Mehrbedarf für Alleinerziehende - in welchen Fällen?

  • Die Frage ergibt sich eigentlich schon aus dem Titel:

    In welchen Fällen werden die Mehrbedarfszuschläge für Alleinerziehende gewährt?
    Was ist,
    a) wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben, aber nicht in einem Haushalt leben? Zu unterscheiden wiederum aa) das Kind lebt aber ständig bei einem Elternteil, bb) es lebt im Wechselmodell bei
    beiden Elternteilen.
    b) Der Ehegatte, bei dem das Kind lebt, hat wieder geheiratet, sodass die Erziehung rein praktisch doch gemeinsam erfolgt?

  • zu a) gemeinsame elterliche Sorge hat keinen Einfluss auf die Situation des Alleinerziehens. Maßgeblich ist § 21III SGB II, immer bei einem Elternteil gibt unproblematisch den Zuschlag. Im Wechselmodell sind mir bisher keine Entscheidungen bekannt, da ist noch viel im Fluss. Ich habe nur gelesen, dass man sich jetzt in den zuständigen Ministerien Gedanken dazu machen will.
    zu b) Heirat führt dazu, dass man nicht mehr allein lebt, der Stiefelternteil ist zwar nicht rechtlich, aber faktisch verpflichtet, das Kind zu unterhalten, und wenn es nur durch den Wegfall des Alleinerziehendenzuschlags ist.

    vgl. auch hier

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

    Einmal editiert, zuletzt von A.U. (27. September 2017 um 11:47) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Beim Wechselmodell gibt es die Hälfte vom Mehrbedarf, wenn... vgl. BSG, B 14 AS 23/14 R.

    Die Heirat als solche ist nicht relevant, sondern, ob eine weitere Person, das kann auch der neue Lebensgefährte sein, tatsächlich bei der Erziehung und Pflege unterstützt, dann fällt der Zuschlag weg, vgl. LSG BB, L 18 AS 1567/16 m.w.N..

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Beim Wechselmodell gibt es die Hälfte vom Mehrbedarf, wenn... vgl. BSG, B 14 AS 23/14 R.

    Die Heirat als solche ist nicht relevant, sondern, ob eine weitere Person, das kann auch der neue Lebensgefährte sein, tatsächlich bei der Erziehung und Pflege unterstützt, dann fällt der Zuschlag weg, vgl. LSG BB, L 18 AS 1567/16 m.w.N..

    Aus dem Bauch heraus hätte ich das jetzt auch so gesagt, nur muss man die SG-Entscheidungen erst mal finden. :)

  • Die alleinige Sorge für die Pflege und Erziehung eines Kindes im Sinne der §§ 21 III SGB II, 30 III SGB XII obliegt einer Person dann, wenn sich keine weitere Person in nachhaltiger Weise hieran beteiligt. Gegen eine alleinige Sorge kann sprechen, dass andere im Haushalt lebende erwachsene Personen an der Kinderbetreuung mitwirken, vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. Dezember 2014 – 13 WF 288/14 –, Rn. 4 (juris)

    Passt vielleicht zu Abwandlung b. Ich verlange in Problemfällen Sachvortrag von der (alleinerziehenden) Partei, ob das Kind allein erzogen wird oder sich die weitere, im Haushalt lebende Partei beteiligt.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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