Bewertung bebauter Grundstücke für Gerichtskosten

  • Sooo, nachdem ich jetzt die Suchfunktion ausführlich und gründlich bearbeitet habe und nicht fündig geworden bin, stelle ich meine Frage mal an die Runde:

    Angenommen, der Betroffene hat ein bebautes Grundstück, das nicht zum Schonvermögen gehört. Richtet ihr euch bei der Kostenberechnung nach den Angaben des Betreuers im Vermögensverzeichnis oder rechnet ihr selbst etwas aus?
    Richtet sich die Bewertung des Grundstücks nach § 46 GNotKG, sodass eigentlich die Angaben der Beteiligten ausreichen? :gruebel:
    Oder nutzen hier alle die Brandversicherungssumme von 1914 (wobei man da ja anscheinend auch das Alter des Gebäudes braucht)?

    Hintergrund ist die Frage, welche Angaben im Vermögensverzeichnis benötigt werden.

    Vielen Dank schon mal :)

  • Der Wert von Grundbesitz wird gemäß § 46 Abs. 1 GNotKG durch den Preisbestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sacheunter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einerVeräußerung zu erzielen wäre – das ist der Verkehrswert. Ist der Verkehrswertnicht allgemein- oder gerichtskundig ist von Amts wegen Beweis zu erheben, undzwar im Wege des Freibeweises, beschränkt auf die in § 46 Abs. 2 und 3 GNotKGgeregelten Wertermittlungsverfahren. Der Grundbuchauszug liefert oft brauchbare Erkenntnisse, wenn Grundschulden eingetragen sind. Denn die Banken vergeben i.d.R. Kredite nur insoweit, wie das Grundstück von Wert ist. Ein Blick bei Google Earth hilft auch hinsichtlich der Lage.

  • Sooo, nachdem ich jetzt die Suchfunktion ausführlich und gründlich bearbeitet habe und nicht fündig geworden bin, stelle ich meine Frage mal an die Runde:

    Angenommen, der Betroffene hat ein bebautes Grundstück, das nicht zum Schonvermögen gehört. Richtet ihr euch bei der Kostenberechnung nach den Angaben des Betreuers im Vermögensverzeichnis oder rechnet ihr selbst etwas aus?
    Richtet sich die Bewertung des Grundstücks nach § 46 GNotKG, sodass eigentlich die Angaben der Beteiligten ausreichen? :gruebel:
    Oder nutzen hier alle die Brandversicherungssumme von 1914 (wobei man da ja anscheinend auch das Alter des Gebäudes braucht)?

    Hintergrund ist die Frage, welche Angaben im Vermögensverzeichnis benötigt werden.

    Vielen Dank schon mal :)

    Also ich hab mich da in aller Regel nach den Angaben im VV gerichtet. Wenn dir der Wert allerdings zu gering vorkommt oder du sonstige Zweifel an dem angegebenen Wert hast kannst du entweder mit der Brandversicherungssumme von 1914 rechnen, sofern du das Alter hast, oder du wirst mal einen Blick in die gängigen Immobilienportale und schaust nach vergleichbaren Objekten in der Umgebung.

  • Sooo, nachdem ich jetzt die Suchfunktion ausführlich und gründlich bearbeitet habe und nicht fündig geworden bin, stelle ich meine Frage mal an die Runde:

    Angenommen, der Betroffene hat ein bebautes Grundstück, das nicht zum Schonvermögen gehört. Richtet ihr euch bei der Kostenberechnung nach den Angaben des Betreuers im Vermögensverzeichnis oder rechnet ihr selbst etwas aus?
    Richtet sich die Bewertung des Grundstücks nach § 46 GNotKG, sodass eigentlich die Angaben der Beteiligten ausreichen? :gruebel:
    Oder nutzen hier alle die Brandversicherungssumme von 1914 (wobei man da ja anscheinend auch das Alter des Gebäudes braucht)?

    Hintergrund ist die Frage, welche Angaben im Vermögensverzeichnis benötigt werden.

    Vielen Dank schon mal :)

    Also ich hab mich da in aller Regel nach den Angaben im VV gerichtet. ...


    Wenn das Grundstück nicht gerade erst gekauft wurde, kannst du bei uns die Angaben dazu im VV vergessen (selbst von beruflich tätigen Betreuern).

    Wir rechnen daher fast immer mit dem Brandversicherungswert von 1914 (sofern die Betreuer uns denn diesen mitteilen können).

  • Der im VV angegebene Wert ist ja meist nur eine grobe Schätzung der Beteiligten.
    Grobe Schätzungen differieren aber meist nach Interessenlage. Der Betroffene und sin Frouw haben mit Sicherheit mehr Interesse an einem Wert von € 250.000, ein Berufsbetreuer gibt relativ realistisch € 150.000 an, der ehrenamtliche Betreuer pendelt irgendwo dazwischen.

    Also bitte ich immer um Einreichung von
    - Brandkassenwert 1914 und wenn möglich
    - Vergleichswert des Katasteramtes.

    Dann nutze ich noch die hier im Forum angetackerte Wertberechnungstabelle und halte Kontakt zur Grundbuch- und K-Abteilung.
    Meist kommt dann was Vernünftiges raus ...

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Der im VV angegebene Wert ist ja meist nur eine grobe Schätzung der Beteiligten.
    Grobe Schätzungen differieren aber meist nach Interessenlage. Der Betroffene und sin Frouw haben mit Sicherheit mehr Interesse an einem Wert von € 250.000, ...


    :gruebel: um einen höheren Betrag an Jahresgebühren zu zahlen?

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