Hallo zusammen, ich weiß nicht, ob das rechtens ist. Wir haben eine Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung veranlasst, da der Schuldner die laufenden Hausgelder nicht zahlt. Jetzt hat die Grundschuldbank einen Betrag
überwiesen zur Ablösung der Forderung. Kann man das verweigern und der Bank
das Geld zurückschicken? Wir haben unsere Forderung in Rangklasse 2 des § 10 ZVG angemeldet.
Ablösung verweigern?
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miru2512 -
4. Oktober 2017 um 17:41
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Hallo zusammen, ich weiß nicht, ob das rechtens ist. Wir haben eine Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung veranlasst, da der Schuldner die laufenden Hausgelder nicht zahlt. Jetzt hat die Grundschuldbank einen Betrag
überwiesen zur Ablösung der Forderung. Kann man das verweigern und der Bank
das Geld zurückschicken? Wir haben unsere Forderung in Rangklasse 2 des § 10 ZVG angemeldet.Nur wenn der Schuldner ebenfalls widersprechen würde, Par. 267 Abs. 2 BGB.
Aber warum wollt ihr die Leistung überhaupt zurückweisen? Mehr als eure Forderung erhaltet ihr auch im Zwangsversteigerungsverfahren nicht. Und um den Schuldner wegen wichtigem Grund aus der WEG auszuschließen, ist die Zwangsversteigerung der falsche Weg.
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Wurde die Hausgeldforderung nur angemeldet, oder wird auch aus ihr betrieben?
Dann ist der Grundschuldgläubiger ablöseberechtigt, § 268 Abs. 1 Satz 1 BGB, einer Zustimmung des Schuldners bedarf es nicht.Der Vorrang in 10 I 2 ist damit für Euch verloren.
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Vielen Dank schon mal.
Wir sind die erstrangig betreibenden Gläubiger. Wir betreiben auch das Verfahren.
Es geht sich einfach darum, dass wir mehrfach schon die Zwangsversteigerung betrieben haben und durch die Bank abgelöst worden sind. Der Schuldner hat sich ins Ausland abgesetzt und es werden keine Hausgelder gezahlt. Wir wissen sonst anderweitig nicht
an den Schuldner heranzukommen außer durch die Zwangsversteigerung das Geld zu
bekommen und auch dem Ganzen mal ein Ende zu setzen. -
Kann man das verweigern und der Bank das Geld zurückschicken?
-> §§ 268 Abs. 2, 372 BGB
Dass man das weitere Vorgehen direkt mit Bank abklärt? Sie werden nicht für alle Zeiten zahlen wollen.
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Die Banken lösen doch nur ab, wenn sie was davon haben. Entweder wollen sie im Termin bestrangig sein, um die Zügel in der Hand zu halten oder aber bei ihnen zahlt der Schuldner (warum auch immer) und sie wollen schlicht keine Versteigerung.
Wenn ihr den loswerden wollt, gibt es § 18 WEG. Liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor, hat die WEG Pech...wie es halt so ist, in einer WEG.
Ist die Wohnung leer oder vermietet? Schon mal an eine Zwangsverwaltung gedacht? Dann käme wenigstens das laufende Hausgeld.
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Zitat
Dann käme wenigstens das laufende Hausgeld.
... und wegen eventueller Hausgeldrückstände könnte man ja wieder die Zwangsversteigerung betreiben.
Falls die Wohnung erst in einen vermietungsfähigen Zustand versetzt werden muss, könnte die WE-Gemeinschaft den Zwangsverwalter mit einem Vorschuss ausstatten, der dann im Zwangsversteigerungsverfahren in RK 1 angemeldet werden könnte.ZitatWenn ihr den loswerden wollt, gibt es § 18 WEG.
Das dürfte schwierig werden, wenn die Wohnung wertausschöpfend mit Grundpfandrechten belastet ist.
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