Einstw. Einstellung gem. § 775 Ziff. 2 ZPO - Zwangsverwaltung

  • Hallo zusammen,

    gem. Beschluss wurde das Zwangsverwaltungsverfahren gem. § 775 ZPO einstweilen eingestellt, nachdem der Schuldner gegen den Zuschlagsbeschluss im ZVG-Verfahren Rechtsmittel eingelegt hatte. Das zuständige LG hat demnach die ZV aus der not. Grundschuldbestellungsurkunde eingestellt. Hintergrund ist wohl, dass der betreibende Gläubiger nicht Inhaber der Sicherheit (hier: GS) sein soll, sondern nur die angekaufte Forderung unterhält. Das Zwangsverwaltungsverfahren war daher gem. § 775 Ziff. 2 ZPO einstw. einzustellen. Bedeutet dies lediglich, dass keine Zahlungen an den betreibenden Gläubiger unterbleiben und der Zwangsverwalter ansonsten "im Amt" bleibt und alle Verwaltungshandlungen (bis auf Zwangsräumung) und seine Pflichten weiter erledigt? Für Antworten wäre ich dankbar.

  • Leider kommen wir nicht umhin, vorab die Auswirkung der Zuschlagserteilung auf das Zwangsverwaltungsverfahren gesondert zu betrachten:

    Hier die Antwort aus der Sicht einer Verfechterin der Aufhebung der Zwangsverwaltung erst nach Rechtskraft des Zuschlags:
    Ja, eine einstweilige Einstellung in der Zwangsverwaltung bewirkt (lediglich), dass Ausschüttungen auf den Teilungsplan nicht mehr erfolgen können. Im Übrigen darf und muss der Zwangsverwalter agieren (freilich aufgrund des erteilten Zuschlags in enger Abstimmung mit dem Ersteher).

    Jetzt bin ich gespannt auf die Antwort z.B. von wohoj, einem Verfechter der sofortigen Aufhebung der Zwangsverwaltung mit Zuschlagserteilung (was rechtlich plausibel ist, weil die Voraussetzungen der Zwangsverwaltung - namentlich Eigentum des Schuldners - entfallen sind; was aber m.E. zu untragbaren Ergebnissen im Falle der Aufhebung des Zuschlags führen wird).

  • Die Einstellung im Zwangsverwaltungsverfahren führt tatsächlich nur dazu, dass keine Auszahlungen an den Gläubiger vorgenommen werden. Der Schuldner bleibt also weiterhin außen vor, was die Verwaltung des Grundstücks anbelangt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Zitat

    ... weil die Voraussetzungen der Zwangsverwaltung - namentlich Eigentum des Schuldners - entfallen sind

    Vor allen Dingen liegen die Voraussetzungen einer Weiterzwangsverwaltung in der Person des Erstehers, der jetzt Eigentümer ist, nicht vor.
    Die Grundstücksnutzungen gebühren dem Ersteher - § 56 Satz 2 ZVG.
    Contra legem sollen die Nutzungen dem Ersteher vorenthalten werden, weil alles andere eventuell zu ...

    Zitat

    ... untragbaren Ergebnissen im Falle der Aufhebung des Zuschlags führen wird

    Untragbar ist, dass dem Ersteher - ohne gesetzliche Grundlage bzw. gegen den Gesetzeswortlaut - sein Eigentum vorenthalten werden soll.
    Untragbar ist, dass für die Weiterzwangsverwaltung Kosten (Vergütung des Weiterzwangsverwalters) anfallen, die - falls der Zuschlag doch nicht aufgehoben wird - dem Schuldner zur Last fallen.

    Falls der Zuschlag aufgehoben wird und der Ersteher in der Phase zwischen Zuschlag und Zuschlagsaufhebung die Mieten eingezogen hat, muss er diese halt an den Schuldner (abzüglich der Verwaltungsausgaben) zurückzahlen.
    Sollte der Ersteher zwischenzeitlich entreichert oder sonst vermögenslos sein: Pech gehabt.

  • Leider kommen wir nicht umhin, vorab die Auswirkung der Zuschlagserteilung auf das Zwangsverwaltungsverfahren gesondert zu betrachten:

    Jetzt bin ich gespannt auf die Antwort z.B. von wohoj, einem Verfechter der sofortigen Aufhebung der Zwangsverwaltung mit Zuschlagserteilung (was rechtlich plausibel ist, weil die Voraussetzungen der Zwangsverwaltung - namentlich Eigentum des Schuldners - entfallen sind; was aber m.E. zu untragbaren Ergebnissen im Falle der Aufhebung des Zuschlags führen wird).

    Und ich erst! Muß mir den SV durch den Kopf gehen lassen.
    Aber vorweg: in der nächsten ZfIR (Heft 21, 3.11.2017) lege ich nochmals Argumente
    für eine Verwaltung nach §94 anstelle einer verlängerten Zwangsverwaltung vor.

    Damit 1 schönes WW - Gruß wohoj

    Einmal editiert, zuletzt von wohoj (21. Oktober 2017 um 08:06) aus folgendem Grund: Ausgabedatum Z4 berichtigt!

