Nachtragsverteilung und Erlöschen der Firma (KG)

  • Liebe Kollegen,

    folgender Sachverhalt: InsOverfahren nach Abhaltung des Schlusstermin aufgehoben in 06/17, Nachtragsverteilung angeordnet in 07/17 (Steuerrückerstattung). Ich will die Gesellschaft (endlich) löschen. Aus meiner Sicht steht die Nachtragsverteilung der Löschung nicht entgegen. Schließlich handelt es sich nicht um Rechtspositionen der Gesellschaft. Und schließlich sollte deshalb auch eine weitere, zukünftige Nachtragsverteilung nach Löschung der Fa. im HR möglich sein. Übersehe ich da etwas?

    Danke+Gruß
    Alfons

  • Vielleicht wird das insolvenzrechtlich ja anders beurteilt aber ich das bisher immer so gesehen:

    Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben, da soweit alles erledigt.
    Es gibt aber noch einen Anspruch auf Steuererstattung, der noch nicht endgültig entschieden oder fällig ist.
    Daher wird Nachtragserteilung angeordnet, wenn die Erstattung kommt, ist der Verwalter in der Pflicht.

    Den Anspruch hat aber die Gesellschaft, nicht der Insolvenzverwalter persönlich.
    Daher ist für mich die Gesellschaft noch nicht komplett abgewickelt und/oder vermögenslos.
    Ich warte daher die Erledigung der Nachtragsverteilung ab, bevor ich die Löschung der Gesellschaft betreibe.

  • Ohne die Anordnung einer NTV kann der Liquidator den Vermögensgegenstand verwerten, den Erlös vereinnahmen und jenseits des Gleichverteilungsgrundsatzes verwenden.
    Oder aber, es kommt nicht zur Verteilung, weil § 96 InsO nicht mehr anwendbar ist und das FA rechnet mit Ansprüchen auf.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vielleicht wird das insolvenzrechtlich ja anders beurteilt aber ich das bisher immer so gesehen:

    Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben, da soweit alles erledigt.
    Es gibt aber noch einen Anspruch auf Steuererstattung, der noch nicht endgültig entschieden oder fällig ist.
    Daher wird Nachtragserteilung angeordnet, wenn die Erstattung kommt, ist der Verwalter in der Pflicht.

    Den Anspruch hat aber die Gesellschaft, nicht der Insolvenzverwalter persönlich.
    Daher ist für mich die Gesellschaft noch nicht komplett abgewickelt und/oder vermögenslos.
    Ich warte daher die Erledigung der Nachtragsverteilung ab, bevor ich die Löschung der Gesellschaft betreibe.

    :zustimm:

    So machen wir das auch.
    Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft zu und somit ist eine Löschung erst möglich, wenn die Nachtragsverteilung abgeschlossen ist.

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