Rechtsmittelverzicht bei Doppelvollmacht

  • hallo,

    aufgrund einer Doppelvollmacht erklärt die Notarin für sämtliche Parteien einen Rechtsmittelverzicht für die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages. Wirksam ?

  • Wie sollte ein Rechtsmittelverzicht vor Bekanntgabe der Genehmigung möglich sein ? vgl. § 67 I FamFG.
    Manchmal genügt ein Blick ins Gesetz.


    Grundsätzlich richtig, allerdings kann dem Sachverhalt nicht eindeutig entnommen werden, wann der Verzicht durch den Notar erfolgte.

    Der Verzicht dürfte wohl möglich sein, wenn der Notar in der Vertragsurkunde entsprechend bevollmächtigt wurde, er auch eine Abschrift/Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses zeitgleich mit den Beteiligten zugesandt erhält und daraufhin dem Betreuungsgericht mitteilt, dass auf Rechtsmittel verzichtet wird.

  • der Notar hat die begl. Abschrift der gerichtlichen Genehmigung am 29.09.2017 erhalten und hat den Verzicht am 04.10.2017 erklärt. Er ist ausdrücklich im Vertrag zur Abgabe des Verzichts bevollmächtigt worden.

  • der Notar hat die begl. Abschrift der gerichtlichen Genehmigung am 29.09.2017 erhalten und hat den Verzicht am 04.10.2017 erklärt. Er ist ausdrücklich im Vertrag zur Abgabe des Verzichts bevollmächtigt worden.


    Dann muss man sich Gedanken machen, ob man - trotzdem vor Erhalt des Beschlusses ein Rechtsmittelverzicht nicht möglich ist - jemanden vor diesem Zeitpunkt schon bevollmächtigen kann, den Verzicht nach Beschlusserhalt zu erklären.

    Wohl eher nicht, da damit der § 67 FamFG in gewisser Weise umgangen werden würde? :gruebel:

  • Es versteht sich von selbst, dass eine Genehmigung nur dann vor Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig werden kann, wenn auch alle Beschwerdeberechtigten einen (wirksamen) Rechtsmittelverzicht erklärt haben. Das gilt insbesondere auch dann, wenn ein Betroffener mangels Bestellung eines Verfahrenspflegers überhaupt nicht beteiligt wird. In diesen Fällen wird lediglich eine "Scheinrechtskraft" der Genehmigung bezeugt. Denn wie soll im genannten Fall jemals eine Beschwerdefrist anlaufen können?

  • Jedenfalls sind m.W. die Betroffenen/Betreuten sehr selten im Notartermin dabei , sodass sie den Notar entsprechend bevollmächtigen könnten.
    Insofern ist der Passus im Notarvertrag eine Totgeburt.
    An der Ausgangslage wie in #3 hat sich trotz #6 nichts geändert.

  • Der Betreute kann nicht bevollmächtigen. Das dürfte außer Frage stehen.

    Alle anderen können das aber schon. Wobei sich dann im nächsten Schritt für jeden einzelnen von diesen (Urkunds-)Beteiligten die Frage stellt, ob überhaupt ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, auf das verzichtet werden könnte. Aber im schlimmsten Fall geht der Verzicht dann halt ins Leere.

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  • Weshalb sollte das nicht möglich sein?


    Soweit ich den § 67 FamFG verstehe, soll dieser wohl auch eine Schutzfunktion dahingehend haben, dass man auf Rechtsmittel erst verzichten kann, wenn die Beteiligten den Inhalt des Beschlusses konkret kennen (also nach Erhalt der Ausfertigung/Abschrift).

    Wenn man die Bevollmächtigung eines Dritten (hier des Notars) mit der Erklärung des Rechtsmittelverzichts vor diesem Zeitpunkt zulässt, erfolgt dieser letztlich (mittelbar) zu einem dem Wortlaut nach unbekannten bzw. noch gar nicht existenten Beschluss.

    Ob das so gewollt ist? :gruebel:

  • Der Betreute kann nicht bevollmächtigen. Das dürfte außer Frage stehen.

    ...


    Weshalb nicht, wenn er geschäftsfähig und beim Notartermin anwesend ist? :gruebel: (Ich habe schon notarielle Urkunden eingereicht bekommen, wo trotz Anwesenheit des (laut Gutachten geschäftsfähigen) Betroffenen der Betreuer die rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgegeben hat und somit eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nötig war.)

  • Der Betreute kann nicht bevollmächtigen. Das dürfte außer Frage stehen.

    ...


    Weshalb nicht, wenn er geschäftsfähig und beim Notartermin anwesend ist? :gruebel: (Ich habe schon notarielle Urkunden eingereicht bekommen, wo trotz Anwesenheit des (laut Gutachten geschäftsfähigen) Betroffenen der Betreuer die rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgegeben hat und somit eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nötig war.)

    Das ist der Ausnahmefall. Dann kann er natürlich.

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  • Weshalb sollte das nicht möglich sein?


    Soweit ich den § 67 FamFG verstehe, soll dieser wohl auch eine Schutzfunktion dahingehend haben, dass man auf Rechtsmittel erst verzichten kann, wenn die Beteiligten den Inhalt des Beschlusses konkret kennen (also nach Erhalt der Ausfertigung/Abschrift).

    Wenn man die Bevollmächtigung eines Dritten (hier des Notars) mit der Erklärung des Rechtsmittelverzichts vor diesem Zeitpunkt zulässt, erfolgt dieser letztlich (mittelbar) zu einem dem Wortlaut nach unbekannten bzw. noch gar nicht existenten Beschluss.

    Ob das so gewollt ist? :gruebel:

    Wenn der Verzicht erklärt wird, ist der Beschluß da. Das ist letztlich bei der Bevollmächtigung eines Anwalts auch nicht anders, wenn der zB Rechtsmittelverzicht erklärt - die Vollmacht dafür hat er lange bevor er die Entscheidung hat, gegen die auf Rechsmittel verzichtet wird.

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