KFA jahrelang vergessen

  • Hallo,

    also ich weiß das Thema wurde hier schon mal diskutiert, aber mein Fall ist ein bissl anders.
    Also hier wurde ein KFA 2008 gestellt und dem Gegner zur KN und StN geschickt.
    Dann ist nichts mehr passiert und die Akte wurde versehentlich weggelegt. Ich hab die Akte jetzt
    auf dem Tisch, weil der Gegner vor ein paar Jahren verstorben ist und eine Rechtsnachfolgeklausel bzgl. des Urteils beantragt wurde.
    Dabei ist mir dann grad mal der KFA aufgefallen. Was mach ich denn jetzt? Es ist nie dran erinnert worden.
    Aber einfach so machen als hätte ichs nicht gesehen...Der arme Rechtsnachfolger: Zinsen von 2008 bis jetzt und das ohne, das er was von seinem Glück weiß...

  • Ich würde beim Antragsteller nachfragen, ob der KFB noch zu erlassen ist oder ob sich die Sache erledigt hat.

    In letzterem Fall kommt ein Vermerk in die Akte und du kannst sie wieder weglegen. Andernfalls: entscheiden.

  • Der arme Rechtsnachfolger: Zinsen von 2008 bis jetzt und das ohne, das er was von seinem Glück weiß...

    Wieso, er weiß es doch, da ihm der KFA seinerzeit zur Kenntnis- und Stellungnahme geschickt wurde.

    Wenn er das checkt, macht er Amtshaftung wegen der Zinsen geltend, das ist dann halt so. Ob und wie es sich auswirkt, dass ihm der KFA bekannt war, wäre erst dann zu prüfen.

  • Dem Rechtsnachfolger (hier wohl ein Erbe) muss das nicht bekannt sein. Weißt du, was dein Vater so für Post bekommt?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • War der Gegner anwaltlich vertreten? Dann würde auch dem RA eine Mitschuld treffen.
    Klar, der Erbe weiß davon nichts, aber um den geht es nicht. Sind die Zinsen zu hoch, müsste er das Erbe halt ausschlagen...

  • Nach praktischer Überlegung sollte sich die Sache erledigt haben. Denn sonst hätte derjenige (bzw. der Anwalt), welcher den Kostenfestsetzungsantrag gestellt hat, bestimmt schon "Terror gemacht" (d.h. nachgefragt, wo denn sein Kostenfestsetzungsbeschluss bleibt).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gute Idee, auf die Geldanlage wäre ich nicht gekommen.

    Ein Finanzbeamter hat mich neulich darauf hingewiesen, dass sich die Spekulation mit Steuererstattungsansprüchen ebenfalls lohnt. Dummerweise muss ich immer "nachzahlen".

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich habe das Szenario auch mal durchspielen müssen, als die SE eine Akte weggelegt und dabei den KFA übersehen und nicht vorgelegt hat. Ich habe mit offenen Karten gespielt und den Parteien mitgeteilt, was passiert ist und eine Festsetzung anheim gestellt. Es stellte sich glücklicherweise heraus, dass sich die Sache durch freiwillige Zahlung erledigt und sich daher niemand mehr um den KFA gekümmert hat. Vom Tricksen halte ich gar nix, dann lieber zu dem Versehen stehen.

  • Gute Idee, auf die Geldanlage wäre ich nicht gekommen.

    Ein Finanzbeamter hat mich neulich darauf hingewiesen, dass sich die Spekulation mit Steuererstattungsansprüchen ebenfalls lohnt. Dummerweise muss ich immer "nachzahlen".

    Einzige Voraussetzung, auf die man dabei achten muss, ist die Solvenz der Gegenseite... ;)

  • Einzige Voraussetzung, auf die man dabei achten muss, ist die Solvenz der Gegenseite... ;)

    Da sollte ich wohl über das Modell mit den Steuererstattungsansprüchen nochmals nachdenken :teufel:

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Also, ich denke mit einer Amtshaftung (, die mich hier Gott sei Dank eh nicht treffen würde) käme der Rechtsnachfolger hier
    eher nicht durch. Denn die Akte wurde wohl versehentlich weggelegt. Das kann passieren. Ich kann hier aber keine grobe Fahrlässigkeit von
    irgendjemanden erkennen. Braucht nur kein Schnippel am Antrag gelegen zu haben, weil er rausgefallen ist oder so und dann ist es keinem mehr aufgefallen.

