Eingang Antrag auf Eintragung einer Grundschuld erst mit Eigentumsumschreibung

  • Im Grundbuch ist X als Eigentümer dreier Grundstücke eingetragen. Die Belastung dieser drei Grundstücke mit einer Grundschuld wird von X bewilligt und beantragt.

    Ebenso bewilligt und beantragt X ein viertes Grundstück mit der Grundschuld zu belasten, welches jedoch noch nicht in seinem Eigentum steht.

    Hierzu wird in der Urkunde bestimmt:"...der Antrag auf Belastung des vierten Grundstücks soll beim Grundbuchamt erst eingehen, wenn die Eigentumsumschreibung auf X erfolgt ist."

    Die Grundschuld ist also jetzt an den drei im Eigentum des X befindlichen Grundstücken einzutragen.

    Was passiert aber mit dem Antrag das vierte Grundstück betreffend, wenn der vorliegende Fall abgeschlossen wird? Das Grundbuchamt kann m.E. den Eingang des Antrags auf Eigentumsumschreibung nicht dahingehend überwachen, dass dann automatisch die Grundschuld an Grundstück vier eingetragen werden soll. Ist der Eintragungsantrag die Grundschuld für Grundstück vier betreffend vom Notar beim Antrag auf Eigentumsänderung erneut zu stellen? Sollte der Notar vom Grundbuchamt hierauf hingewiesen werden?

  • Irgendwie verstehe ich Dein Problem nicht.
    Wenn Du jetzt einen Antrag zu dem Grundbuch vorliegen hast, in dem X als Eigentümer der drei Grundstücke eingetragen ist, dann trägst Du die Grundschuld dort ein und damit ist die Sache für das GBA erledigt.
    Wenn Du jetzt auch einen Antrag zu dem weiteren Grundbuch vorliegen hast, in dem X noch nicht als Eigentümer eingetragen ist, dann musst Du eh die fehlende Voreintragung bemängeln.

    Life is short... eat dessert first!

  • Dafür ist der Passus in den einschlägigen Vordrucken gedacht, in dem steht was geschehen soll, wenn die Eintragung nicht an allen Pfandobjekten zugleich erfolgt (Miteinbeziehung in die Haftung).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ...Wenn Du jetzt auch einen Antrag zu dem weiteren Grundbuch vorliegen hast, in dem X noch nicht als Eigentümer eingetragen ist, dann musst Du eh die fehlende Voreintragung bemängeln.

    Das Problem liegt in Bezug auf das noch in fremdem Eigentum stehenden Grundvermögens nicht in der mangelnden Voreintragung (die ja ansonsten unter Fristsetzung im Wege der Zwischenverfügung aufgegeben werden könnte), sondern in der fehlenden Bewilligungsbefugnis des Pfandbestellers (BayObLG, Beschluss vom 26. 10. 1970, BReg. 2 Z 71/70 = NJW 1971, 514 = DNotZ 1971, 45 = Rpfleger 1970, 431; zitiert bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 140 Fußn. 14).

    Wie hier ausgeführt,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1038078

    lässt sich die Antragstellung auf zwei Arten verstehen:

    1. zum einen dahin, dass der Antrag erst mit der Eigentumsumschreibung gestellt sein soll. Dann wäre momentan noch gar kein Antrag gestellt und es bliebe zweifelhaft, wann denn der Antrag als eingegangen angesehen werden kann. Die Eigentumsumschreibung ergibt sich nur aus dem Tag, an dem diese vorgenommen wird; ein etwaiger Eingangsvermerk könnte mithin keine Uhrzeit ausweisen;

    2. zum anderen dahin, dass der Antrag derzeit bereits gestellt ist, er aber erst mit der Eigentumsumschreibung erledigt werden soll. In diesem Fall würde er unter einem nach § 16 Absatz 1 GBO unzulässigen Vorbehalt stehen, weil die Gültigkeit des Antrages nicht von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig gemacht werden kann (s. Reetz im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand 01.05.2017, § 16 RN 8 mwN, RN 12).

    Vorliegend hat aber offensichtlich der Notar die Anträge gestellt. Nach überwiegender Ansicht sind damit die in der Urkunde enthaltenen Anträge der Beteiligten dem GBA nicht zugegangen. Enthält die Urkunde den Passus, dass das Grundpfandrecht zunächst auch als Einzelrecht (bzw. auch als Gesamtrecht, wenn nicht alle Einheiten belastet werden können) eingetragen werden kann, dann gibt es eigentlich gar kein Problem, weil der Notar den Mitbelastungsantrag dann erst mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung stellen wird.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für die vielen Antworten!

    Ich sehe den Antrag das vierte Grundstück betreffend als derzeit noch nicht gestellt an, da dieser "...erst mit Eingang der Eigentumsumschreibung eingehen soll...". Dies ist für mich unzweifelhaft.

    Mein Problem ist eher, dass ich mir unschlüssig bin, ob ich die Grundschuld an den drei Grundstücken jetzt eintragen und den Vorgang dann als abgeschlossen zu den Akten legen kann, da der Antrag die vierte Grundschuld betreffend ja quasi mit dem Eingang des Antrags auf Eigentumsumschreibung "automatisch" eingeht, ohne dass der Notar oder die Beteiligten sich hierzu äußern. Muss ich dies also überwachen?

