Möglichkeit der Einräumung eines Sondernutzungsrechtes - bei Zugang nur durch Wohnung

  • Guten Morgen,
    leider habe ich in der Suchfunktion nicht das passende gefunden... :gruebel:
    Mir liegt eine Änderung der Teilungserklärung vor, in der ein Kellerraum, welcher bisher als Sondereigentum der Wohnung Nr. 7 zugeordnet war, der Wohnung Nr. 1 als Sondernutzungsrecht zugeordnet werden soll. Dies geschieht jedoch so, dass die bisherige Tür zugemauert wird und von der Wohnung Nr. 1 eine Tür zu diesem Abstellraum gebrochen wird. D. h. der Abstellraum ist dann nur noch die Wohnung Nr. 1 zu erreichen. Dann kann aber doch kein Sondernutzungsrecht begründet werden, sondern der Kellerraum müsste im Sondereigentum der Wohnung Nr. 1 stehen - er ist ja auch nur von dort zugänglich!? :confused: Daraus würde ja aber auch folgen, dass ich eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung benötige und natürlich auch alle (bisher eingetragenen) Finanzierungsgläubiger zustimmen müssten (die Vormerkungsberechtigten haben dem teilenden Eigentümer jeweils Vollmacht erteilt)!?
    Ach so: Der Wohnung Nr. 7 wird ein Sondernutzungsrecht an einem anderen Kellerraum zugeordnet, welcher vorher Gemeinschaftseigentum war und auch durch den Keller zugänglich ist (nicht nur von der Wohnung).

    Vielen Dank schon jetzt für eure Meinungen!!!

  • D. h. der Abstellraum ist dann nur noch die Wohnung Nr. 1 zu erreichen. Dann kann aber doch kein Sondernutzungsrecht begründet werden, sondern der Kellerraum müsste im Sondereigentum der Wohnung Nr. 1 stehen - er ist ja auch nur von dort zugänglich!? :confused: Daraus würde ja aber auch folgen, dass ich eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung benötige und natürlich auch alle (bisher eingetragenen) Finanzierungsgläubiger zustimmen müssten (die Vormerkungsberechtigten haben dem teilenden Eigentümer jeweils Vollmacht erteilt)!?

    Kein Sondernutzungsrecht möglich: ja hast du recht
    Neuer Plan und Abgeschlossenheitsbescheinigung: ja hast du auch recht
    Zustimmung aller Finanzierungsgläubiger: nein, nur derjenige der an Whg Nr. 7 lastet, denn der Pfandgegenstand wird kleiner. Die anderen Miteigentümer waren schon immer von der Nutzung des Kellers ausgeschlossen - er gehörte ja zu Whg 7. An diesem Ausschluss ändert sich nichts, auch wenn er nun der Whg 1 zusteht.

    Die Zustimmung der anderen Gläubiger ist aber erforderlich im Rahmen von§ 5 Abs. 4 WEG zur Neubegründung des SNR an dem anderen Keller zur Whg 7

  • Perfekt, vielen Dank!!! :daumenrau

    Und da mir mittlerweile eine weitere Änderung der Teilungserklärung vorliegt, in welcher zwei Sondernutzungsrechte neu begründet und zugeordnet werden, brauche ich auch diesbezüglich die Zustimmung der Finanzierungsgläubiger... ;)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!