Aufhebung Rechnungslegung

  • Hallo !

    Wie würdet ihr bei folgendem Fall vorgehen ?

    Sohn ist der Betreuer. Rechnungslegung wurde angeordnet aufgrund der Vorgeschichte.

    Nun hat der Sohn beantragt, dass die Rechnungslegung wieder aufgehoben wird.
    Habe mittlerweile eine Rechnungslegung geprüft, die ich leider nicht für sachlich und rechnerisch richtig erklären konnte.

    Würde also die Rechnungslegung nicht aufheben.

    Würdet ihr jetzt einen Beschluss machen, in dem ihr erklärt, dass die Rechnungslegung weiter angeordnet bleibt und den Antrag zurückweisen ?

    Gibt es hier ein Rechtsmittel ? Bei den Anordnungsbeschlüssen schreiben wir immer, das ein Rechtsmittel nicht statthaft ist.

    Danke !

  • Würdet ihr jetzt einen Beschluss machen, in dem ihr erklärt, dass die Rechnungslegung weiter angeordnet bleibt und den Antrag zurückweisen ?

    Gibt es hier ein Rechtsmittel ? Bei den Anordnungsbeschlüssen schreiben wir immer, das ein Rechtsmittel nicht statthaft ist.

    Danke !

    Was sollen das für Anordnungsbeschlüsse sein ?
    Kann ich mir nur mit dem Formular Nr. 1476 für forumSTAR-Bayern erklären.;)
    Die Rechnungslegungspflicht des § 1840 BGB besteht aber für den Betreuer kraft Gesetzes; einer förmlichen Anordnung bedarf es durch das Gericht nicht.
    Gott sei Dank hat bei Einführung des Formulars 1476 in Ba-Wü ein(e) offenbar kundige(r) Frau/Mann der hiesigen DV-Stelle damals die bayrische Version erheblich umgemodelt und auf die gesetzliche Grundlage zurückgeführt. Hier ergehen wegen der Rechnungslegungspflicht deswegen i.d.R. keine Beschlüsse beim "normalen" Betreuer.
    Ausnahme dürfte in Ba-Wü nur der geschilderte Fall sein, dass für den befreiten Betreuer ( nachträglich ! ) Rechnungslegungspflicht angeordnet wird.

    Wenn man nun Aufhebung der Befreiung ablehnen möchte ( wofür einiges spricht und so würde ich das auch formulieren ) , muss das durch Beschluss erfolgen, weil dies eine Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG darstellt. Und dann natürlich mit dem üblichen Rechtsmittel der Beschwerde.

  • Den größeren "Skandal" sehe ich in der Handhabung / Textformulierung der o.g. Formularnummer , wie sie in Bayern verwendet wird.:)
    Wieder mal ein Beispiel dafür , dass nicht alles , was eine EDV-Anwendung bietet , richtig ist .

  • Würdet ihr jetzt einen Beschluss machen, in dem ihr erklärt, dass die Rechnungslegung weiter angeordnet bleibt und den Antrag zurückweisen ?

    Gibt es hier ein Rechtsmittel ? Bei den Anordnungsbeschlüssen schreiben wir immer, das ein Rechtsmittel nicht statthaft ist.

    Danke !

    Was sollen das für Anordnungsbeschlüsse sein ?
    Kann ich mir nur mit dem Formular Nr. 1476 für forumSTAR-Bayern erklären.;)
    Die Rechnungslegungspflicht des § 1840 BGB besteht aber für den Betreuer kraft Gesetzes; einer förmlichen Anordnung bedarf es durch das Gericht nicht.


    Nicht für den befreiten Betreuer, wie im Sachverhalt hier. Da bedarf es natürlich einer entsprechenden Anordnung, um von diesem eine jährliche Rechnungslegung einzufordern, § 1908i Abs. 2 S. 2 BGB!


  • Nicht für den befreiten Betreuer, wie im Sachverhalt hier. Da bedarf es natürlich einer entsprechenden Anordnung, um von diesem eine jährliche Rechnungslegung einzufordern, § 1908i Abs. 2 S. 2 BGB!


    Diesen Sonderfall habe ich m.E. ausreichend klargestellt.
    Der TO spricht aber von Anordnungsbeschlüssen, sodass für Bayern unterstellt werden muss, dass für alle Betreuer eine Anordnung in Beschlussform ergeht.

  • Hallo zusammen,

    der Ehemann wurde vor Jahren zum Betreuer bestellt, das Vermögen der Betreuten schrumpft, die Vermögensverwaltung durch ihn ist auch auf unsere Nachfragen nicht nachvollziehbar, er mauert, jetzt hat er sogar widersprüchliche Angaben gemacht.

    Ich werde daher gem. § 1908i Abs. 2 S. 2 letzter Halbsatz BGB Rechnungslegung anordnen. Frage: Kann ich das auch für zurückliegende Zeiträume? Die Kommentierung zu § 1908i BGB ist insoweit recht mau, in der zum § 1857 BGB steht, dass es rückwirkend nicht möglich ist.

    Vielen Dank

  • Rückwirkend kannst du die Befreiung nicht aufheben, sonst könnten auch plötzlich rückwirkend Rechtsgeschäfte unwirksam werden.

