Hallo,
jetzt musste ich mich doch auch mal anmelden, um eine Frage zu stellen.
Es liegt ein Familiengerichtlicher Vergleich vor, auf Grund dessen ein Pfändungsbeschluss beantragt wird (keine Überweisung).
Der Inhalt lautet:
"Der Schuldner verpflichtet sich, rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum xy in Höhe von insg. 10000 Euro an die Gläubigerin zu bezahlen. Dem Schuldner wird nachgelassen, diesen Rückstandsbetrag in Raten zu monatlich 400 Euro beginnend ab März 2017 zu bezahlen."
Der Schuldner ist mit den Raten für August/Sept. im Verzug. Gepfändet werden soll jedoch der Gesamtbetrag von 10000 Euro abzüglich der bereits gezahlten Beträge.
Es ist eine einfache Klausel erteilt.
Ich frage mich daher, ob der Gesamtbetrag überhaupt derzeit vollstreckungsfähig ist, da Raten bewilligt wurden.
Allerdings scheitert mE 751 Abs. 1 ZPO daran, dass kein konkreter Kalendertag bestimmt ist.
Aus dem weiteren Vergleich ergibt sich, dass die Zahlungen monatlich im Voraus zu leisten sind.
In Anbetracht von 850d III ZPO tendiere ich dazu den Pfändungsbeschluss zu erlassen.