KGE nach § 91 ZPO?

  • Hallo,
    folgender Fall: ich habe einen Kfb aus dem vom Gericht festgesetzten SW zugunsten des Beklagten erlassen. Danach hat der Kläger Streitwertbeschwerde eingelegt und gleichzeitig auch sofortige Beschwerde gegen den Kfb (wegen des falschen SW), was nach R. 1 zu § 107 ZPO möglich ist, da die Partei die Wahl zwischen der Beschwerde (falls noch möglich) oder eines Antrags nach § 107 ZPO hat. Die Streitwertbeschwerde war erfolgreich, der SW wurde abgesenkt und ich habe der Beschwerde abgeholfen und dem Beklagten die Kosten gem. § 91 ZPO als unterlegene Partei auferlegt. Jetzt legt der Beklagte sofortige Beschwerde gegen die KGE in meinen Abhilfebeschluss ein mit der Begründung, dass das Beschwerdeverfahren nur dadurch entstanden sei, dass das Gericht den SW falsch berechnet habe.
    Ich sehe das anders, weil bei einem "falschen" Streitwertbeschluss, der dann aufgrund einer Streitwertbeschwerde abgeändert wird, kein Berechnungsfehler vorliegt.
    Wie seht ihr das?

  • Jetzt legt der Beklagte sofortige Beschwerde gegen die KGE in meinen Abhilfebeschluss ein mit der Begründung, dass das Beschwerdeverfahren nur dadurch entstanden sei, dass das Gericht den SW falsch berechnet habe.
    Ich sehe das anders, weil bei einem "falschen" Streitwertbeschluss, der dann aufgrund einer Streitwertbeschwerde abgeändert wird, kein Berechnungsfehler vorliegt.
    Wie seht ihr das?


    Ich sehe das so wie Du. Als festsetzender Rechtspfleger bist Du an den gerichtlichen Streitwertbeschluß gebunden, solange er in der Welt ist. Du kannst an dessen Stelle nicht den von Dir als "richtig" empfunden Wert setzen. Da müssen schon die Parteien aktiv werden. Es oblag insoweit (anstelle des Klägers auch) dem Beklagten, entsprechend frühzeitig die Verminderung des Wertes zu beantragen. Denn auch er ist beschwert, selbst dann, wenn er voll obsiegt (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 32 Rn. 92; OLG Nürnberg, Rpfleger 1956, 269; OLG Saarbrücken, KostRspr GKG § 25 Nr. 115). Denn die Erstattung entbindet den Beklagten nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber seinem RA (der gem. § 32 I RVG ebenfalls an die gerichtliche Wertfestsetzung gebunden ist).

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  • Wie Bolleff.
    Ferner ist durch die Bindung an die KGE ohnehin eine Diskussion müßig, denn wie immer: Der Unterlegene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und fertig.

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