UVG Abänderung des Titels wegen Gesetzesänderung

  • Hallo,

    ich bearbeite seit kurzem einen Buchstaben FH-Sachen und bin daher leider noch nicht wirklich in dem Thema angekommen :oops:
    Ich habe hier folgendes Problem:
    * Antrag aus Mai 2017 auf Festsetzung von Unterhalt aus übergegangenem Recht Land ./. Kindsvater
    * am 05.07.2017 erging ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss mit folgendem Inhalt:
    Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jedenMonats an Land ... für ...(geboren ... 2005) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:

    [TABLE='class: MsoTableGrid']

    [tr]

    [td]

    für die Zeit

    [/td]


    [TD='colspan: 2']veränderlich gemäß § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches i. V. m. § 36 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
    [/TD]

    [/tr][tr]

    [td]

    ab

    [/td]

    [td]

    auf

    [/td]

    [td][/td]

    [/tr][tr]

    [td]

    01.06.2017

    [/td]

    [td]

    100

    [/td]

    [td]

    Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe

    [/td]

    [/tr]


    [/TABLE]

    Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich umdas volle Kindergeld für ein
    1. - 2. Kind.

    Derzeit werden laufend Leistungen nach demUnterhaltsvorschussgesetz erbracht.
    Nach der derzeitigen Rechtslage längstens bis zur Vollendungdes 12. Lebensjahrs des Kinds, insgesamt nicht mehr als 72 Monate.

    Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom ... bis 31.05.2017 auf ... € festgesetzt.

    2.
    Es werden gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von fünfProzentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 288 BGB auf denjeweils am 1. eines Monats fällig gewesenen Unterhaltsbetrages festgesetzt.

    3.
    Der Verfahrenswert wird auf ... € festgesetzt.

    4.
    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahren.

    * ZU an Ageg: 29.08.17, EB vom Land: 07.09.17
    * am 15.09.2017 Eingang des Antrags auf Abänderung des Titels : "Aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.07.2017 ist die Höchstbewilligungsdauer von 72 Monaten aufgehoben worden. Weiterhin besteht Anspruch auf Unterhaltsleistungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Originalbeschluss anbei.", dieser Antrag wurde der Antragsgegner zur Stellungnahme übersandt
    ... jetzt habe ich die Akte nach Ablauf der Frist ohne Stellungnahme auf dem Tisch .:confused: ..

    Könnt ihr mir weiterhelfen :oops:?

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