Alter Erbfall Spanien

  • Hallo, würde gerne eure Meinung hören zu folgendem Fall:

    Der einzige Sohn der Erblasser wollte heute Erbscheine nach beiden Elternteilen beantragen, Sterbefälle 2002 und 2005, beide spanische Staatsangehörige, Eheschließung in Spanien. Grundbesitz in Deutschland und Spanien. In Spanien soll es ein Testament nur bezüglich des Hauses in Spanien geben, welches im Besitz einer Tante sein soll, keine weitere letztw. Vfg..

    Dass spanisches Erbrecht gilt, ist mir klar, ob Foralrechte anzuwenden sind, muss ich noch prüfen.

    Mein Hauptproblem ist jetzt eigentlich das Testament in Spanien. Form und Inhalt sind mir nicht sicher bekannt, angeblich befindet es sich in Spanien in Privatbesitz, über ein Nachlassverfahren/Testamentseröffnung in Spanien ist dem Sohn nichts bekannt.

    Hatte dem Sohn erklärt, dass er mir das Testament zur Eröffnung einreichen müsse (mit deutscher Übersetzung). Nachdem ich jetzt noch weiter gelesen habe, bin ich nicht mehr sicher, da ich im "Erbrecht in Europa" folgendes gefunden habe:

    Die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testamentes ist davon abhängig, dass es binnen 5 Jahren ab Todestag gerichtlich eröffnet wird. Es wird richterlich in Anwesenheit von 3 Zeugen, die Handschrift und Unterschrift des Testators kennen, auf seine Echtheit überprüft.

    Ändert das etwas? Oder sollte das Testament in Spanien eröffnet werden?

    Der Sohn hatte zunächst auch geäußert, dass für den Grundbesitz in Spanien keine Erbnachweise mehr benötigt würden, nur für den Grundbesitz in Deutschland. Auf Nachfrage erklärte er allerdings, dass das Haus in Spanien in Kürze verkauft werden solle und seines Wissens seine Eltern dort noch als Eigentümer eingetragen seien. Insoweit wird er sich jetzt noch erkundigen.

    Da die Sterbefälle vor dem 17.08.2015 lagen, findet die EUErbVO keine Anwendung, d.h. ein ENZ kann nicht beantragt bzw. erteilt werden - das sehe ich richtig, oder?

    Ein deutscher Erbschein würde in aber Spanien anerkannt werden, da er als ausländischer erbrechtlicher Titel gilt (lt. "Erbrecht in Europa").

    Ist wegen der konkurrierenden internationalen Zuständigkeiten von deutschen und spanischen Gerichten etwas zu beachten? Muss ich ein spanisches Gericht irgendwie benachrichtigen?

    Hoffe, die Fragen sind nicht zu blöd...

  • Keine EuErbVO - kein ENZ.

    Das spanische Testament wird man wohl - wie auch sonst - im Inland zu eröffnen haben und für das Erbscheinsverfahren benötigen. In welcher Form es vorzulegen ist, wurde schon oft im Forum diskutiert. Hier besteht das bekannte Problem, dass nur ein Land auf dem Original "sitzen" kann.

    Ansonsten normaler Fremdrechtserbschein ohne irgendwelche Besonderheiten, sofern der Erbfall vom Grundsatz der Nachlasseinheit beherrscht wird (ggf. mit Apostille etc. pp.). Für eine Einschaltung der spanischen Behörden oder Gerichte besteht im Erbscheinsverfahren kein Anlass.

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