Rangfolge bei Pfändung

  • Hallo,

    kann mir jemand sagen, wie ein Drittschuldner folgende Pfändung berücksichtigen müsste:

    gepfändet wird die Rente; der Schuldner erhält 1.819,00 €

    die Rentenstelle hat eigene Forderungen und rechnet jeden Monat 100,00 € auf

    dann pfändet die getrennt lebende Ehefrau 520,00 €/Monat Trennungsunterhalt

    jetzt möchte ich wegen einer Forderung von ca. 200,00 € auch noch pfänden

    Nach der Tabelle wäre ja ca. 128,00 € pfändbar bei einer Unterhaltsverpflichtung. Die Ehefrau pfändet aber schon 520,00 € und 100,00 € werden verrechnet. Bleiben da noch wenigstens die 28,00 € für uns? Oder hab ich da einen Denkfehler?

    Danke vorab.

    Liane

  • Warum pfändest du nicht und wartest die Drittschuldnererklärung ab?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Es kommt auf zwei Dinge an:

    - besteht noch Unterhaltsrückstand zu der Pfändung der Ehefrau?

    wenn ja, dann ist der zuerst zu tilgen

    und

    - wurde der unpfändbare Betrag vom Gericht bei der Unterhaltspfändung festgesetzt?

    wenn ja, kommt es auf die Höhe des festgesetzten unpfändbaren Betrages an

    Wurde der unpfändbare Betrag festgesetzt, kommt es auf die Höhe an. Vermutlich ist die Festsetzung aber dann nicht höher als 1.000,00 €. Sollte das der Fall sein, wären für die Unterhaltspfändung 819,00 € pfändbar. Die Aufrechnung in Höhe von 100,00 € ist ebenfalls vorrangig.

    Die Unterhaltspfändung muss sich zunächst aus dem erweiterten Pfandbereich bedienen, also der Differenz zwischen dem unpfändbaren Betrag nach § 850d ZPO und § 850c ZPO. Somit steht für nachfolgende Gläubiger der Pfandbereich für gewöhnliche Geldforderungen noch zur Verfügung, wenn Rückstände nicht bestehen.

    Dieser Pfandbereich für gewöhnliche Geldforderungen ist allerdings bereits durch die Einbehaltung aufgrund der Aufrechnung teilweise vergriffen, so dass nur noch 28,00 € für Dich übrig bleiben bis die vorrangige Aufrechnung erledigt ist.

    s.a. Stöber Rdn. 1275 und 1276

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