Berücksichtigung amtsbekannter Tatsachen

  • Hallo,
    Ich habe einen PfüB-Antrag mit dem Antrag auf bevorrechtigte Pfändung gem. § 850 d ZPO von Agentur für Arbeit als Rechtsnachfolger, die angeben, dass der Schuldner keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen hat.
    Mir ist bekannt (aus Nachlassangelegenheit und kleines Gericht, kleiner Ort), dass Schuldner ein mdj. weiteres Kind hat.
    Habe dem Gläubiger mitgeteilt, dass amtsbekannt ein weiteres Kind vorhanden ist. Gläubiger teilt mit, dass nur der ursprüngliche Unterhaltsgläubiger vorhanden ist, der aber bereits vollj. ist.
    Was tun?

  • PfÜB erlassen, da dir nicht amtsbekannt ist, ob für dieses Kind Unterhalt gezahlt wird und es daher zu berücksichtigen ist- es ggf. Einkünfte oder Vermögen hat, es nicht ohne Unterhalt zu bekommen bei der Kindesmutter lebt. Da kommt sehr schnell ein Rechtsmittel, wenn der Schuldner Unterhalt zahlt/leistet- und dann änderst den zu belassenden Betrag entsprechend ab. Dem Gläubiger unbekannte Familienverhältnisse kommen öfters vor, da hat der Schuldner für Klarheit zu sorgen. Eine Amtsbekannte Tatsache, die nicht tagesaktuell und vollständig ist, würde ich von Amts wegen nicht berücksichtigen.

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