Briefrecht löschen aufgrund Ersuchen der K-Abt.

  • Ich halte diese Argumenation nicht für schlüssig.

    Wenn (ohne Zentralisierung) ein Amtsgericht (samt Grundbuchamt) aufgelöst wird und alle Akten an das "neue" Gericht wandern, dann ist das "neue" Gericht infolge Zuständigkeitswechsel im Rechtssinne für alles zuständig, wofür bislang das aufgelöste Gericht zuständig war. Es ist also insbesondere auch für die Einziehung von Erbscheinen zuständig, die das aufgelöste Gericht erteilt hat und demzufolge auch - als Grundbuchamt - für die Ergänzung und ggf. die Unbrauchbarmachung von Briefen, die das aufgelöste Gericht erteilt hatte.

    Es kann also keine Rede davon sein, dass es durch solche zuständigkeitsverändernden Umstände zu einem "Bruch" in der Bearbeitungskontuinität kommt.

  • Ich gebe zwei Dinge zu bedenken:

    1. Das Versenden von Briefen bringt immer eine Verlustgefahr mit sich,
      insbesondere wenn sich das Versteigerungsgericht und das Grundbuchamt nicht am selben Ort befinden.
      Daher ist ein unnötiges Verschicken tunlichst zu vermeiden.
      Und was soll denn mit einem auf dem Postweg verloren gegangenen Brief geschehen;
      es soll doch nicht etwa für ein gelöschtes Recht ein Ersatz-Brief erstellt werden?
      ...
    2. Was ist der Sinn der (mindestens) einjährigen Aufbewahrung des Briefes nach der Löschung des Rechts?
      Das bei evtl. Beschwerden gegen die Löschung (etwa wegen eines fehlerhaften Ersuchens oder einer fehlerhaften Ausführung des Ersuchens) der irrtümlich unbrauchbar gemachte Brief als Beweismittel und Vorlage zur Verfügung steht (vgl. § 68 Abs. 2 GBO).
      Dies wird sowohl durch die Aufbewahrung in den Versteigerungsakten, als auch durch die Aufbewahrung im Grundbuchamt gewährleistet.

    Im Wege der teleologischen Reduktion ist daher nach meiner Auffassung die Vorschrift des § 53 GBV nur auf die Fälle anzuwenden,
    bei denen das Grundbuchamt die Löschung des Rechts durch Eintragung im Grundbuch herbeiführt.
    Hingegen in den Fällen, in denen lediglich das Erlöschen im Grundbuch verlautbart wird, weil das Grundpfandrecht bereits durch rechtskräftigen Zuschlag erloschen ist,
    kann der dem Versteigerungsgericht vorgelegte Brief auch in den dortigen Akten verbleiben.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    Einmal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (4. Oktober 2017 um 17:20)

  • Im Wege der teleologischen Reduktion ist daher nach meiner Auffassung die Vorschrift des § 53 GBV nur auf die Fälle anzuwenden,bei denen das Grundbuchamt die Löschung des Rechts durch Eintragung im Grundbuch herbeiführt.Hingegen in den Fällen, in denen lediglich das Erlöschen im Grundbuch verlautbart wird, weil das Grundpfandrecht bereits durch rechtskräftigen Zuschlag erloschen ist,kann der dem Versteigerungsgericht vorgelegte Brief auch in den dortigen Akten verbleiben.

    das sehe ich genauso

  • Ja, so ist das heutzutage. Wenn einem eine Norm nicht gefällt, dann wird sie teleologisch reduziert, wenn sie einem zu weit geht, und sie wird teleologisch erweitert, wenn sie einem nicht weit genug geht (so wie der BGH kürzlich beim Nichtehelichenerbrecht).

    Wenn ein Recht nur teilgelöscht wird (§ 127 Abs. 1 S. 2 ZVG), stellt sich im gleichen Zusammenhang wie im vorliegenden Kontext die (ähnliche) Frage, ob das Versteigerungsgericht den Brief nach Anbringung des entsprechenden Briefvermerks (mit dem Ersuchen) an das Grundbuchamt weiterzuleiten oder ihn an den Einreicher zurückzugeben hat. Ich halte Ersteres für zutreffend.

    Aber es ist halt wie immer: Wird eine Grundbuchfrage von einem Vollstreckungsrechtler beurteilt, ist in der Regel Vorsicht geboten.

  • Nur so als Hinweis: ich arbeite seit zwanzig Jahren im Grundbuch und erlaube mir trotzdem,
    bisweilen den Kollegen des Versteigerungsgerichts zuzustimmen.
    Im vorliegenden Fall führt die Auslegung der Vorschrift nur nach dem Wortlaut m.E. nicht zum richtigen Ergebnis.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Dagegen ist auch gar nichts einzuwenden.

    Ich bezog mich bei meiner Bemerkung auf die vielen grundbuchrechtlichen Fragen, die von Vollstreckungsrechtlern anders als von Grundbuchrechtlern beurteilt werden. Exemplarisch sei hier nur die Frage nach der Formbedürftigkeit einer nachgeholten Verteilung der Zwangshypothek genannt.

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