Liquidatorbestellung durch Nachlasspfleger

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich habe folgende Frage:

    Braucht ein Nachlasspfleger für die Bestellung eines Liquidators (hier für eine GmbH) eine Genehmigung des Nachlassgerichtes?

    Aus dem Gesetz lese ich hierzu nichts Genaues heraus. Palandt / Götz, 76. Auflage, § 1823 BGB, Rn. 1 führt hierzu aus:

    "[...], so dass Beginn u Auflösg des ErwerbsGesch ohne Genehmigg
    wirks sind, [...]"

    einige Zeilen später steht jedoch:

    "[...] Im Ggsatz zu § 1645 bedarf auch die Auflösg eines
    bestehenden ErwerbsGesch der Genehmigg des FamG. [...]"

    Es ist nur von der Auflösung eines Erwerbsgeschäftes die Rede und das auch noch widersprüchlich. Zum Liquidator schweigt sich das Gesetz m. E. aus. Bedarf es hier also keiner Genehmigung?!

    Palandt / Götz, 76. Auflage, § 1822 BGB, Rn. 9 sieht ein Genehmigungserfordernis für die Umwandlung einer Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft. Hier wird allerdings nur auf Vorschriften zur oHG verwiesen (§ 131, 139 HGB).


    Ich hoffe jemand hat eine Idee bzw. Lösung hierzu.

  • Geht es nur um die Bestellung eines Liquidators oder um die Auflösung der Gesellschaft und Bestellung eines Liquidators?
    Ersteres wäre denkbar, wenn die Gesellschaft bereits aufgelöst ist und der bisherige Liquidator durch einen anderen ersetzt werden soll.
    Vielleicht können wir etwas mehr Sachverhalt haben.

  • Es geht hier nur um die Bestellung eines Liquidators nach Auflösung der Gesellschaft. Also nicht um einen Liquidatorwechsel, sondern um die Bestellung des ersten Liquidators.

  • Bei manchen GmbH-Satzungen muss gar kein Liquidator bestellt werden, sondern die bisherigen GF übernehmen nach Auflösung dieses Amt. Gibt es diese nicht mehr?

    Wer ist Gesellschafter? Was steht sonst in der Satzung zu den Liquidatoren?

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