Erbrecht neKi

  • Ich habe zur Frage der Problematik neKi viel gelesen und bin mir trotzdem bei der Beurteilung folgenden Sachverhaltes unsicher:

    Neki, geboren 1945, verstorben 2015, verwitwet und kinderlos, zuletzt wohnhaft in neuen BL. Mutter vorverstorben, unter Hinterlassung eines weiteren Kindes (A).
    Vater des neki (Vaterschaft anerkannt), verstorben 2004 in den alten BL war verheiratet und hatte in dieser Ehe zwei weitere Kinder (B und C).
    Nach Auskunft von A hatte die EL in 2004 kein Erbrecht nach ihrem Vater.

    Erbt A nun allein oder erben A,B,C .

  • Das ist kein privates Problem sondern ich habe genau diese Fallproblematik aktuell auf meinem Schreibtisch liegen und bräuchte hier mal etwas Unterstützung:confused:

  • Bezogen auf den Erbfall 2004 hatte das Neki nach seinem leiblichen Vater nach damaligem Recht kein Erbrecht, weil es vor dem 01.07.1949 geboren wurde.

    Inzwischen wurde aber das Erbrecht des nichtehelichen Kindes (bzw. die Auswirkungen der nichtehelichen Abstammung) angepasst - das kann man finden, wenn man (wie du sagst) schon viel dazu gelesen hat.

    Jetzt ist es (für Erbfälle ab dem 29.05.2009) so, dass das nichteheliche Kind ein volles Erbrecht nach väterlichen Verwandten hat - und umgekehrt diese nach ihm. Egal wann das Neki geboren wurde. Es muss nur die Vaterschaft feststehen.

    Also erbt in deinem Fall A 1/2 und B+C je 1/4.

    Anmerkung: Nach neuester BGH-Entscheidung hat das Neki (bzw. jetzt dessen Rechtsnachfolger) vmtl. gute Chancen, nachträglich noch als Erbe des nichtehelichen Vaters (für den Erbfall 2004) anerkannt zu werden und hier damit dann ggf. Ansprüche gegen die damals festgestellten Erben erheben zu können. Siehe hier ab #24: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…&highlight=neki

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  • Vielen Dank für die Antwort. Grundsätzlich habe ich dieses Ergebnis auch angestrebt, bin aber durch die Beteiligten so verunsichert worden, dass ich unbedingt noch mal die Bestätigung benötigt habe. Das hat mir jetzt nochmal sehr geholfen.:daumenrau

  • Anmerkung: Nach neuester BGH-Entscheidung hat das Neki (bzw. jetzt dessen Rechtsnachfolger) vmtl. gute Chancen, nachträglich noch als Erbe des nichtehelichen Vaters (für den Erbfall 2004) anerkannt zu werden und hier damit dann ggf. Ansprüche gegen die damals festgestellten Erben erheben zu können.

    Das könnte spannend werden: Die Erben des Neki (A+B+C) streiten sich dann mit den 2004er Erben des Vaters (vermutlich B+C+evtl. Witwe)

  • Ob Kontakt zum Vater bestand kann ich nicht sagen. Vermutlich aber nicht.
    Ich werde aber den Hinweis von TL bezüglich des Erbrechts nach dem 2004 verstorbenen Vater an den Rechtsanwalt von A weiterleiten.

  • Bitte nicht den zweiten Schritt vor dem ersten machen. Zunächst muss man einmal mit dem Erblasser verwandt sein, denn ohne Verwandtschaft gibt es kein Erbrecht (vom Ehegattenerbrecht und vom Fiskuserbrecht einmal abgesehen). Wir sind also zunächst einmal bei der Frage, ob die Verwandtschaft von einem wie auch immer gearteten "Näheverhältnis" abhängig sein soll. Bereits dies erscheint mir einigermaßen absurd, denn seit wann wäre die Frage, ob man mit jemandem verwandt ist, jeweils von einem "Näherverhältnis" zu dieser Person abhängig gewesen?

    Und zum Näheverhältnis als solchem: Der Vater, der einen Kontakt zulässt, wird dann dafür erbrechtlich bestraft, während der Vater, der jeden Kontakt verweigert, erbrechtlich belohnt wird. Das kann schwerlich als schlüssig bezeichnet werden, zumal sich ohnehin die Frage stellt, wie man "nah genug" und "zu weit weg" überhaupt gegeneinander abgrenzen soll. Das führt zu einem Erbrecht nach Beliebigkeiten, die der eine so und der andere anders beurteilt. Mit Rechtssicherheit hat das alles nichts mehr zu tun, zumal dies alles dazu führt, dass man einem potentiellen Erblasser heutzutage gar nicht mehr sagen kann, von wem er nach geltendem (!) Recht dereinst kraft Gesetzes beerbt wird und wer im Hinblick auf seinen Nachlass ggf. pflichtteilsberechtigt sein wird. Ich halte das für einen völlig unhaltbaren Zustand, den nur der Gesetzgeber und nicht der seine Kompetenzen überschreitende BGH zu beseitigen hat. Außerdem bleibt abzuwarten, ob die BGH-Entscheidung einer etwaigen verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten wird (vom BVerfG bislang offengelassen). Ich kann mir das kaum vorstellen, denn wenn der Gesetzgeber sagt, dass es nach einem auf den Erbfall abstellenden Stichtag ein Erbrecht gibt und davor eben keines, fehlt jede Grundlage für eine vom BGH befürwortete "Auslegung". Im Wege dieser "Auslegung" hat der BGH die gesetzliche Regelung nunmehr bereits 16 Jahre in das Jahr 1993 zurückprojeziert. Wo soll das noch hinführen? Es gibt keinerlei Rechtssicherheit mehr, weil niemand zu sagen vermag, wie weit die Dinge ggf. letztlich zurückreichen sollen. Also kann sich künftig jedes Nachlassgericht im Sinne diese oder jener Auslegung sein eigenes Erbrecht kreieren?

    Klar war natürlich, dass sich die "Gleichstellungsfanatiker" auf die BGH-Entscheidung stürzen würden wie der Teufel auf die arme Seele. Den ersten Beifall gibt es schon (Leipold ZEV 2017, 489). Meine Kritik folgt dann in Heft 12/2017 des Rpfleger.

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