zeitliche Grenze der Angelegenheit

  • Ich habe einen Sachverhalt, bei dem ich mir etwas unschlüssig bin:

    Astin. beantragt Beratungshilfe wegen "Scheidung". Zunächst sah es so aus, als wäre sie bereits geschieden worden. Nach einiger Zeit stellt sich jedoch heraus, dass 2013 bereits ein Scheidungsverfahren anhängig war. Gegen den Scheidungsbeschluss wurde Beschwerde eingelegt und der Scheidungsantrag im Rechtsmittelverfahren zurückgenommen. Dem damaligen Scheidungsverfahren ging ein BerH Verfahren bei einem anderen Amtsgericht voraus. Ich hänge jetzt gerade an § 1 BerHG. Zum einen wurde bereits einmal BerH bewilligt, zum anderen gab es mal ein gerichtliches Verfahren. Die Antragstellerin stellt sich jetzt auf den Standpunkt, dass es eine andere Angelegenheit sei, weil das schon so lange her war (explizit hat sie es zwar nicht so gesagt, jedoch kann man es mit etwas gutem Willen so interpretieren). Ich kenne nun eine richterliche Entscheidung von einem Nachbargericht, die bei der Frage, ob es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, auf § 15 Abs. 5 S. 2 RVG abstellt. Habt ihr in die Richtung schon Erfahrungswerte oder Entscheidungen?

    LG,

    Corypheus

  • Ich ziehe ebenfalls in der Regel die zwei Jahre als Grenze für die Angelegenheit.

    Wäre es erst im letzten Jahr gewesen, wäre es der Betroffenen aufzugeben, sich erneut an den beauftragten RA zu wenden. Sobald dieser jedoch nach dem RVG neu abrechnen dürfte, müsste es der Betroffenen auch ermöglicht werden, "erneut" BerH zu beantragen.


    Das ist sicherlich Ermessenssache, andersherum ("geh zu deinem Anwalt zurück das ist die gleiche Angelegenheit weil noch keine zwei Jahr her") klappt hier die Argumentation bisher immer.

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