Erbschein nach ukrainischem Staatsangehörigen

  • Der Erblass ist 2017 verstorben und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im hiesigen Gerichtsbezirk. Im Ausland befindet sich kein Nachlass.Mithin richtet sich die Erbfolge nach deutschem Recht. Muss ich im Erbschein (wie früher auch) angeben "in Anwendung deutschen Rechts"?

  • Wozu?

    Die Staatsangehörigkeit ist für das Erbstatut aus Sicht eines Mitgliedsstaates der EuErbVO nicht mehr maßgeblich, so dass die Anwendung des deutschen Erbstatuts aus hiesiger Sicht nicht auf einer Rückverweisung beruht.

  • Art. 75 ErbRVO: bilaterale Abkommen mit Drittstaaten haben Vorrang vor der Verordnung

    Seit Auflösung der Sowjetunion ist die Fortgeltung des deutsch-sowjetischen Konsularvertrages vom 24. 5. 1959 mit folgenden ehemaligen Sowjetrepubliken vereinbart worden: Ukraine (BGBl. 1993 II 1189).

    Man muss also die Kollisionsnormen des Konsularvertrages mit der SU von 1959 berücksichtigen.

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