unvollständige Erledigung des Eintragungsantrages

  • Leider werde ich heute aus Schöner/Stöber Rn. 356 ff. nicht schlau :confused:

    A war Eigentümer der Grundstücke 1 und 2. Er verkaufte 1976 das Grundstück 2 an B. Der Vertrag enthält ein Wegerecht "Der jeweilige Eigentümer des Kaufgegenstandes ist berechtigt über das verbleibende Grundstücks zu gehen und zu fahren. Bei der Auflassung ist zur Sicherung dieses Wegerechts durch den Auflassungsbevollmächtigten eine GD zu bestellen."

    Der Notar reichte 1977 die Auflassungsurkunde nebst weiteren Unterlagen ein und beantragte gem. § 15 GBO den gestellten Anträgen zu entsprechen. In der Auflassung erklärte die Auflassungsbevollmächtigte, dass der Verkäufer die GD an seinem verbleibenden Grundstück bewilligt (Inhalt ist ok, Antrag fehlt aber). Rpfl. beanstandete das Fehlen einer Bodenverkehrsgenehmigung und fragte nach was mit der GD sein soll, weil der Antrag fehle.

    Daraufhin bewilligte und beantragte die Auflassungsbevollmächtigte in einer neuen Urkunde für A die Eintragung einer GD zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks 2 zu Lasten des dem A verbliebenen Grundstücks 1.

    Als die Genehmigung einging, wurde die Eigentumsumschreibung für das Grundstück 2 durchgeführt - und die Eintragung der GD vergessen :eek:.

    Die Jahre gehen ins Land!!!!

    A verstirbt, wird von seiner Frau beerbt. Diese verstirbt und wird von den beiden Kindern beerbt. Diese sind nunmehr Eigentümer des - unbelasteten - Grundstücks 1.
    B verstirbt ebenfalls, wird von seinem Sohn beerbt. Der Sohn verstirbt ebenfalls und wird von seiner Frau beerbt, die den Grundbesitz dann an den gemeinsamen Sohn E im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einschließlich des begünstigten Grundstücks 2 überträgt.

    E fällt schließlich auf, dass die GD beim Grundstückserwerb durch seinen Großvater nicht eingetragen wurde und läuft zum RA. Dieser bittet nun um Klärung.

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    Gutgläubiger Erwerb des lastenfreien Grundstücks 1 durch die Erben ist nicht erfolgt.

    Vom damaligen Eigentümer bzw. der Bevollmächtigten habe ich eine ordnungsgemäße Eintragungsbewilligung mit Eintragungsantrag und dem Antrag des damaligen Notars, der ja nicht vollständig erledigt ist. Aber der ist jetzt ja nicht mehr der eingetragene Eigentümer. Da ich zum jetzigen Zeitpunkt über den unerledigten Eintragungsantrag zu entscheiden habe, liegt keine Voreintragung des Bewilligenden mehr vor und der Erbe E muss eine Eintragungsbewilligung der jetzigen Eigentümer des Grundstücks 1 beibringen. Oder sehe ich das falsch?

    Unter Rn. 400 habe ich lediglich noch gefunden, dass die Nichterledigung eines Eintragungsantrages - auch eines von mehreren nach § 16 Abs. 2 GBO verbundenen Anträgen - keine Eintragung im Sinne von § 53 GBO ist, so dass kein Amtswiderspruch gegen die fehlende Eintragung einzutragen ist.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Belastetes Grundstück: Die Bewilligung des ursprünglichen Erblassers (Eigentümer des dienenden Grundstücks) wirkt für und gegen alle Erben und Erbeserben und § 39 GBO schreibt lediglich vor, dass der Berechtigte (und nicht der Bewilligende) voreingetragen sein muss. Diese Voraussetzung ist erfüllt.

    Eigentümer des herrschenden Grundstücks: Da E des Eigentum rechtsgeschäftlich erworben hat, wirkt die vom Erblasser (Eigentümer des herrschenden Grundstücks) erklärte Einigung nicht zu seinen Gunsten.

    Das ist aber kein Bewilligungsproblem, weil das Recht nach § 19 GBO auf alleinige Bewilligung des Eigentümers des dienenden Grundstücks eingetragen werden kann. Es liegt vielmehr eine Problem des Legalitätsprinzips vor, weil man trotz vorliegender Bewilligung des Betroffenen weiß, dass die dingliche Einigung nach § 873 BGB nicht zwischen den "richtigen" Beteiligten zustande gekommen ist. Allerdings kann die erforderliche materielle Einigungserklärung des E jederzeit nachgeholt werden und da E die Eintragung des Rechts begehrt, wird man davon ausgehen können, dass diese nachgeholte Einigungserklärung auch vorliegt. Fraglich ist nur, ob sie der Betroffenenseite auch zugegangen ist. Wenn die Eigentümer des dienenden Grundstücks angehört werden und gegen die Eintragung des Rechts keine Einwendungen erheben, sollte man die Eintragung aber vornehmen können.

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