Umdeutung sof. Beschwerde in Erinnerung

  • Hallo zusammen,

    habe nach Anerkenntnisurteil einen KFB zugunsten der Klagepartei in Höhe von ca. 190,- Euro erlassen. Hiergegen wendet sich nun der nicht anwaltlich vertretene Beklagte mit seiner "sofortigen Beschwerde" und trägt aber lediglich materiell-rechtliche Einwendungen vor, welche ja ohnehin nichts im Kostenfestsetzungsverfahren verloren haben...

    Anschließend erging Hinweis durch meine Vertretung an den Beklagten, dass seine "sofortige Beschwerde" ja weder zulässig noch begründet sei und er diese - auch aus Kostengründen - noch zurücknehmen könne. Natürlich hat der Beklagte sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen.

    Ich habe mich daraufhin entschlossen, seine "sofortige Beschwerde" aufgrund der Beschwer in eine Erinnerung umzudeuten, dieser nicht abzuhelfen und die Akte dem zuständigen Referatsrichter zur Entscheidung vorzulegen. Dieser beruft sich nun auf das Anschreiben meiner Kollegin und verlangt nun von mir eine Stellungnahme, warum denn diese sofortige Beschwerde in eine Erinnerung umzudeuten sei und dass er sich der Ansicht meiner Kollegin anschließe.

    Ich persönlich halte meine Vorgehensweise für richtig, habe das auch schon desöfteren so gehandhabt und nie Probleme damit gehabt... andere Ansichten? Rechtsprechung? Literatur hierzu? Habe irgendwie noch nichts passendes gefunden...

    Vielen Dank vorab und Gruß

  • Vielleicht hilft das:

    1. Eine wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässige sofortige Beschwerde einer Partei gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist als Erinnerung auszulegen, wobei die fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittels als sofortige Beschwerde unschädlich ist (Fortführung BGH, 15. August 2012, XII ZB 442/11, NJW-RR 2012, 1476).(Rn.9)


    2. Sofern das Beschwerdegericht eine ihm vorgelegte Beschwerde gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers für nicht statthaft hält, hat es die Vorlage durch Beschluss an das Erstgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückzuverweisen.(Rn.9)
    (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 – III ZB 58/12 –, juris)

  • Vielleicht hilft das:

    1. Eine wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässige sofortige Beschwerde einer Partei gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist als Erinnerung auszulegen, wobei die fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittels als sofortige Beschwerde unschädlich ist (Fortführung BGH, 15. August 2012, XII ZB 442/11, NJW-RR 2012, 1476).(Rn.9)


    2. Sofern das Beschwerdegericht eine ihm vorgelegte Beschwerde gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers für nicht statthaft hält, hat es die Vorlage durch Beschluss an das Erstgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückzuverweisen.(Rn.9)
    (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 – III ZB 58/12 –, juris)

    Vieeelen Dank, genau das was ich gesucht hab! Wusste doch, dass ich in diesem Fall (ausnahmsweise mal) Recht habe :D :teufel:

  • und verlangt nun von mir eine Stellungnahme

    "Urschriftlich zurück unter Hinweis auf § 9 RPflG."

    Du willst doch nicht etwa darauf einsteigen, Dich für Deine Entscheidung zu rechtfertigen?

    Richtig, § 9 RpflG rundet die Sache noch ab... als Rechtfertigung würde ich das Anführen der o.g. Entscheidungen allerdings nicht sehen, vllt eher als Hinweis darauf, dass die Akte über Umwege ja ohnehin auf seinem Schreibtisch landen würde :D

    Und wenn ich Recht habe, würde ich zumindest auch gerne kurz anführen, warum ich Recht habe :D

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