• Folgendes Problem:

    Hinterlegt wurde zugunsten der unbekannten Erben des Herrn X., verstorben 2014. Das Finanzamt hat Forderungen gegen Herrn X und beantragte zunächst mit einem einfachen Schreiben die Auszahlung der Steuerschuld. Dies habe ich abgelehnt.

    Nun bekomme ich eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes. Als Vollstreckungsschuldner wird der Nachlass des Herrn X, verstorben am... angegeben.
    Ich habe daraufhin nachgefragt, von wann die Steuerschuld entstanden ist, bzw. um Angabe der zugrunde liegenden verwaltungsrechtlichen Entscheidung gebeten, da es auch sein könnte, dass die Ansprüche erst nach dem Tod des Schuldners erwachsen sind, womit ich ausschließen könnte, dass die Vollstreckung bereits zu Lebzeiten des Schuldners begonnen hatte, § 779 Abs 1 ZPO.

    Als Antwort bekam ich sinngemäß, dass dies mich nicht zu interessieren hat.

    Sehe ich hier ein Problem, welches keines ist?

    Danke für eure Meinungen.

  • Als Drittschuldner wurde an das Amtsgericht -Hinterlegungsstelle- zugestellt.

    Ich finde den Sachverhalt nicht so problemlos. § 265 AO verweist u.a. auf die §§ 778, 779 ZPO.

    Die Drittschuldnererklärung wurde nun so abgegeben, dass wir die Forderung anerkennen und zur Zahlung bereit sind, sofern die Voraussetzungen gem. §§ 778,779 ZPO vorliegen.
    Sofern die Vollstreckung bereits zu Lebzeiten des Schuldners begonnen hat, ist alles schick.
    Evtl. hätte der Vollstreckungstitel aber auch auf den Rechtsnachfolger / einen Nachlasspfleger umgeschrieben werden müssen, was jedoch definitiv nicht passiert ist, da die Erben unbekannt und eine Nachlasspflegschaft nicht anhängig ist.

    Ich warte nun vorerst auf die Antwort des Finanzamtes.
    Es gibt ja auch keinen Schuldner, dem die Pfändungs-und Einziehungsverfügung zuzustellen wäre, der Rechtsmittel erheben könnte. Aber das hat mich als Drittschuldner ja sicherlich nicht zu interessieren...

  • Seit wann hat der Drittschuldner das Recht bzw. die Pflicht zu Prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen? :confused: :eek:

    Einziges Problem, welches mir von früher da bekannt ist, war die korrekte Bezeichnung des Drittschuldners und dessen Vertreters.

  • Nun, soweit mir bekannt ist, hat der Drittschuldner doch auch die Erinnerungsmöglichkeit gegen einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss.
    So völlig von einer Prüfungsmöglichkeit befreit sehe ich mich hier nicht. Zumal ich hier auch nicht sagen kann, es ist Aufgabe des Schuldners Einwendungen vorzubringen, da es keine aktive Schuldnerseite gibt. Echt verzwackt... :(

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