Kanzleiwechsel des RA

  • Hallo zusammen!
    In meinem vorliegenden Fall wurde die Beklagte von einer RA-Gesellschaft vertreten. Sämtliche schreiben dieser Partei waren von ein und demselben RA unterzeichnet, zum Termin in der II. Instanz ging jedoch ein anderer (ist ja kein Problem). Für die I. Instanz liegt bereits ein KFA vor, vom 'normalen' Unterzeichner ("hiermit beantragen WIR [...]"). Nach dem Urteil der II. Instanz kam ein Schreiben einer anderen Kanzlei, dass diese die Beklagte nun vertreten würde. Unterzeichnet vom bekannten RA; hat anscheinend den Arbeitsplatz gewechselt. Im Schreiben nimmt er Bezug auf alle bislang gestellten Anträge der vorherigen Gesellschaft; also ja auch auf den KFA.
    Nun meine Frage:
    Kann ich einfach den KFB für die I. Instanz fertigen oder brauche ich eine Prozessvollmacht, Abtretungserklärung, irgendetwas ?:gruebel:
    Habe zu diesem speziellen Fall leider nichts finden können:confused:

    Vielen Dank schon mal!

  • Hübsches Beispiel dafür, warum ich die Kosten immer für den tätigen Anwalt und nicht für die Gruppierung (Kanzlei) der Anwälte (die meist nicht parteifähig sind) festsetze. Da kamen schon mal Nachfragen, aber keine Beschwerden. Wie die sich intern einigen ist mir egal.

  • Hübsches Beispiel dafür, warum ich die Kosten immer für den tätigen Anwalt und nicht für die Gruppierung (Kanzlei) der Anwälte (die meist nicht parteifähig sind) festsetze. Da kamen schon mal Nachfragen, aber keine Beschwerden. Wie die sich intern einigen ist mir egal.

    komisch, ich habe früher immer zugunsten einer Partei und nicht deren Anwalt festgesetzt.....:gruebel:

  • Darüber bin ich auch schon gestolpert. Oder geht es um eine PKH-Angelegenheit?

  • Hübsches Beispiel dafür, warum ich die Kosten immer für den tätigen Anwalt und nicht für die Gruppierung (Kanzlei) der Anwälte (die meist nicht parteifähig sind) festsetze. Da kamen schon mal Nachfragen, aber keine Beschwerden. Wie die sich intern einigen ist mir egal.

    komisch, ich habe früher immer zugunsten einer Partei und nicht deren Anwalt festgesetzt.....:gruebel:

    Das lag mir grad auch auf der Zunge. :)

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Hübsches Beispiel dafür, warum ich die Kosten immer für den tätigen Anwalt und nicht für die Gruppierung (Kanzlei) der Anwälte (die meist nicht parteifähig sind) festsetze. Da kamen schon mal Nachfragen, aber keine Beschwerden. Wie die sich intern einigen ist mir egal.

    komisch, ich habe früher immer zugunsten einer Partei und nicht deren Anwalt festgesetzt.....:gruebel:


    Zumindest die vollstreckbare Ausfertigung des KfB geht jedoch einer konkreten Kanzlei bzw. einem bestimmten RA zu. Daher müsste man schon hinterfragen, ob die neue Kanzlei bevollmächtigt ist.

  • Das wäre durch ein einfaches Telefonat zu klären, ob der wechselnde RA "seine" Sachen in die neue Kanzlei mitgenommen hat.

  • Hübsches Beispiel dafür, warum ich die Kosten immer für den tätigen Anwalt und nicht für die Gruppierung (Kanzlei) der Anwälte (die meist nicht parteifähig sind) festsetze. Da kamen schon mal Nachfragen, aber keine Beschwerden. Wie die sich intern einigen ist mir egal.

    komisch, ich habe früher immer zugunsten einer Partei und nicht deren Anwalt festgesetzt.....:gruebel:

    Dann hab ich die Frage falsch verstanden. Ich bin von Anwalt gegen Mandant ausgegangen :gruebel:

  • Hübsches Beispiel dafür, warum ich die Kosten immer für den tätigen Anwalt und nicht für die Gruppierung (Kanzlei) der Anwälte (die meist nicht parteifähig sind) festsetze. Da kamen schon mal Nachfragen, aber keine Beschwerden. Wie die sich intern einigen ist mir egal.

    komisch, ich habe früher immer zugunsten einer Partei und nicht deren Anwalt festgesetzt.....:gruebel:

    Dann hab ich die Frage falsch verstanden. Ich bin von Anwalt gegen Mandant ausgegangen :gruebel:


    Das wäre dann die dritte mögliche Variante. :cool:

    Es geht eben nichts über eine vernünftige Sachverhaltsschilderung.

  • Das wäre durch ein einfaches Telefonat zu klären, ob der wechselnde RA "seine" Sachen in die neue Kanzlei mitgenommen hat.


    Klären kann man durch Telefonat sicher viel.

    Allerdings ist es fraglich, ob das reicht, wenn dann die bisherige Kanzlei des RA vielleicht doch nachfragt, wo denn die vollstreckbare Ausfertigung des KfB bleibt.

  • Ich bin auch ein Anhänger davon, Probleme telefonisch zu klären - wenn möglich.
    Wichtig ist, dass man sich dann auch immer gleich eine Notiz über das Telefonat in die Akte macht.
    Das hat bei mir mal dazu geführt, dass ich bei einer Beschwerde gehalten wurde, da der Richter meine Aktennotiz über ein geführtes Telefonat verwendet und als glaubwürdig eingestuft hat.

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