Verbundene Unternehmen gem. § 15 AktG

  • Hallo an Alle, ich weiß nicht genau, ob ich in diesem Forum richtig bin, aber ich habe das Problem der Vollmacht des Gl. PV in einem PfüB- Verfahren.
    Gläubiger ist bei mir eine Wohnungsgesellschaft, welche durch eine weitere GmbH (kein Inkassounternehmen und im Titel nicht enthalten) vertreten wird.
    Die übersandte Vollmacht betrifft nicht die Anschrift meines Schuldners und auf meine Beanstandung hin teilt sie mir mit, dass sie ein mit der Gläubigerin verbundenes Unternehmen i.S.d. § 15 AktG ist. Gem. § 829 ZPO RN 3 i.V.m. § 79.2 Nr. 1 ZPO wäre das ausreichend. Woran oder woraus kann ich aber sehen, dass die Angabe zutreffend ist ? Hat Jemand Kenntnisse dazu ?

    3 Mal editiert, zuletzt von müllerin (11. Oktober 2017 um 12:06)

  • Ich würde die Anschreiben und um Darlegung der Voraussetzungen des § 79 II Nr. 1 ZPO bitten. Wobei "darlegen" hier auch "belegen" bedeutet. Bei GmbHs gibt es sehr schöne Gesellschafterlisten, die beim Handelsregister einzureichen sind. Die erteilen davon auch gerne Abschriften, die somit auch vorgelegt werden können.

    Die Vollmacht ist aber dennoch im Original vorzulegen, da kein RA.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Araya - ist das nicht doppelt verlangt ? Einerseits die Darlegung der Voraussetzungen nach § 79 II Nr. 1 ZPO mit den Gesellschafterlisten und andererseits die Original Vollmacht ? Ich habe gerade nochmal bei § 79 ZPO RN 6 Zöller nachgelesen. Da steht, dass sich aus der Vollmacht ergeben muss, dass der Vertreter für ein Verbundunternehmen auftritt. Also müsste ja die Vollmacht reichen.

  • Wenn alles in eines geht, langt das natürlich.
    Ich wollte nur darauf raus, dass
    a) erstmal geklärt werden muss, wer außer einem RA als Bevollmächtigter überhaupt vor Gericht auftreten darf und
    b) wenn das geklärt ist, dieser dennoch die Vollmacht im Original vorzulegen hat.

    Ich verstehe die Randnummer 6 so, dass sich ergeben muss, ob er Angestellter des Vertretenen ist oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens. Das ist aber kein Nachweis.

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