Unentgeltliche Löschung einer Vormerkung zu Sicherung eines Veräußerungsverbotes

  • hallo,

    zugunsten des Betreuten ist eine Vormerkung zur Sicherung eines Veräußerungsverbotes im Grundbuch eingetragen. Nun soll das Grundstück verkauft werden und die Betreuerin will die Löschung ohne Gegenleistung bewilligen. Eine Nachfrage hat ergeben, dass das Recht aufgrund von Nachbarschaftsstreitigkeiten eingetragen worden sei, da der Betreute das Nachbargrundstück seinerzeit besessen hat und verhindert werden sollte, dass ein gewisser dritter Nachbar das angrenzende Grundstück erwirbt.

    Nun hat der Betreute sein Grundstück aber schon lange veräußert, so dass für ihn der Nachbarschaftsstreit keinerlei Bedeutung mehr hat. Die Verfahrenspflegerin verlangt für die Löschung aber eine Gegenleistung, m.d. Begründung , dass bei der Löschung von Wohnrechten auch Gegenleistungen erwartet werden, selbst wenn diese für die Berechtigten keinen Wert mehr haben.
    Wie soll ich mich verhalten ?

  • Was hat da ein Verfahrenspfleger bitte zu "verlangen".

    Der Betreuer vertritt.
    Das Gericht genehmigt (oder auch nicht).
    Der Verfahrenspfleger nimmt Verfahrensrechte wahr.

    Und bei eingetragenen Vormerkungen guckt man erst mal Bewilligung, etc., da dürfte ja was zu dem gesicherten Anspruch gesagt sein.

    Und Wohnrechte werden auch genügend ohne Gegenleistung aufgegeben, ja nachdem wie das seinerseit vereinbart wurde.

  • ...Die Verfahrenspflegerin verlangt für die Löschung aber eine Gegenleistung, m.d. Begründung , dass bei der Löschung von Wohnrechten auch Gegenleistungen erwartet werden, selbst wenn diese für die Berechtigten keinen Wert mehr haben.
    Wie soll ich mich verhalten ?

    Für mich wäre noch interessant, in welcher Phase des Genehmigungsverfahren Du Dich befindest? Hast Du per Beschluss schon genehmigt und gleichzeitig den Verfahrenspfleger eingesetzt oder nur den Pfleger bestellt, nach dem Der Kaufvertrag vom Notar gekommen ist?

    Wenn Genehmigung erteilt und er in der RM Frist Widerspruch eingelegt hat, dann hilf nicht ab und gib die Sache weiter.

    Wenn Du noch vor Deiner Genehmigung bist, dann Frag die Nachlasspflegerin doch, was sie sich vorstellt. Grundsätzlich hat die Verfahrenspflgerin Recht, sie vertritt Objektiv den Betroffenen und ist nicht dessen Wünschen unterworfen. Wenn ich ein objektiv vorteilhaftes Recht aufgeben soll, dann kann ich auch eine kleine Gegenleistung verlangen, schließlich hat die Erlangung des Rechts dem Betroffenen auch was "gekostet". Es ist wie immer eine Frage des Preises, von 0 bis XXX (Unendlich hat meine Tastatur nicht) ist alles möglich.

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  • Grundsätzlich hat die Verfahrenspflgerin Recht, sie vertritt Objektiv den Betroffenen und ist nicht dessen Wünschen unterworfen.


    Ich dachte immer, dass ein für den Betreuten bestellter Verfahrenspfleger die Rechte des Betroffenen im Verfahren wahrnimmt, der Betreuer aber nach wie vor der gesetzliche Vertreter ist. Aber sei's drum. Der Unterschied hier ist doch der, dass das Wohnrecht ein Recht des Betroffenen ist, die Vormerkung aber nur einen schuldrechtlichen Anspruch - auch künftig oder bedingt - sichert. Besteht der Anspruch nicht mehr, kann typischerweise Löschung verlangt werden. Man müßte erst mal den genauen Inhalt des gesicherten Anspruch prüfen (Tipp: erlischt das Recht mit Veräußerung des "herrschenden" [ja ich weiß, nicht herrschend im Rechtssinne] Grundstücks?), bevor man hier den Vollzug des anderen Kaufvertrages blockiert.

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