Zinsbeginn bei Abtretung eines Buchrechts

  • Die Angabe des Zinsbeginns bei einer Abtretung ist bei Buchrechten nicht erforderlich, da diese erst mit Eintragung wirksam wird (HRP Rdz. 2384).

    Diese Aussage ist mir unverständlich. Es können doch auch rückständige Zinsen (z.B. seit Eintragung des Rechts) abgetreten werden.
    Ich habe eine Abtretungsbewilligung ohne Angabe des Zinsbeginns vorliegen. Muss ich hier nicht beanstanden ? Wie wird eingetragen ?

  • Wenn aus der Eintragungsbewilligung hervorgeht, dass auch die Zinsen mit abgetreten werden sollen, dann ist die Angabe des Zinsbeginns erforderlich (s. Reischl im jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Stand 01.04.2017, § 1154 RN 31 mwN in Fußn. 23).

    Der Leitsatz des dort zitierten Beschlusses des BayObLG vom 10.01.1997, 2Z BR 137/96, lautet:

    „Wird die Eintragung der Abtretung einer verzinslichen Grundschuld beantragt, sind eindeutige Angaben darüber erforderlich, ob, in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt Zinsen abgetreten sein sollen. Wird nur die Grundschuld ohne weitere Angaben zu den Zinsen abgetreten, ist die Abtretungserklärung eindeutig und keiner Auslegung zugänglich. Durch Zwischenverfügung kann in diesem Fall nicht aufgegeben werden, eine Abtretungserklärung hinsichtlich der Zinsen beizubringen.“

    Bei Schöner Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, steht in RZ. 2384 nichts anderes.

    Dort ist ausgeführt (Hervorhebung durch mich): „Die Angabe des Zeitpunktes, von dem an die Zinsen abgetreten werden, ist ebenfalls erforderlich.27 Das KG28 verlangt die Angabe des Zeitpunktes, von dem an die Zinsen mit abgetreten werden, allerdings nur bei Briefhypotheken, nicht auch bei Buchrechten, weil hier die Abtretung erst mit der Eintragung wirksam werde…
    27 BayObLG 1984, 122 = aaO; OLG Hamm JMBlNRW 1957, 185 für Brief- und Buchrechte; OLG Frankfurt JurBüro 1978, 421 = MDR 1978, 228 und DNotZ 1994, 186 = NJW-RR 1993, 1299 = OLGZ 1994, 132 = Rpfleger 1993, 486; LG Lübeck Rpfleger 1955, 159 für Sicherungsabtretung einer Buchhypothek; Böttcher Rpfleger 1984, 85 (88) mit weit Nachw.

    Die in Fußn. 28 angegebene Meinung des KG, DNotZ 1934, 780. zu Buchrechten ist eine überholte Einzelmeinung.

    Wenn Du also schon zitierst, dann bitte vollständig:)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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