Gläubiger B beantragt die Eintragung eine Zwangssicherungshypothek aufgrund eine Vollstreckungsbescheides.
Im Vollstreckungsbescheid ist nicht B sondern A als Gläubiger geführt.
Aus dem Handelsregister ergibt sich eine Verschmelzung von A und B. Die Verschmelzung war keine formwechselnde Umwandlung sondern begründete eine neue Rechtspersönlichkeit, die Gläubigerin B.
Es ist somit eine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich, die bislang nicht vorliegt.
M.E. handelt es sich hierbei um ein vollstreckungsrechtliches Hindernis. Somit wäre eine nicht rangwahrende Aufklärungsverfügung mit dem Hinweis auf einen eventuellen Rangverlust zu erlassen.
Wie seht Ihr das?
Danke für alle Antworten!