Beratungshilfe-Schonbetrag

  • Hallo Kollegen! Habe die Ehre seit letzte zwei Wochen die Familienabteilung zu Verstärken und habe einige Wissenslücken, mdB um Hilfe. Mein letzter Einsatz in Familie liegt 4 Jahre zurück.
    1. gilt bei BerH der Schonbetrag von akt. 2600,00 Euro und wenn ja gilt § 115 III ZPO auch (4 Teilbeträge übersteigen nicht die Gesamtkosten?)

    2. Wieviel wird bei einer fgG ermittelt zur Ausschlagung, werden Banken und Vermieter, bekannt gegebene Verwandte angeschrieben um die Überschuldung zubelegen. Habe bislang nur Vormundschaft gemacht und bin durch das Jugendamt und die Vormünder gewöhnt, daß die mir die Überschuldungstatsachen nachweisen. Ich habe bislang nur aktenkundige Tatsachen (ZV-Abtl. und NL-akte) eingesehen. Wieweit geht ihr mit der Amtsermittlung?

    3. Nachricht für Kai- HH stellt Rpfl. im befristeten Angestelltenverhältnis ein. Gruß Katrin

  • Zitat

    1. gilt bei BerH der Schonbetrag von akt. 2600,00 Euro und wenn ja gilt § 115 III ZPO auch (4 Teilbeträge übersteigen nicht die Gesamtkosten?)



    Hallo Katrin,

    der Schonbetrag von 2600,00 € ist zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich nicht um einzusetzendes Vermögen. Wegen der 4 Teilbeträge braucht Du Dir keine Sorgen zu machen, BerH gibts nur, wenn die Partei so arm ist, dass sie keine Raten zu zahlen hätte. Sobald das einzusetzende Einkommen 16,00 € beträgt, ist Schluss mit lustig.:(

    Manfred



  • 2. Wieviel wird bei einer fgG ermittelt zur Ausschlagung, werden Banken und Vermieter, bekannt gegebene Verwandte angeschrieben um die Überschuldung zubelegen. Habe bislang nur Vormundschaft gemacht und bin durch das Jugendamt und die Vormünder gewöhnt, daß die mir die Überschuldungstatsachen nachweisen. Ich habe bislang nur aktenkundige Tatsachen (ZV-Abtl. und NL-akte) eingesehen. Wieweit geht ihr mit der Amtsermittlung?



    Im Zweifel reicht hier die Beiziehung der Nachlass- oder evtl. der ZV-Akte aus, da sich daraus meist ergibt, ob Überschuldung vorliegt, Nachlassgläubiger vorhanden sind etc. Man weiß ja gar nicht, welche Banken man anschreiben soll, der Erblasser kann ja überall Guthaben gehabt haben. Verwandtschaft kann man anschreiben, aber die werden alles, was sie wissen, im Zweifel auch schon im NL-Verfahren angegeben haben.

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )


  • 2. Wieviel wird bei einer fgG ermittelt zur Ausschlagung, werden Banken und Vermieter, bekannt gegebene Verwandte angeschrieben um die Überschuldung zubelegen. Habe bislang nur Vormundschaft gemacht und bin durch das Jugendamt und die Vormünder gewöhnt, daß die mir die Überschuldungstatsachen nachweisen. Ich habe bislang nur aktenkundige Tatsachen (ZV-Abtl. und NL-akte) eingesehen. Wieweit geht ihr mit der Amtsermittlung?



    Hi Katrin!

    Ich schreibe in den Ausschlagungssachen zunächst mal die Beteiligten (Eltern, Notar) an und bitte, die Überschuldung glaubhaft zu machen (z.B. durch Bankbestätigungen über die Salden zum Todestag, Mahnschreiben von Gläubigern, Kreditunterlagen usw.). Zugleich ziehe ich die NL-Akte bei und gucke, ob sich dort schon Gläubiger gemeldet haben und wer noch so alles ausschlägt.

    In der Regel ergibt sich dann meist die Überschuldung als glaubhaft.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Probiere auch die Daten von den Eltern zubekommen, aber wenn diese aufgrund mangelnder Kenntnis und Kontakte zu den Verstorbenen keine Angaben machen können und wollen, habe meine Kollegen umfangreich selbst ermittelt und Gläubiger angeschrieben und Verwandte aus der NL-Akte, die auch ausgeschlagen haben. Geht das zu weit bzw. hat der Amtsermittlungsgrundsatz Vorrang vor der Pflicht der ausschlagenden Eltern?

  • Hallo Katrin!

    Ich denke, umfangreiche Ermittlungen und Anschreiben an die Gläubiger sind zu viel des Guten. :akten

    Bei einem Verfahren mag das ja gehen, aber stell dir diesen Aufwand mal bei allen deinen Verfahren vor ... In Nachlasssachen frage ich auch nur die ersten Ausschlagenden nach evtl. Überschuldung oder dem Verbleib des Nachlasses ... Sobald die vierte oder fünfte Ausschlagung eingeht, können mir die Beteiligten vielleicht gerade noch das Verwandtschaftsverhältnis korrekt darlegen ...
    Und Gläubigeranfragen mache ich schon gar nicht. Wann soll ich denn sonst fertig werden? :gruebel::confused:

    Ausreichend ist es wirklich, - wie die Herren Vorposter bereits erwähnten - sich die Akten beizuziehen und die Eltern um Auskunft zu bitten.
    Nach Akteneinsicht und evtl. Auskunft durch die Eltern Genehmigung erteilen oder versagen und weglegen :)

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