Nicht rechtsfähiger Erbe - Auslegung - Erbschein?

  • In einem notariellen Erbvertrag ist als Schlusserbe eingesetzt:

    Das Tierheim, A, B-Straße 1.

    Das Tierheim ist nicht rechtsfähig. Es wird vom Tierschutzverein des Landkreises A betrieben.

    Der Erbvertrag wurde eröffnet. Beglaubigte Abschrift des Erbvertrags und der Eröffnungsniederschrift an "Das Tierheim, A, B-Straße 1" erteilt.

    Fall a): Der Tierschutzverein des Landkreises A beantragt die Berichtigung des Grundbuchs?

    Fall b): Der Tierschutzverein des Landkreises A veräußert das Grundeigentum (ohne vorherige Grundbuchberichtigung). Es soll zu erst eine Vormerkung, später die Eigentumsänderung vollzogen werden.

    Erbschein?

  • Denke das ist auslegungsbedürftig: Hätte der Erblasser das so verfügt, wenn ihm klar gewesen wäre, dass das Erbe durch den Tierschutzverein verwaltet wird- ggf. auch für Zwecke die mit dem Tierheim selbst nichts zu tun haben? Denn wie und wer sollte das kontrollieren?

    Kommt natürlich auch darauf an, ob der Tierschutzverein des Landkreises A nur dieses Tierheim betreibt oder mehrere. Nur wenn die einzige Aufgabe des Vereins das Betreiben dieses Tierheimes ist, denke ich kann ich es ohne Erbschein eintragen.


    Da wüsste ich auch gern, was die Kollegen denken, werde es hier verfolgen.

  • Aus meiner Sicht muss ein Erbschein her!
    Recherchen kann das Grundbuchamt nur in den vorgelegten Erbnachweisen betreiben.
    Umstände, die außerhalb davon liegen, darf nur das Nachlassgericht ermitteln.
    Die Fragen,
    was sich der Erblasser bei der Abfassung der letztwilligen Verfügung gedacht hat,
    und was sein Wille gewesen wäre, wenn er von dem Urkunds-Notar richtig aufgeklärt worden wäre,
    sind daher nicht vom Grundbuchamt zu prüfen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

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