Mir ist in einem Vorgang folgendes aufgefallen:
Im Grundbuchblatt sind zwei Grundstücke gebucht, beide sollen nun getrennt verkauft werden.
Im Kaufvertrag für A wurde eine Dienstbarkeit zulasten BV 3 bewilligt und beantragt, sowie AV bewilligt und beantragt.
Am 01.01.17 wurde Vormerkung (Abt II Nr. 4) und Finanzierungsgrundschuld (Abt. III Nr. 2) eingetragen.
Am 01.02.17 wurde die Dienstbarkeit (Abt. II Nr. 5) eingetragen und vermerkt, dass sie Rang vor II 4 und III Nr. 3 hat. Die Vermerke wurden auch bei Vormerkung und Grundschuld eingetragen. In der Bewilligung ist auch angegeben, dass die Dbk. Rang vor Finanzierungsgrundschuld und Vormerkung haben soll. Da bei Eintragung der Dbk. beide Rechte jedoch schon eingetragen waren, hätte es nun jedoch einen Rangrücktritt gebraucht, oder? Zumindest lese ich aus dem Schöner Stöber, Rb. 316/317 so raus.
Ich mutmaße, dass bei der Eintragung am 01.01. die Dbk. vergessen wurde, denn der Notar hat alle in der Urkunde enthaltenen Eintragungsanträge gestellt.
Am 01.02. wurden auch AV und Dbk. für das andere verkaufte Grundstück (BV 2) eingetragen. Wahrscheinlich ist der nichterledigte Antrag damals dann aufgefallen und wurde miterledigt.
Problematisch ist auch, dass das Recht III Nr. 3, welches nun lt. GB Nachrang hat, garnicht an dem betroffenen Grundstück, sondern an BV Nr. 2 lastet. Gewollt war wohl der Vorrang vor Recht III Nr. 2.
Bei der Übertragung der Rechte zusammen mit dem Grundstück in ein neues Grundbuch könnte ich den Rangvermerk nun hinsichtlich der Grundschuld unproblematisch berichtigen. (die Vormerkung ist ohnehin kein Problem, die wird gelöscht) Aber darf ich das nun überhaupt? Durfte bei der nachträglichen Eintragung der Dbk. der Rang überhaupt noch so eingetragen werden?