• Der Verstorbene war kinderlos und hatte keine Geschwister. Der Vater des Verstorbenen hatte einen Bruder.
    Dieser hatte ein eheliches und ein nichteheliches Kind. Beide leben noch.
    Das nichteheliche Kind ist 1945 geboren.
    Das eheliche Kind bezweifelt nun das Erbrecht des nichtehelichen Kindes.

    Nach heutigem deutschem Recht wäre dieses nichteheliche Kind ja nunmehr mit dem Erblasser verwandt.

    In meinem Fall ist dieses nichteheliche Kind jedoch Österreicher. Es wurde in Österreich geboren und lebt dort nach wie vor.
    Der Vater des nichtehelichen Kindes (der Bruder des Erblasservaters) war Deutscher, hat in Westdeutschland gelebt und die Vaterschaft auch von dort aus anerkannt.
    Ich habe keine Ahnung ob 1945 gezeugte nichteheliche Kinder nach österreichischem Recht mit ihrem Vater verwandt sind. Ich vermute nur, dass dies so ist.

    Nach Art. 19 I S. 2 EGBGB dürfte dies keine Rolle spielen, da bezüglich der Abstammung deutsche Recht angewandt werden kann.

    Liege ich richtig?

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