    Notfalls muss man den Betreuer zumindest aus der Vermögenssorge entlassen, dann darf er für den ganzen Zeitraum eine Schlussrechnung einreichen. Zumindest dieses Jahr noch (im neuen Recht schaut das dann anders aus).

  • Für die Zukunft ist die Aufhebung der Rechnungslegungspflicht möglich und sinnvoll.

    Was die bisherigen Handlungen angeht:

    Du kannst zwar nicht rückwirkend Rechnungslegung anordnen, aber was hältst du davon dem Betreuer die Weisung zu erteilen, die Kontoauszüge für das vorangegangene Jahr (ggf. zu besorgen) und vorzulegen? Das dürfte meiner Meinung nach von deinem Weisungsrecht nach §§ 1908i Abs. 1, 1837 BGB abgedeckt sein.

    Die Vorlage der Kontoauszüge dürfte jetzt auch nicht signifikant schlechter als die durchschnittliche Rechnungslegung eines unwilligen Betreuers sein :evil:

  • Guten Morgen und danke für Eure Rückmeldungen! :)

    Ich hab den Beschluss nun entworfen. Tenor lautet:

    "In pp

    wird dem Betreuer die gesetzlich vorgeschriebene Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage der jährlichen Rechnungslegung gem. § 1908i Abs. 2 S. 2 letzter Halbsatz BGB entzogen und angeordnet was folgt:

    a) Der Betreuer hat zum Stichtag 01.01.2023 das Vermögen der Betreuten vollständig und mit Belegen zu versehen zu verzeichnen und das Verzeichnis mit der Versicherung, dass er dieses nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat, hierher bis zum 15.01.2023 vorzulegen.

    b) Der Betreuer hat beginnend erstmalig für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023, sodann immer kalenderjährlich, die mit allen zur Prüfung notwendigen Unterlagen versehene förmliche Rechnungslegung über das von Ihm verwaltete Vermögen der Betreuten vorzulegen.

    c) Der Betreuer hat gem. §§ 1908i, 1837 BGB für die Zeit seiner Bestellung ab dem 15.07.2014 bis zum 31.12.2022 Nachweise in Form von Girokontoauszügen, Umsatzübersichten etc. bzgl. aller im vorgenannten Zeitraum auf den Namen der Betreuten laufenden Konten, einzureichen. Aus diesen Unterlagen haben sich lückenlos alle Umsätze auf allen Konten der Betreuten zu ergeben.

    Der Beschluss wird wirksam mit seiner Rechtskraft."

    Geht das so? Hab ich was vergessen? Muss ich vorher die Betreute anhören? Muss ich sonst verfahrensrechtlich was veranlassen? Kurz hatte ich drüber nachgedacht, sofort auch im Beschluss ein Zwangsgeld anzudrohen, falls der Betreuer das Vermögensverzeichnis nicht "fristgerecht liefert". Aber das erschien mir dann doch etwas übertrieben...

  • c) Der Betreuer hat gem. §§ 1908i, 1837 BGB für die Zeit seiner Bestellung ab dem 15.07.2014 bis zum 31.12.2022 Nachweise in Form von Girokontoauszügen, Umsatzübersichten etc. bzgl. aller im vorgenannten Zeitraum auf den Namen der Betreuten laufenden Konten, einzureichen. Aus diesen Unterlagen haben sich lückenlos alle Umsätze auf allen Konten der Betreuten zu ergeben.

    Der Beschluss wird wirksam mit seiner Rechtskraft."

    Punkt c) dürfte so nicht gehen.

    Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen ergibt sich aus § 1839 BGB und ergänzend aus § 1840 und § 1841 BGB. Dabei ist beim befreiten Betreuer aber ja gerade die Rechnungslegung ausgenommen. Die Rechtsprechung zieht daraus zum Teil die Konsequenz (vgl. z.B. LG Hannover, Beschluss vom 13.03.2014 - 2 T 14/14), dass diese Befreiung nicht einfach durch Vorlageanforderungen des Gerichts unterlaufen werden darf. Die von dir geforderten Unterlagen sind ja im Prinzip genau das, was auch eine Rechnungslegung (minus Belege) umfasst.

    Des Weiteren sehe ich keine Grundlage, die Wirksamkeit erst ab Rechtskraft anzuordnen (§ 40 FamFG).

  • Kann man darüber diskutieren, ich teile die Ansicht vom LG Hannover nicht. Eine Rechnungslegung ist deutlich mehr als die bloße Vorlage von Kontoauszügen. Daher unterläuft das die Befreiungen nicht, wenn der Betreuer kommentarlos die Kontoauszüge vorlegen muss.

  • Danke für Eure Rückmeldungen! :)

    Stimmt, wirksam wird der Beschluss nicht mit Rechtskraft, das hatte ich im TSJ Formular einfach drin gelassen, ich lösche es.

    Da der Betreuer vermutlich ohnehin Rechtsmittel einlegen wird, lasse ich im Tenor Buchstand c) drin. Ich finde auch, dass nur die Verpflichtung zur Einreichung von Kontoauszügen nicht mit der Verpflichtung zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung verglichen werden kann. Aber möge das allwissende hiesige Landgericht mich ggf. eines besseren belehren. :|

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