  • Hier liebe 15. Meridian, die Antwort:

    1.) Warum soll nur der Ersteher sequestriert werden, der aus einer Zwangsverwaltung heraus ersteigert? Zitat 15. Meridian: „was aber m.E. zu untragbaren Ergebnissen im Falle der Aufhebung des Zuschlags führen wird“ Aber genau das haben wir doch in der Praxis in den weit überwiegenden Fällen, wo eine Zwangsverwaltung nicht besteht.

    2.) Warum soll der „verlängerte“ Zwangsverwalter nur in enger Abstimmung mit dem Ersteher handeln können? Der Zwangsverwalter unterliegt keinerlei Weisungen der Parteien oder der Beteiligten – soll aber dann dem Ersteher hörig sein. Das ist nicht passend.

    3.) Dem historischen Gesetzgeber lagen, behaupte ich, nahezu alle Subhastations-, Excutionsordnungen, Versteigerungsgesetze vor. Er hat im Vergleich der zahlreichen Particulargesetze sehenden Auges § 90 so ausgestaltet, wie er ist und auch schon Deine Einwände, liebe 15. Meridian, Zitat wie oben, berücksichtigt (einen Überblick über die Modelle Zuschlag / Eigentumsübergang findet sich in Schmidberger/Traub, Das Ende der Zwangsverwaltung, ZfIR 2012,805-817). Mit dem EBV (Zitat Fossil 75: Falls der Zuschlag aufgehoben wird und der Ersteher in der Phase zwischen Zuschlag und Zuschlagsaufhebung die Mieten eingezogen hat, muss er diese halt an den Schuldner (abzüglich der Verwaltungsausgaben) zurückzahlen; empfehlenswert: Kaiser, Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach Zuschlagsaufhebung in der Zwangsversteigerung, NJW 2007, 2823-2825) und § 94 hat er aber einen Ausgleich geschaffen.

    4.) Zu Fossil75: Die derzeitige Gesetzeslage verbietet tatsächlich die weitere Sequestration des Erstehers durch den Zwangsverwalter (dazu Böttcher/Keller/Schneider/Beenken, Das ZVG auf dem Prüfstand, Abschlussbericht I Rechtstatsachen, S. 411 ff, Textvorschlag für § 161 Abs. 5 ZVG-Reform-Entwurf, S. 429, die eine Gesetzesänderung vorschlagen).

    Für den 94 sind zwei Fälle denkbar:

    Fall I: Schutz der Beteiligten vor unguten tatsächlichen Verwaltungshandlungen sowie Verfügungen über das Zubehör seitens des Erstehers, der das Bargebot noch nicht erlegt hat. Der „verlängerte“ Zwangsverwalter verliert sein Amt mit der Rechtskraft des Zuschlages (regelmäßig in ca. drei Wochen) – danach kann der Ersteher nach Herzenslust schalten und walten. Wem und was ist damit gedient, dass der Zwangsverwalter noch kurz im Amt bleibt – nichts. Nach Rechtskraft muß dann doch eine Verwaltung nach § 94 her.


    Fall II: Schutz des Erstehers vor dem Schuldner (Erfahrungen aus einem eigenen Fall):

    Vor ca. 10 Jahren hatte ich eine äußerst schwierige ZV. Schuldner legte gegen alles und jedes RM ein. Die Versteigerung stand an. Gläubiger und Bietinteressent (eine große renommierte, sehr seriöse, weltweit agierende Firma) waren sich über das abzugebende Gebot (siebenstellig) einig. Auch war allen klar, der Zuschlag geht bis zum BGH und wieder zurück. Also ein Nachlauf nach dem Zuschlag von von ungwisser Zeit.

    Die monatlichen Mieten (gut fünfstellig) waren mit Umsatzsteuer belastet. Also erste Frage, wer erklärt und führt die Umsatzsteuer ab: der „verlängerte“ Zwangsverwalter mit seiner Steuernummer oder der Ersteher mit seiner Steuernummer, die er eh schon hat? In diesem Fall es gab eine neue Steuernummer für die Umsatzsteuer während der 94-er Zeit. Und Achtung: Umsatzsteuer als rein formelle Steuer ist sehr haftungsgeneigt!!! Wer übt das Kündigungsrecht nach § 57a ZVG aus?? (jetzt eindeutig hierzu OLG Frankfurt U.v. 4.11.2016 - 13 U 111/16).

    Dem Bietinteressenten war auch klar, dieses Objekt mit diesem Schuldner in der Schwebezeit bis zur Rechtskraft: nein danke! Ausweg: Der Bietinteressent war optimal vertreten. Bereits im Vorfeld wurde abgeklärt, der Gläubiger beantragt zum Schutz des Bieters (und auch zum Schutz meiner Person als Zwangsverwalter) eine Verwaltung nach § 94, und das trotz betehender Zwangsverwaltung.