  • Wie wäre es mit 16 I GBO: Die Stellung des Antrags mit der Maßgabe das er erst eingegangen also gestellt sein soll wenn im 4. Buch die ETU durch ist stellt einen unzulässigen Vorbehalt im Sinne von 16 I GBO dar. Der Vorbehalt dient allein dazu, dem Antragsteller zunächst die Verfügungsbefugnis am 4. Grundstück zu verschaffen was unzulässig ist. Ich würde in diesem Fall, wenn denn zur Entstehung des Rechts auch bei Nichteintragung an allen Grundstücken was positives in der Urkunde gesagt ist in 3 Büchern eintragen und den Antrag bzgl. des 4. Buches unter Hinweis auf 16 I GBO zurückweisen.

  • Der Notar betont im Grunde nur den Normalfall. Ein Antrag gilt grds. erst mit Mangelbehebung als eingegangen (vgl. Demharter GBO § 13 Rn 23; KEHE/Herrmann GBO § 13 Rn 37). Der Mangel besteht in der fehlenden Verfügungsbefugnis (s. Prinz). Zu entscheiden (= Eintragung oder § 18 GBO) hat man über den Antrag selbstverständlich trotzdem. Ich würde insoweit eine dreiwöchige Wiedervorlage verfügen und dann eine Zwischenverfügung erlassen. Die kann dann allerdings nur auf Genehmigung gerichtet sein. Aber auch eine Zurückweisung, weil der Notar den Mangel gekannt hat, läßt sich vertreten. Die Genehmigung wirkt zurück (§ 184 BGB), der hier beabsichtigte Erwerb nicht. An den anderen Grundstücken würde ich die Grundschuld als zulässigen Teilvollzug bereits jetzt eintragen.

  • Ich werde die Grundschuld an den drei Grundstücken eintragen und den Antrag bzgl. des vierten Grundstücks wegen der Stellung des Antrags unter einem unzulässigen Vorbehalt gem. § 16 Abs. 1 zurückweisen.

    Bekommt die Bank auch von der Zurückweisung Nachricht?

  • Wurde die Grundschuld denn überhaupt zum 4ten Blatt eingereicht, oder nur zu den dreien die dem Besteller schon gehören? Dann läge für das 4te Blatt kein Antrag vor, und an den drei anderen kann man sie ja eintragen.

  • Wurde die Grundschuld denn überhaupt zum 4ten Blatt eingereicht, oder nur zu den dreien die dem Besteller schon gehören? Dann läge für das 4te Blatt kein Antrag vor, und an den drei anderen kann man sie ja eintragen.

    Der Notar hat die Wahrung der Urkunde beantragt, s.o., also ist der Antrag für das 4. Blatt gestellt.

    Ich hätte den Hörer in die Hand genommen und angerufen und gefragt, ob der Antrag auf Eigentumsumschreibung demnächst eingeht, wenn er dies verneint, so hat er seinen Antrag zu berichtigen oder wenn man es streng nimmt diesen für das 4. Grundstück zurückzunehmen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Kann trotzdem keinen Vorbehalt erkennen. Außer man sähe in jedem Antragsmangel den Vorbehalt von dessen Behebung.

    Vorbehalt ist, wenn das Grundbuchamt bei der Antragstellung mit der Prüfung von Umständen belastet wird, die außerhalb des eigentlichen Antrages und der vorgelegten Unterlagen liegen und/oder die den gesetzlichen Prüfungsauftrag übersteigen. Deutlicher geht es doch eigentlich nicht:

    "...der Antrag auf Belastung des vierten Grundstücks soll beim Grundbuchamt erst eingehen, wenn die Eigentumsumschreibung auf X erfolgt ist."

    Einzig zulässige Ausnahme ist § 16 II GBO.

  • Vorbehalt ist, wenn das Grundbuchamt bei der Antragstellung mit der Prüfung von Umständen belastet wird, die außerhalb des eigentlichen Antrages und der vorgelegten Unterlagen liegen und/oder die den gesetzlichen Prüfungsauftrag übersteigen. Deutlicher geht es doch eigentlich nicht.

    Es geht immer noch um die fehlende Verfügungsbefugnis! Zur Bedeutung des "gilt als eingegangen" siehe #10.

  • Einzig zulässige Ausnahme ist § 16 II GBO.

    Ferner (vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 01.04.1992; 15 W 3/92):

    "Unschädlich sind demgegenüber Zusätze, wenn das Grundbuchamt das Vorliegen des in Betracht kommenden Tatbestandes ohne weitere Mühe und mit Sicherheit aus dem Grundbuch feststellen kann (Kuntze-Ertl-Herrmann-Eickmann, § 16 GBO Rdnr. 8)."

    Wie vorliegend. Wenn es wirklich darum ginge. Auf eine erst künftige Verfügungsberechtigung abzustellen ist kein Vorbehalt, sondern ein Antragsmangel.

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