Rangvermerk berichtigen?

  • Mir ist in einem Vorgang folgendes aufgefallen:

    Im Grundbuchblatt sind zwei Grundstücke gebucht, beide sollen nun getrennt verkauft werden.
    Im Kaufvertrag für A wurde eine Dienstbarkeit zulasten BV 3 bewilligt und beantragt, sowie AV bewilligt und beantragt.
    Am 01.01.17 wurde Vormerkung (Abt II Nr. 4) und Finanzierungsgrundschuld (Abt. III Nr. 2) eingetragen.
    Am 01.02.17 wurde die Dienstbarkeit (Abt. II Nr. 5) eingetragen und vermerkt, dass sie Rang vor II 4 und III Nr. 3 hat. Die Vermerke wurden auch bei Vormerkung und Grundschuld eingetragen. In der Bewilligung ist auch angegeben, dass die Dbk. Rang vor Finanzierungsgrundschuld und Vormerkung haben soll. Da bei Eintragung der Dbk. beide Rechte jedoch schon eingetragen waren, hätte es nun jedoch einen Rangrücktritt gebraucht, oder? Zumindest lese ich aus dem Schöner Stöber, Rb. 316/317 so raus.

    Ich mutmaße, dass bei der Eintragung am 01.01. die Dbk. vergessen wurde, denn der Notar hat alle in der Urkunde enthaltenen Eintragungsanträge gestellt.
    Am 01.02. wurden auch AV und Dbk. für das andere verkaufte Grundstück (BV 2) eingetragen. Wahrscheinlich ist der nichterledigte Antrag damals dann aufgefallen und wurde miterledigt.

    Problematisch ist auch, dass das Recht III Nr. 3, welches nun lt. GB Nachrang hat, garnicht an dem betroffenen Grundstück, sondern an BV Nr. 2 lastet. Gewollt war wohl der Vorrang vor Recht III Nr. 2.
    Bei der Übertragung der Rechte zusammen mit dem Grundstück in ein neues Grundbuch könnte ich den Rangvermerk nun hinsichtlich der Grundschuld unproblematisch berichtigen. (die Vormerkung ist ohnehin kein Problem, die wird gelöscht) Aber darf ich das nun überhaupt? Durfte bei der nachträglichen Eintragung der Dbk. der Rang überhaupt noch so eingetragen werden?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Mir ist in einem Vorgang folgendes aufgefallen:

    Im Grundbuchblatt sind zwei Grundstücke gebucht, beide sollen nun getrennt verkauft werden.
    Im Kaufvertrag für A wurde eine Dienstbarkeit zulasten BV 3 bewilligt und beantragt, sowie AV bewilligt und beantragt.
    Am 01.01.17 wurde Vormerkung (Abt II Nr. 4) und Finanzierungsgrundschuld (Abt. III Nr. 2) eingetragen.
    Am 01.02.17 wurde die Dienstbarkeit (Abt. II Nr. 5) eingetragen und vermerkt, dass sie Rang vor II 4 und III Nr. 3 hat. Die Vermerke wurden auch bei Vormerkung und Grundschuld eingetragen. In der Bewilligung ist auch angegeben, dass die Dbk. Rang vor Finanzierungsgrundschuld und Vormerkung haben soll. Da bei Eintragung der Dbk. beide Rechte jedoch schon eingetragen waren, hätte es nun jedoch einen Rangrücktritt gebraucht, oder? Zumindest lese ich aus dem Schöner Stöber, Rb. 316/317 so raus.

    Ich mutmaße, dass bei der Eintragung am 01.01. die Dbk. vergessen wurde, denn der Notar hat alle in der Urkunde enthaltenen Eintragungsanträge gestellt.
    Am 01.02. wurden auch AV und Dbk. für das andere verkaufte Grundstück (BV 2) eingetragen. Wahrscheinlich ist der nichterledigte Antrag damals dann aufgefallen und wurde miterledigt.