  • Fies ist es auch, wenn die - natürlich besonders dicke oder gar mehrbändige - Akte aus der Berufung zurückkommt und der - noch nicht erledigte - KFA der I. Instanz übersehen wird.

  • Fies ist es auch, wenn die - natürlich besonders dicke oder gar mehrbändige - Akte aus der Berufung zurückkommt und der - noch nicht erledigte - KFA der I. Instanz übersehen wird.


    Erst gestern ist mir nach Beendigung der II. Instanz vor rd. 6 Monaten ein KfB vom Januar 2016 (für die I. instanz) hier reingeflattert mit der Bitte um ggf. Stellungnahme.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Also, ich denke mit einer Amtshaftung (, die mich hier Gott sei Dank eh nicht treffen würde) käme der Rechtsnachfolger hiereher nicht durch. Denn die Akte wurde wohl versehentlich weggelegt. Das kann passieren. Ich kann hier aber keine grobe Fahrlässigkeit von irgendjemanden erkennen. Braucht nur kein Schnippel am Antrag gelegen zu haben, weil er rausgefallen ist oder so und dann ist es keinem mehr aufgefallen.

    Wobei für den Amtshaftungsanspruch gegen den Staat nur einfache Fahrlässigkeit erforderlich ist. Nur für den Regress des Staates gegen den Beamten muss man diesem mindestens grobe Fahrlässigkeit nachweisen können.

  • Also, ich denke mit einer Amtshaftung (, die mich hier Gott sei Dank eh nicht treffen würde) käme der Rechtsnachfolger hiereher nicht durch. Denn die Akte wurde wohl versehentlich weggelegt. Das kann passieren. Ich kann hier aber keine grobe Fahrlässigkeit von irgendjemanden erkennen. Braucht nur kein Schnippel am Antrag gelegen zu haben, weil er rausgefallen ist oder so und dann ist es keinem mehr aufgefallen.

    Wobei für den Amtshaftungsanspruch gegen den Staat nur einfache Fahrlässigkeit erforderlich ist. Nur für den Regress des Staates gegen den Beamten muss man diesem mindestens grobe Fahrlässigkeit nachweisen können.


    Aus meiner Sicht gibt es hier keinen Grund für eine Amtshaftung. Eine Begleichung der Forderung mit daraus resultierender geringeren Zinsen wäre jederzeit möglich gewesen (wie es ja auch geschieht, siehe den Beitrag von 13).

    (Ein vergleichbarer Fall wäre ein Zivilverfahren wegen einer streitigen Forderung, die der Beklagte nicht freiwillig zahlen mochte und der Kläger deshalb Klage einreichen musste. Die Akte wird versehentlich weggelegt und erst nach 3 Jahren zu Gunsten des Klägers mit entsprechender Verzinsung entschieden. Nun kann der Beklagte m. E. schlecht mit dem Argument kommen, bei zeitnaher Entscheidung hätte er einen viel geringeren Zinsbetrag zu leisten. Es wäre ihm - rechtlich gesehen, finanziell kann es wieder anders aussehen - jederzeit möglich gewesen, durch Zahlung und anschließende Klagerücknahme des Klägers das Verfahren zum Abschluss zu bringen.)


  • Aus meiner Sicht gibt es hier keinen Grund für eine Amtshaftung. Eine Begleichung der Forderung mit daraus resultierender geringeren Zinsen wäre jederzeit möglich gewesen (wie es ja auch geschieht, siehe den Beitrag von 13).

    Sehe ich auch so, nur darum ging es in dem Ausgangsfall ja nicht.
    Im übrigen ist das auch der Grund (Zinsen), warum ich Kfa für die I. Instanz, die bei Gericht eingehen, wenn die Akte zwecks Durchführung der Berufung bereits ans Berufungsgericht übersandt worden ist, immer an die Gegenseite zur Kenntnis übersende, denn wenn das Berufungsverfahren mehrere Jahre dauert - was hier auch vorkommt - können bei hohen Streitwerten nicht unerhebliche Zinsen entstehen.

  • Ich habe den KFA in einem solchen Fall ebenfalls aus dem Retent heraus grundsätzlich an die Gegenseite zur Stn. übersandt. Zudem enthielt meine Verfügung den (Ankreuz-)Zusatz: Die Akte befindet sich bereits in der Berufungsinstanz bei dem ...gericht ... .
    Aufgrund dieses Hinweises kann sich die unterlegene Partei ja überlegen, ob sie Kostenzahlung vornehmen will.

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