Im Grundbuch sind drei Grunddienstbarkeiten ursprünglich auf einem Grundstück eingetragen gewesen:
II 1: Wegerecht (Geh- und Fahrrecht)
II 2: Leitungsrecht (Ver- und Entsorgungsleitungen)
II 3: Halten und Nutzen von unterirdischen Tanks, die unterirdisch in die Wegefläche hineinragen.
Die drei Dienstbarkeiten sind ausdrücklich beschränkt “auf die Teilfläche (in der Natur vorhandene Wegefläche), die auf dem als Anlage 2 zur Bewilligungsurkunde genommenen Lageplan schraffiert gekennzeichnet ist“.
Mit der Bewilligungsurkunde der Grunddienstbarkeiten ist als Anlage 2 eine Flurkarte des zuständigen Katasteramtes, in welcher diese Schraffur genau eingezeichnet ist, fest verbunden.
Das belastete/dienende Grundstück ist jetzt in zwei Grundstücke geteilt und zwischenzeitlich auf zwei neue (verschiedene) Eigentümer umgeschrieben worden.
Nunmehr macht der Eigentümer des Grundstücks, welches keine gemeinsame Grenze mit dem herrschenden Grundstück hat, geltend, durch die Teilung der Grundstücke sei sein Grundstück freigeworden, da dieses außerhalb des Bereichs der Ausübung aller drei Grunddienstbarkeiten liege, § 1026 BGB. Er beantragt - durch den Notar - die Löschung der drei Rechte im Wege der Grundbuchberichtigung gem. § 22 GBO. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs sei in der Form des § 29 GBO nachgewiesen, da
- die Tatsache der Beschränkung der Ausübung sich aus der notariellen Bewilligungsurkunde nebst Anlage eindeutig ergebe und
- dem Grundbuchamt eine neue amtliche Flurkarte des Katasteramtes in Ausfertigung vorliege, welche die Lage der geteilten Grundstücke sowie des herrschenden Grundstücks z
zeige.
Vergleiche man beide Karten, so könne der Rechtspfleger feststellen, dass der eingeschränkte Ausübungsbereich der drei Grunddienstbarkeiten sich nicht auf das Grundstück des Antragstellers des Löschungsantrages erstrecken könne.
Reicht das als Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des § 29 GBO überhaupt aus?
Wie ist ein Unrichtigkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO sonst zu führen?
Laut Kommentierung und Rechtsprechung sind an die Glaubhaftmachung der Unrichtigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Eigene Ermittlungen darf ich nicht anstellen.
Dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks habe ich rechtliches Gehör gewährt. Dieser wehrt sich vehement gegen die beantragte Löschung. Er macht z.B. geltend, auf dem Grundstück des Antragstellers stehe ein Stromtrafo und es läge dort eine Leitung, über welche die Stromzufuhr zu seinem Grundstück laufe. Über diesem Trafo und die Stromleitung ist in der Bewilligungsurkunde bzgl. der Dienstbarkeiten aber überhaupt nichts ausgesagt.
Kann der Dienstbarkeitsberechtigte die Notwendigkeit von Trafo und Zuleitung als ‘Nebenrecht‘ geltend machen, welches für die Ausübung seines Leitungsrechts unentbehrlich ist? Jedoch: Die Ausübung der Grunddienstbarkeit/en ist ausdrücklich und unzweifelhaft auf eine genau bestimmte Fläche beschränkt! Muss ich die Einwendungen des Berechtigten berücksichtigten?
Ich bitte dringend um Eure Meinung. Eine (später vom OLG festgestellte) fehlerhafte Löschung der Grunddienstbarkeiten (bei Nichtvorliegen der Löschungsvoraussetzungen) kann ich nicht wieder rückgängig machen. Dann ist das Kind in den Brunnen gefallen.