    Problematisch ist auch, dass das Recht III Nr. 3, welches nun lt. GB Nachrang hat, garnicht an dem betroffenen Grundstück, sondern an BV Nr. 2 lastet. Gewollt war wohl der Vorrang vor Recht III Nr. 2.
    Bei der Übertragung der Rechte zusammen mit dem Grundstück in ein neues Grundbuch könnte ich den Rangvermerk nun hinsichtlich der Grundschuld unproblematisch berichtigen. (die Vormerkung ist ohnehin kein Problem, die wird gelöscht) Aber darf ich das nun überhaupt? Durfte bei der nachträglichen Eintragung der Dbk. der Rang überhaupt noch so eingetragen werden?

    Welches Recht III/3?
    Hast Du Dich da nicht vertan?

    Kannst Du mal bitte klarstellen, welche Rechte an welcher BV eingetragen wurden und an welcher sie ggf. eingetragen werden sollten.

  • Nein, s.o. Ich habe mich nicht vertan, sondern damals beim Eintragen hat man sich vertan. Es wurde im Rangvermerk auf ein Recht verwiesen, welches nicht an dem Grundstück lastete.

    Also:
    BV 3:
    II/4: Vormerkung, eingetragen am 01.01., Antrag vom 15.12.16
    II/5: Dienstbarkeit, eingetragen am 02.01., Antrag vom 15.12.16, Rangvermerk: Rang vor Abt. II Nr. 4 und III Nr. 3
    III/2: Grundschuld, eingetragen am 01.01., Antrag vom 15.12.16

    BV 2:
    II/6: Vormerkung, eingetragen 02.01., Antrag vom 20.01.17
    II/7: Dienstbarkeit, eingetragen 02.01., Antrag vom 20.01.17
    III/3: Grundschuld, eingetragen am 02.01., Antrag vom 20.01.17

    Mir geht es derzeit um BV 3.
    Nach der Auflassung muss ich dieses in ein anderes Grundbuch abschreiben. Dabei sind mir die Rangvermerke aufgefallen.
    Richtigerweise hätte II/5 Rang vor Abt. III Nr. 2 haben sollen.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Bei der Eintragung des Rangvermerks bei II/5 gab es zwar schon das Recht III/3, da beide Rechte am gleichen Tag eingetragen wurden. Der Rangvermerk bei II/5 kann sich aber nur auf III/2 beziehen, was sich daraus ergibt, dass in III/2 ein spiegelbildlicher Rangvermerk im Verhältnis zu II/5 gebucht wurde und III/3 überhaupt nicht am gleichen Belastungsgegenstand eingetragen ist, so dass es zwichen II/5 und III/3 überhaupt kein Rangverhältnis geben kann. Nach meiner Ansicht könnte das ohne weiteres berichtigt werden, weil die Rechtslage klar ist und sich daher keine materiellrechtlichen Unwägbarkeiten ergeben.

    Aber: Wie Du zutreffend ausführst, hätte es - da II/5 erst nach III/2 eingetragen wurde - nunmehr eines Rangrücktritts von III/2 bedurft, der aber nicht erklärt wurde. Damit wäre auch der nach obigen Ausführungen berichtigte Rangvermerk falsch, weil II/5 im Verhältnis zu III/2 in Wahrheit nicht Vorrang, sondern Nachrang hat. Es bleibt also nur ein "neuer" Rangrücktritt von III/2 im Verhältnis zu II/5 nebst Eintragung dieser Rangänderung unter gleichzeitiger Löschung der bisherigen unrichtigen (berichtigten oder nicht berichtigten) Rangvermerke.

  • zum ersten Absatz nur die Ergänzung:
    der spiegelbildliche Rangvermerk wurde tatsächlich auch an III/3 eingetragen (wenn falsch, dann doch bitte richtig :D)
    (Mist, das hab ich vergessen zu erwähnen)

    Aber da du auch der Meinung bist, dass es eines Rangrücktritts bedarf, kann ich es ja ohnehin nicht einfach bei der Übertragung korrigieren.

    Danke Cromwell!

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Wenn es beim früher eingetragenen Recht III/2 überhaupt keinen Rangvermerk im Verhältnis zum später eingetragenen Recht II/5 gibt, hat III/2 ohnehin auch buchmäßig Vorrang vor II/5 und der Rangvermerk bei III/5 geht insgesamt ins Leere.

    Aber wie Du schon sagst: Da es ohnehin einer Rangänderung bedarf, ist dies alles zweitrangig.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!