Stellungnahme bei Festsetzung von Gerichtskosten

  • Hey,
    bin frisch angefangen und frage mich, ob man, wenn nur die Gerichtskosten festgesetzt werden sollen, dem Gegenüber diesen Antrag ebenfalls zur Stellungnahme schickt und ggfs. die Kostenrechnung beizufügen hat.

    Würd mich über eine Antwort freuen :)

    MfG

  • Vor Hintergrund des Grundsatzes eines fairen Verfahrens ist der Gegner auch bei der Festsetzung der verauslagten Gerichtskosten unter Beifügung der Gerichtskostenrechnung anzuhören, da ausnahmsweise beachtliche materiell-rechtliche Einwendungen erhoben werden können. Die Praxis handhabt das aber häufig anders.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Die überwiegende Rechtsprechung erteilt der sog. Festsetzung ohne anhörung eine klare Absage, auch wenn es eigentlich nichts gibt, wozu Stellung zu beziehen ist. Das verzögert zwar die Festsetzung, ist jedoch hinzunehmen. Die gegenteilige Ansicht konnte sich bislang nicht durchsetzen. Die Sinnhaftigkeit gerade bei Gerichtskostenausgleichung ist durchaus diskussionswürdig. Ich habe mich immer an die "Praxis" gehalten. :unschuldi :D

  • Die überwiegende Rechtsprechung erteilt der sog. Festsetzung ohne anhörung eine klare Absage, auch wenn es eigentlich nichts gibt, wozu Stellung zu beziehen ist. Das verzögert zwar die Festsetzung, ist jedoch hinzunehmen. Die gegenteilige Ansicht konnte sich bislang nicht durchsetzen. Die Sinnhaftigkeit gerade bei Gerichtskostenausgleichung ist durchaus diskussionswürdig. Ich habe mich immer an die "Praxis" gehalten. :unschuldi :D

    Die Anhörung kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Hat eine Partei sämtliche Kosten zu tragen, habe ich ohne Anhörung festgesetzt.

  • Es gibt eine entscheudung des KG die eine Anhörung bei eindeutigem nicht angreifbaren antrag als förmelei bezeichnet und die „Anhörung“ mit KFB Zustellung als ausreichend bezeichnet. Due entscheidung hab ich im Urlaub nicht parat. Ich würde ohne anhörung festsetzen und den antrag mit dem KFB zusammen zustellen.M f GWulfgerd

  • Die Entscheidung ist mir bekannt, aber wenig hilfreich. Die gesamte Rechtsprechungspalette in Richtung des KG Berlin ist z.B. von "meinem" OLG abgelehnt worden unter Hinweis auf die "ganz überwiegende Ansicht", dass in jedem (!) Fall vor einer Entscheidung anzuhören ist. Ich meine sogar, dass sich auch der BGH oder sogar das BVerfG gleichlautend geäußert hat. Das müsste ich aber nachsehen.

    Bei "gegeneinander aufgehoben" oder ganz einfachen VU habe ich schon aus Zeitgründen auch immer ohne Anhörung festgesetzt. Peinlich wird es dann, wenn der Gegner die genannte Rechtsprechung kennt und z.B. Erinnerung einlegt mit der Begründung, das rechtliche Gehör ist nicht gewährt worden. Einem Kollegen beim LG ist genau das passiert. Das OLG hat ihm die Festsetzung ganz rüde um die Ohren gehauen. Es geht also so lange gut, wie kein Rechtsmittel eingelegt wird unter Berufung auf das rechtliche Gehör. Am sichersten war es immer bei den VU-Sachen, wo die Beklagtenseite nicht vertreten war. :teufel:

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