Vermögensarrest über 6 t€ - PKW pfänden

  • Hallo an alle, so langsam rollt die Lawine bzgl. der neuen strafrechtl. Vermögensabschöpfung auf uns zu. Bei der hiesigen Staatsanwaltschaft geht mittlerweile täglich etwas ein..

    Aktuell vollstrecke ich einen Vermögensarrest über ca. 6.000,- €, und der Beschuldigte fährt einen älteren, aber hochwertigeren PKW, wobei sonst vermutlich nicht viel zu holen ist bei ihm. Den GVZ habe ich bereits mit der Pfändung beauftragt; das Problem hierbei ist, dass der Beschuldigte oft wechselnde Aufenthaltsorte hat, und daher für einen GVZ schwerlich greifbar ist.

    Kann ich das Fahrzeug über die Polizei beschlagnahmen lassen? bzw. ausschreiben lassen zur Fahndung, damit bei einer Kontrolle dann ein GVZ zum Pfänden hingeschickt werden kann? (...die Idee hatte der GVZ, der meinte, es ginge...)

    Wenn ja, wie mache ich das?
    Auf welcher Basis / nach welcher Vorschrift mache ich das?

  • M.E. kannst Du den PKW nur ausschreiben, wenn er selbst Einziehungsgegenstand wäre.

    Wie sollte die vorgeschlagene Vorgehensweise denn in der Praxis aussehen: Die Polizei stellt das Fahrzeug beispielsweise um 1 Uhr morgens fest, Fahrer und PKW werden festgehalten und ein Gerichtsvollzieher muss in der Nacht gesucht werden, um die Pfändung anzubringen?
    Ich glaube nicht, dass das praktikabel wäre, lasse mich aber gerne eines besseren belehren, da auch bei uns die konkrete Vorgehensweise hinsichtlich der neuen Vermögensabschöpfung noch eher unklar ist.

  • Zumindest wenn irgendein Auslandsbezug besteht (Staatsangehörigkeit, Aufenthalt etc.) kann die StA (da sie ja mit der neuen Vermögensabschöpfung einen eigenen hoheitlichen Anspruch vollstreckt) sicherlich auch wie anderen Behörden ein Vollstreckungsersuchen an das HZA Potsdam für das bundeseinheitliche Grenzausschreibungsverfahren (BENGALI) stellen. Einfach Vordruck ausgefüllt und fertig.

    Außerdem kann man für öffentliche Forderungen einen Suchvermerk im BZR veranlassen. Bei Ausländern zudem im Ausländerzentralregister.

    Alternativ könnte der GVZ einfach mal schauen, welche Autos auf dem Parkplatz stehen, wenn der Beschuldigte einen Gerichtstermin hat.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Eine Ausschreibung des Fahrzeugs im Ermittlungsverfahren scheidet meines Erachtens aus. Nur aufgrund einer rechtskräftigen Einziehungsanordnung ist dies möglich, § 459g Abs. 3 StPO.

    Eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Polizei scheidet ebenfalls aus, da die Voraussetzungen für die Einziehung des Fahrzeuges gemäß § 73 StGB hier wohl nicht vorliegen, da bereits ein Vermögensarrest ausgebracht wurde (der die Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. § 73c StGB sichert).

    Ich würde mit der Pfändung die Polizei beauftragen, § 111k Abs. 1 StPO. Am besten den zuständigen Finanzermittler einschalten und mit der Pfändung beauftragen. Auch für diesen wird es nicht einfach, das Auto aufzuspüren. Allerdings steht der zuständige Finanzermittler nicht so unter Zeitdruck wie der Gerichtsvollzieher und hat in solchen Dingen auch mehr Erfahrung als ein Gerichtsvollzieher. Finanzermittler vollstrecken Vermögensarreste und Beschlagnaheanordnungen häufiger als der GV. Sofern noch kein Finanzermittler eingeschaltet ist: An den polizeilichen Sachbearbeiter wenden, der schaltet dann den zuständigen Finanzermittler ein (es gibt im ganzen Bundesgebiet Finanzermittler).

    Wenn ich einen Vermögensarrest (früher: dinglichen Arrest) vollziehe, versuche ich zuerst, diesen in andere, als körperliche Gegenstände zu vollziehen, da dies in der Regel einfacher und schneller geht. Grundsätzlich mache ich dann eine BaFin-Abfrage (sofern diese noch nicht durch den Finanzermittler oder den polizeilichen Sachbearbeiter erfolgt ist). In den meisten Fällen gibt es einen Treffer, sprich eine Bankverbindung, die im Wege der Forderungspfändung pfändbar ist.

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