Hallo,
der Landkreis beantragt eine Ersatzzwangshaft nach § 68 Nds. SOG. Der Haftbefehl wurde erlassen. Das Verfahren wird unter XIV als sonstiges Verfahren nach dem SOG geführt.
Bin ich als Rechtspfleger für die Vollstreckung des Haftbefehls zuständig oder sende ich den Haftbefehl an den Landkreis mit der Bitte um weitere Veranlassung?