Firmenunterscheidbarkeit bei kurzfristiger Eintragung

  • Habe folgenden Fall:

    Im Handelsregister eingetragen ist die La La La GmbH & Co KG. Nun wird der La La La e.K. zur Eintragung angemeldet und gleichzeitig die Ausgliederung des Unternehmens des Einzelkaufmanns und Verschmelzung mit der GmbHG & Co KG. Weiterhin wird angemeldet: Die La La La GmbH & Co KG führt die Firma des Einzelkaufmanns fort.

    1. Denke ich, dass ich wegen der fehlenden Unterscheidbarkeit den Einzelkaufmann nicht eintragen kann, auch wenn ich nach einer Minute schon die Verschmelzung eintrage und den eK wieder lösche.

    2. Liegt auch kein Fall einer Firmenfortführung vor.

    Wie seht ihr das?

    Vielen Dank für die Antworten

  • Verstehe ich nicht ganz.
    Wie kann ein ganzes Unternehmen ausgegliedert werden? Wovon ausgegliedert, was soll denn der verbleibende Rest sein?
    Wenn die KG schon "La La La" firmiert, welche Firma des eK soll denn weitergeführt werden, das "eK"?? Das dürfte wegen der Firmenklarheit und Rechtsformzusatz ja auch nicht gehen.

    Wenn der Sitz am selben Ort ist, wäre ich gegen eine Eintragung identischer Firmen. Sollen sie in Beschwerde gehen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Offenbar gibt es ein einzelkaufmännisches, nicht im HR eingetragenes Unternehmen. Das soll wohl aus dem Vermögen des eK ausgegliedert werden, zur Aufnahme durch die KG, §§ 152 ff UmwG.

    Genau. Nach der beigefügten Bilanz dürfte es sich um ein vollkaufmännisches Unternehmen handeln. Aber zuerst soll der eK eingetragen, und dann soll direkt die Verschmelzung eingetragen werden. Ich halte die Firma des eK aber so nicht für zulässig.

  • § 152 HGB setzt voraus, dass der e.K. vorher eingetragen war. Dies soll jetzt offensichtlich nachgeholt werden. Hierbei ist § 30 HGB zu beachten. Daher ist eine Eintragung unter der gewählten Firma nicht möglich. Ich würde anregen, dass eine geänderte Firma angemeldet wird.

    Ich vermute, dass die KG von vornherein nur gegründet wurde, um das Unternehmen des e.K. im Wege der Ausgliederung zu übernehmen. Bei der Namenswahl hat man sich bereits am Namen des gar nicht eingetragenen e.K. orientiert. § 152 HGB setzt halt voraus, dass die übernehmende KG schon besteht und nicht erst im Rahmen der Ausgliederung neu gegründet wird. Darum wurde sie vermutlich kurz vorher eingetragen. Dies würde für mich erklären, warum angemeldet wurde, dass sie die Fima des e.K. fortführt.
    Ehrlich gesagt hätte ich diese Passage der Anmeldung daher ignoriert.

  • § 152 HGB setzt voraus, dass der e.K. vorher eingetragen war. Dies soll jetzt offensichtlich nachgeholt werden. Hierbei ist § 30 HGB zu beachten. Daher ist eine Eintragung unter der gewählten Firma nicht möglich. Ich würde anregen, dass eine geänderte Firma angemeldet wird.

    Ich vermute, dass die KG von vornherein nur gegründet wurde, um das Unternehmen des e.K. im Wege der Ausgliederung zu übernehmen. Bei der Namenswahl hat man sich bereits am Namen des gar nicht eingetragenen e.K. orientiert. § 152 HGB setzt halt voraus, dass die übernehmende KG schon besteht und nicht erst im Rahmen der Ausgliederung neu gegründet wird. Darum wurde sie vermutlich kurz vorher eingetragen. Dies würde für mich erklären, warum angemeldet wurde, dass sie die Fima des e.K. fortführt.
    Ehrlich gesagt hätte ich diese Passage der Anmeldung daher ignoriert.

    Danke. Das dürfte zutreffend sein.

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