Änderung der PKH bei nachträglichen Angaben

  • Hallo zusammen,

    über die Suchfunktion habe ich leider nichts entsprechendes gefunden. Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

    Im letzten Jahr wurde der Partei PKH mit Raten bewilligt. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten.
    Erst im Mai diesen Jahres meldete sich die Partei und teilte mit, dass er die Raten nicht zahlen könne.
    Es wurde daraufhin aufgefordert eine nochmnals eine Erklärung abzugeben, welche Einkünfte er habe bzw. welche Änderung bei ihm eingetreten sei.

    Er teilte mit, dass er ein KfZ habe, auf das er angewiesen sei und dafur Kosten aufbringen müsse (Steuer, Versicherung, Unterhaltungskosten etc.)
    Obwohl er Rentner sei, sei er aufgrund einer Behinderung darauf angewiesen (eine Kopie des Schwerbehindertenausweises hat er vorgelegt).

    Nunmehr ersehe ich aus den vorgelegten Unterlagen, dass er das KfZ bereits bei Beantragung der PKH hatte. Diese Kosten hat er damals nicht mit angegeben, diese jedoch bei der Bewilligung von PKH schon gehabt. Lediglich ein Kredit für die Reperatur des Fahrzeuges wurde später aufgenommen.

    Meine Absicht ist es jetzt, nur die Raten für die Reparaturen zu berücksichtigen, da nur insoweit eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
    Der erste Beschluss ist bereits rechtskräftig und nicht angegriffen worden. Somit ist wegen der ursprünglichen Kosten des KfZ keine Änderung eingetreten.
    Es verbleibt dann jedoch bei einer Ratenzahlung, auch wenn diese geringer ist.
    Nach den vorgetragenen Einkünften wird er wahrscheinlich auch diese Ratenzahlung nicht erbringen können. Jedoch sehe ich keine Möglichkeit, nachträglich diese Kosten zu berücksichtigen.
    Ich bin daher zwiegspalten.

    Sieht jemand eine Möglichkeit diese Kosten noch zu berücksichtigen oder würdet ihr eine ähnliche Entscheidung treffen. :gruebel:


    Danke für eure Hilfe im Voraus!


  • Meine Absicht ist es jetzt, nur die Raten für die Reparaturen zu berücksichtigen, da nur insoweit eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
    Der erste Beschluss ist bereits rechtskräftig und nicht angegriffen worden. Somit ist wegen der ursprünglichen Kosten des KfZ keine Änderung eingetreten.
    Es verbleibt dann jedoch bei einer Ratenzahlung, auch wenn diese geringer ist.

    Sehe ich grundsätzlich wie du. Das Verfahren nach § 120a ZPO ist nicht dazu da, eine richterliche Entscheidung in Ordnung zu bringen (ich stehe auch oft vor dem Problem, aber meistens ist es der umgekehrte Fall und ich möchte gerne Belastungen streichen). Von daher hätte er gleich Beschwerde gegen den PKH-Beschluss einlegen müssen. Wenn er das verpasst hat, ist das zwar blöd, aber du kannst es bzgl. der KFZ-Kosten mMn nicht richten.

  • Also mein Beschwerdegericht ist jedenfalls der Ansicht, dass eine Aufhebung wegen nicht gezahlter Raten nicht erfolgen kann, wenn die Raten vor vorn herein zu Unrecht angeordnet worden sind. Aus dem Grund ändere ich von mir selbst angeordnete Raten regelmäßig im Nachgang ab, wenn nachgewiesen wird, dass Zahlungsfähigkeit damals schon nicht gegeben war. Ob ich auch eine ursprünglichen Zahlungsanordnung abändern würde, wenn sie ein Richter/eine Richterin gefällt hat und nachträglich noch Ausgaben geltend gemacht werden, müsste ich mal überschlafen.