    Es kam wie es kommen mußte. Der Zuschlag wurde mit der Anordnung einer Verwaltung nach § 94 erteilt. Zuschlagsbeschwerde wurde eingelegt. Das LG hatte aber Erbarmen. Die Beschwerde wurde ohne Zulassung der RB zurückgewiesen. Die Verwaltung nach 94 wurde zur Aufhebung bewilligt. Der Sicherungsgrund (hier sehr nerviger Schuldner und nicht unseriöser Ersteher) war mit Rechtkraft des Zuschlags wegefallen.


    Im Vorfeld des Zuschlages in dieser Sache habe ich mich intensiv mit der Frage Zuschlag und Zwangsverwaltung beschäftigt (Ergebnis: Schmidberger, Zuschlag und Zwangsverwaltung, Rpfleger 2007, 241-249). Das Wälzen der Kommentare führte mich zu Streuer (Verfügungsbeschränkungen und Eigentumsvormerkung in der Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Rpfleger 2000,358-363). Dessen klare Logik für die Nichtverwaltung gegen den Ersteher ist überzeugend.


    Der Fall II zeigt, dass es für den Ersteher unerträglich sein kann, teils jahrelang (bei Suiczideinwand des Schuldners) sich mit einem Eigentum auseinandersetzen zu müssen, das in der Beschwerdeinstanz wegfallen kann. Der Ersteher sollte ein eigenes Antragsrecht nach § 94 haben (gab`s mal im 19. JH), und nicht auf den Zufall angewiesen zu sein, einen Zwangsverwalter vorzufinden.


    Fazit: Sollte sich die Meinung von 15. Meridian und anderen aufrechterhalten, muß im neuen ZVG JEDER Ersteher sequestriert werden damit ich später nicht sagen muß: was aber m.E. zu untragbaren Ergebnissen im Falle der Aufhebung des Zuschlags führen wird, wenn eine Zwangsverwaltung nicht angeordnet war.


    Wegen der Kostenfrage (s. Kritik Maier), hier ein Vorschlag:

    § 20 Abs. 3 ZwVwV-NEU: Für den Verwalter nach § 94 ZVG gilt Abs. 1 und 2 entsprechend, es sei denn er war bereits als Zwangsverwalter eingesetzt. In diesem Fall beträgt die Mindestvergütung 5/10 der darin bestimmten Beträge.


    Es sollte dabei bleiben, die Beteiligten gestalten durch Anträge das Verfahren. Das Gesetz hat sich hier zurücknehmen. Eine amtswegige Sequestration (nur bei Zwangsverwaltung) bestraft alle seriösen Ersteher ohne Not.

  • Das Prozessgericht hat die einstweilige Einstellung gegen Sicherheitsleistung angeordnet. Ich stelle nach § 775 Nr. 2 ZPO ein, Sicherheitsleistung ist nachgewiesen, im übrigen weise ich zurück.
    Mir ist nur nicht ganz klar, welches Rechtsmittel gegen meinen Beschluss möglich ist, bzw. welche Rechtsmittelbelehrung erforderlich ist.
    Schuldnervertreter hat den Beschluss eingereicht und will die Aufhebung des Verfahrens.

  • und weil wir gerade dabei sind. Die Vollstreckung wurde gegen Sicherheitsleistung eingestellt. In welcher Form muss mir diese nachgewiesen werden. Es liegt mir die vom Anwalt zwecks Zustellung beglaubigte Abschrift einer Hinterlegungsquittung vor. Genügt dies? Muss noch eine Zusteellung der Quittung erfolgen?

  • Du bist gedanklich wahrscheinlich bei 751 ZPO. Aber das ist hier keine Vollstreckungsvoraussetzung. Ich würde mir das Original des Hinterlegungsscheins vorlegen lassen und dann einstweilen einstellen. Eine Zustellung ist m.E. bei einer Hinterlegung nicht notwendig.

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  • Bin auch schon zu der Erkenntnis gelangt, dss die Belehrung über eine Fortsetzungsfrist nicht zu erfolgen hat, da § 31 ZVG keine Anwendung findet. Hadere aber nach wie vor mit dem Rechtsmittel gegen meinen Beschluss. Sofortige Beschwerde für den Schuldner, Erinnerung für den Gläubiger?

  • ich hätte noch den Steiner, 9. Aufl. RN. 113 zu § 161 ZVG im Angebot, Rechtsbehelf befristete Erinnerung mit nachfolgender sofortiger Beschwerde und keine Belehrung nach 31 ZVG.
    Also ok. befristete Erinnerung, aber tatsächlich auch für den Schuldner? Er wollte das Verfahren nicht nur eingestellt sondern gänzlich aufgehoben haben. Ich stelle ein und weise im übrigen zurück. Müsste es nicht für den Schuldner dann gleich die sofortige Beschwerde sein?

  • ... aber tatsächlich auch für den Schuldner? Er wollte das Verfahren nicht nur eingestellt sondern gänzlich aufgehoben haben. Ich stelle ein und weise im übrigen zurück. Müsste es nicht für den Schuldner dann gleich die sofortige Beschwerde sein?

    Gegen die Ablehnung. Sehe ich auch so.

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