Rückstellungen WVP auflösen und verteilen?

  • Hallozusammen,
    in einem IK-Verfahren wurden dem Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten für die Restschuldbefreiungsphasebewilligt. Ebenfalls wurden Rückstellungen für die Kosten der Wohlverhaltensphasegebildet. Das Verfahren ist aufgehoben.

    Im vergangenen Tätigkeitsjahr wurde die Kostenstundung gemäß § 4c Ziff. 1 InsOaufgehoben.
    Der Schuldner wirkt weiterhin nicht mit und legt auch keine Nachweise über seinEinkommen vor. Es gehen auch keine pfändbaren Beträge ein.

    Ich würde gerne dem Treuhänder mitteilen, dass er die gebildeten Rückstellungenauflösen und an die Gläubiger verteilen soll, damit vielleicht doch noch einWeg zu § 298 InsO führt.
    Was meint Ihr? Wie handhabt Ihr solche Fälle?

    :ironie:Lieber Glatze als garkeine Haare!!:toot:

  • Ist das praktisch so, wie wenn von Anfang an für die WVP keine Stundung bewilligt worden wäre? Daher waren Rückstellungen aus dem laufenden Verfahren Rückstellungen zu bilden.

    Irgendwie fuchst mich das Ganze gewaltig, da sich der Schuldner nicht rührt. :wall:

    :ironie:Lieber Glatze als garkeine Haare!!:toot:

  • Wenn die Rückstellungen gebildet sind, die ausreichen, die Vergütung des Treuhänders zu decken, hätte es einer Stundung für diesen Verfahrensabschnitt nicht bedurft.

    Eine Auflösung als erzieherische Maßnahme ist zwar eine nette Idee, wird sich aber mit der Grundidee der Verfahrenskostendeckung nicht vereinbaren lassen.

    Auflösen wird man nur, wenn in der WVP Mittel eingehen, welche zur Kostendeckung herangezogen werden können, vergl. Hentrich ZInsO 2015, 74; Zimmer Insbüro 2016 324.Genausogut könnte man ja den Insolvenzverwalter im laufenden Verfahren schlecht anweisen, die Verteilungsreihenfolge nach § 209 InsO zu mißachten, um den querulanten Schuldner über §207 InsO mit der RSB vor den Baum laufen zu lassen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ist das praktisch so, wie wenn von Anfang an für die WVP keine Stundung bewilligt worden wäre? Daher waren Rückstellungen aus dem laufenden Verfahren Rückstellungen zu bilden.

    Irgendwie fuchst mich das Ganze gewaltig, da sich der Schuldner nicht rührt. :wall:


    Rückstellungen muss man, wenn hinreichend Masse vorhanden ist, immer bilden. Die Stundung ist nur subsidiär. Ansonsten sehe ich ein Haftungsproblem für den IV.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Irgendwie fuchst mich das Ganze gewaltig, da sich der Schuldner nicht rührt. :wall:

    Lass Dich doch nicht fuchsen. Was ist denn, wenn dem Schuldner die RSB nach § 298 InsO versagt wird?

    Nichts, er stellt einen neuen Insolvenzantrag, da es hierfür keine Sperrfristen gibt.

    Also bleib ganz locker. :)

    Ja, hast ja recht. Aber der Schuldner müsste halt wieder ganz von vorne anfangen....

    :ironie:Lieber Glatze als garkeine Haare!!:toot:


  • Irgendwie fuchst mich das Ganze gewaltig, da sich der Schuldner nicht rührt. :wall:

    Lass Dich doch nicht fuchsen. Was ist denn, wenn dem Schuldner die RSB nach § 298 InsO versagt wird?

    Nichts, er stellt einen neuen Insolvenzantrag, da es hierfür keine Sperrfristen gibt.

    Also bleib ganz locker. :)

    Ja, hast ja recht. Aber der Schuldner müsste halt wieder ganz von vorne anfangen....

    Du aber auch ...:troest:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • vom Ergebnis her stimme ich dem hohen Plenum zu, aber:

    den Stundungsantrag für die Rest-WVP, der ja wg. der Rückstellungsmöglichkeit nicht zu bescheiden war, könnte nunmehr zurückgewiesen werden. Der Treuhänder könnte sodann für die bereits abgelaufenen Tätigkeitsjahre vorschussweise seine bis dahin verdiente Vergütung entnehmen und den Rest ausschütten.
    Dieser Verfahrensweise steht BGH IX ZB 19/14 eben nicht entgegen. In Rz. 21 wird nämlich darauf abestellt, dass die Rückstellungsbildung dann zu erfolgen hat, wenn an sich die Stundungsvoraussetzungen vorliegen. (was i.Ü. der Argumentation unseres Gerichts - zumindet z.T. - bis zur BGH - Entscheidung auch entsprach.
    Wirkt der Schuldner nicht mit, lassen sich Aussagen für das Vorliegen der Voraussetzungen der Stundung nicht treffen, Folge: Antragszurückweisung, für das laufende Jahr dann nach Ablauf 298 !.
    Mach ich aber wg. der "Drehtür-Entscheidung" des BGH nicht mehr. Diese Entscheidung ist eine klatsche für den Gesetzgeber (was sich so ziemlich a.E. der Entscheidung ergibt). I.E. ist es mir mitlerweile auch völlig egal, was nach Verfahrensaufhebung der Schuldner tut oder unterlässt. Problematisch sind für mich nach wie vor die laufenden Verfahren. Da geh ich in den Vernehmungstermin, wenn da nix bei rumkommt, hebe ich die Stundung auf und bestimme Termin nach § 207. Aber selbst wenn ich dann einstelle -> Drehtürentscheidung !
    Ich erwäge, die Terminsbestimmung zu begründen und den Gläubigern zuzustellen, um Gelegenheit zur Versagungsantragstellung zu geben.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
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  • Dieser Verfahrensweise steht BGH IX ZB 19/14 eben nicht entgegen. In Rz. 21 wird nämlich darauf abestellt, dass die Rückstellungsbildung dann zu erfolgen hat, wenn an sich die Stundungsvoraussetzungen vorliegen.

    Das vermag ich in IX ZB 16/14, Rn. 21, überhaupt nicht herauszulesen, vielleicht finde ich aber auch nicht die richtige Rn. Zumal die Rückstellungen dann zu bilden sind, wenn unsicher ist, ob in der WVP noch ein Geldfluß zu erwarten ist. Und "unsicher" ist etwas anderes als Stundungsvoraussetzungen. Denn im Zweifel ist alles nach Abschluss des Verfahrens unsicher, da der Schuldner kann den gut dotierten Job verlieren und keine Neuanstellung finden kann. Es läuft mE immer auf die Negativprognose heraus. Das Ereignis muss auch nicht sofort nach Abschluss des Verfahrens eintreten, allerdings kann man die Rückstellung nur bis zur Verteilung im laufenden Verfahren bilden. Wenn ausgeschüttet ist, kann man nix mehr heilen..

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich halte es nicht für eine Aufgabe des Gerichts, bei Bedarf für die Herbeiführung der Voraussetzungen des § 298 InsO zu sorgen.

    Den Rest hat Defaitist schon zutreffend ausgeführt: Wegen des Drehtür-Effekts ist eigentlich sowieso alles irgendwie egal.

    Es bleibt die befremdliche Erkenntnis: Der unredliche Schuldner ist mit der Erteilung der RSB im Zweifel mehr getroffen als mit der Einstellung nach § 207 InsO oder der Versagung nach § 298 InsO, da die Tür für ihn dann erst einmal 10 Jahre versperrt ist.

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