BerH - "Wahrnehmung von Rechten" ja/nein?

  • Hallo -

    ich habe hier eine Sache, bei der ich mir nicht sicher bin, ob es sich um eine rein informative Beratung (ergo: keine BerH) handelt, oder, ob der Sachverhalt tatsächlich als "Wahrnehmung von Rechten" zu werten ist.

    Der ASt ist Miterbe. Da er ALG II erhält hat er sich nach den Angaben im Antragsformular beraten lassen "zum Thema Auswirkungen/Rechtsmäßigkeit Anrechnung einer Erbschaft bei ALG II - Bezug".

    Da ich kein konkretes Problem gesehen habe, habe ich entsprechend zwischenverfügt und zudem darauf hingewiesen, dass auch das Jobcenter als ALG-zahlende Behörde sicher hätte Auskunft geben können (ist ja hier nicht wie in einem Widerspruchsverfahren, wo zwischen ASt und Behörde eine "Gegnerverhältnis" besteht).

    Nun schreibt mir der Anwalt etwas differenzierter, wozu er beraten hat (Gelderbschaft = einmalige Einnahme?, Grenze Kleingelderbschaft? Absetzungsbeträge bei größerer Gelderbschaft? Wird Einkommen aus d. Erbschaft zu Vermögen? Wirken sich Sachwerte anders aus als Geldwerte?).
    Der Rechtssuchende hätte Angst vor einer eventuellen Sanktionspolitik des Jobcenters und wollte kein Risiko eingehen, dass er seine Informationspflichten verletzt hätte.


    Hm.
    Gut, dass Sozialrecht nicht gerade einfaches Pflaster ist, ist schon klar, aber irgendwie....hab ich bei der Sache Bauchschmerzen.

    Was meint ihr?

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  • Der Rechtssuchende hätte Angst vor einer eventuellen Sanktionspolitik des Jobcenters und wollte kein Risiko eingehen, dass er seine Informationspflichten verletzt hätte.

    Dieses Argument geht aber heftig in Richtung präventive Rechtsberatung (das Jobcenter hat dem armen Mann ja noch gar nichts angetan). Er ist verpflichtet seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen und sollte die Erbschaft gegenüber dem Jobcenter anzeigen. Die werden dann vermutlich den Wert des Nachlasses genauer ermitteln, dabei sollte er nach Möglichkeit mitwirken. Kommen die zum Ergebnis, dass nichts zurückzuzahlen ist, hat der Ast. kein rechtliches Problem und braucht auch keinen Anwalt. Fordern die Geld zurück und der Ast. will sich gegen den Bescheid wehren dürfte es (je nachdem was der Ast. vorträgt) BerH geben. Allerdings erst wenn der Bescheid vorliegt. Allgemeine Informationen (Was muss ich mitteilen? Welche Auswirkungen hat die Erbschaft auf den SGB II Bezug? usw.) kann das Jobcenter geben.

  • Der AlgII-Empfänger ist verpflichtet, dem Jobcenter mitzuteilen, dass er geerbt hat. Welche Folgen die Erbschaft für ihn hat, also ob und wie lange er deshalb keine Leistungen mehr erhält oder vorläufig nur noch als Darlehen (wenn es sich bei dem Erbe um ein Grundstück handelt), teilt ihm das Jobcenter dann in einem Bescheid mit. Wenn er mit diesem Bescheid nicht einverstanden ist, kann er sich an einen RA wenden. Aber nicht im Vorfeld, um einfach schon mal auszuloten, was ihn evtl. erwartet. Das ist präventive Rechtsberatung.

  • Dann hat mich mein Gefühl ja nicht getrogen. Danke an alle für die Bestätigung :strecker

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