Die Angabe des Zinsbeginns bei einer Abtretung ist bei Buchrechten nicht erforderlich, da diese erst mit Eintragung wirksam wird (HRP Rdz. 2384).
Diese Aussage ist mir unverständlich. Es können doch auch rückständige Zinsen (z.B. seit Eintragung des Rechts) abgetreten werden.
Ich habe eine Abtretungsbewilligung ohne Angabe des Zinsbeginns vorliegen. Muss ich hier nicht beanstanden ? Wie wird eingetragen ?