Geschäftsgebühr Scheidung

  • Huhu,

    Beratungshilfe ist bewilligt und Scheidung und Folgesachen.

    Anwalt schreibt Gegenseite an :

    Mein Mandat beabsichtigt sich von Ihnen scheiden zu lassen.
    Es wird um Mitteilung gebeten, ob Sie mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens einverstanden sind.

    Ferner wird mitgeteilt, dass es nicht erforderlich ist einen eigenen Anwalt zu beauftragen.

    Ist das ausreichend für die Notwendigkeit zur Entstehung der GG?

    Liebe Grüße

  • Wenn du es streng prüfst, würde ich sagen: nein.

    Die Beratungshilfe umfasst Beratung und sofern erforderlich Vertretung.
    Wenn ich so etwas prüfe, stelle ich darauf ab, was der Antragsteller nach anwaltlicher Beratung selbst zu Stande gebracht hätte. Die Verhandlungen über die Höhe des Trennungsunterhalts könnte der Antragsteller z.B. sicher nicht selbst führen, aber ein Schreiben in dem steht: "Ich will mich scheiden lassen, hast du irgendwelche Einwände? Ach übrigens, du brauchst nicht zwingend einen eigenen Anwalt" dürfte jeder nach anwaltlicher Beratung hinbekommen.

  • Mal abgesehen davon, dass eine Vertretung wohl nicht erforderlich (und die GG somit nicht nicht entstanden, sondern nicht erstattungsfähig) wäre: Das zitierte Schreiben dient der Vorbereitung des Scheidungsverfahrens. Es handelt sich somit um eine vor- und nicht um eine außergerichtliche Tätigkeit. Diese wird von der späteren Verfahrensgebühr abgedeckt, vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Mal abgesehen davon, dass eine Vertretung wohl nicht erforderlich (und die GG somit nicht nicht entstanden, sondern nicht erstattungsfähig) wäre: Das zitierte Schreiben dient der Vorbereitung des Scheidungsverfahrens. Es handelt sich somit um eine vor- und nicht um eine außergerichtliche Tätigkeit. Diese wird von der späteren Verfahrensgebühr abgedeckt, vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG.

    :daumenrau:daumenrau

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