    Mal spontan drüber sinniert:
    PKH kann grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt bewilligt werden, ab dem alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben. Werden in der Beschwerde Unterlagen später nachgereicht, wird aber nicht der Bewilligungszeitpunkt abgeändert, sondern allenfalls der Wegfall der Rate ab dem Zeitpunkt der Vorlage beschlossen. Meist wird aber die Rate ab dem Bewilligungszeitpunkt gemindert oder auf 0,00 € gesetzt, ohne dass sich jemand über den Zeitpunkt, in dem alle Unterlagen vorgelegten haben, Gedanken macht.

    Bis zur tatsächlichen Fälligkeit der ersten Raten können je nach Fall und Gerichtsbarkeit ein paar Monate vergehen, wenn nicht ein Ratenbeginn vom Richter/der Richterin kalendermäßig festgelegt wird. Nicht alle beigeordneten Rechtsanwälte informieren Ihren Mandanten umfassend, nicht alle Mandanten können oder wollen die Informationsflut verstehen. Der Partei wird in der Regel jedenfalls erst mit Zugang der Zahlungsaufforderung klar, wie wenig leistungsfähig sie überhaupt ist.

    Menschlich gesehen kann eine Zahlungsverpflichtung nur bestehen, wenn die Partei auch leistungsfähig ist und von der angeordneten Rate nicht in die Armut getrieben wird.

    Vermutlich würde ich - ein Hoch auf die rechtspflegerische Unabhängigkeit - mit einem Vermerk auf die besondere Situation der Partei und die andernfalls unbillige Härte die Ratenzahlungsverpflichtung abändern und auch die bisher nicht berücksichtigte Kfz-Versicherung vom verbleibenden Einkommen abziehen. Hast du schon einen Mehrbedarf für die Schwerbehinderung/Gleichstellung drin?

    Man darf, glaube ich, nicht vergessen, dass die Voraussetzungen und Regelungen im Bereich der Prozesskostenhilfe für jeden, der nicht täglich damit befasst ist, ziemlich umfangreich und undurchsichtig sind. Nicht wenige Rechtsanwälte sind mit dem Thema überfordert. Einer Partei mit Rentenanspruch und Schwerbehinderung würde ich nicht den Lebensabend verderben, nur weil ein Betragsbescheid nicht zeitgerecht vorlag und das dem beigeordneten Rechtsanwalt bei Bewilligung auch nicht aufgefallen ist.

    Selbstverständlich geht es bei unserer Arbeit um die Einhaltung von Recht und Gesetz, allerdings nicht um jeden Preis. Kein Rechtspfleger entscheidet immer fehlerfrei, da sollte man weder von Richtern noch von Parteien Perfektion erwarten, sondern eher Schadensbegrenzung betreiben.

    Liebe Grüße

    Riljana

  • Reine Schwerbehinderung allein würde mir nämlich nicht reichen.

    Das liegt dann aber schon im Bereich der Altersdiskriminierung.

    Sehe ich grundsätzlich wie du. Das Verfahren nach § 120a ZPO ist nicht dazu da, eine richterliche Entscheidung in Ordnung zu bringen (ich stehe auch oft vor dem Problem, aber meistens ist es der umgekehrte Fall und ich möchte gerne Belastungen streichen). Von daher hätte er gleich Beschwerde gegen den PKH-Beschluss einlegen müssen. Wenn er das verpasst hat, ist das zwar blöd, aber du kannst es bzgl. der KFZ-Kosten mMn nicht richten.

    Die Kfz-Kosten fallen immer wieder neu an. Daher ist nicht ersichtlich, wieso die Geltendmachung jedenfalls für Zeiträume nach Rechtskraft des PKH-Beschlusses "verbraucht" sein soll.

  • Sehe ich grundsätzlich wie du. Das Verfahren nach § 120a ZPO ist nicht dazu da, eine richterliche Entscheidung in Ordnung zu bringen (ich stehe auch oft vor dem Problem, aber meistens ist es der umgekehrte Fall und ich möchte gerne Belastungen streichen). Von daher hätte er gleich Beschwerde gegen den PKH-Beschluss einlegen müssen. Wenn er das verpasst hat, ist das zwar blöd, aber du kannst es bzgl. der KFZ-Kosten mMn nicht richten.

    Die Kfz-Kosten fallen immer wieder neu an. Daher ist nicht ersichtlich, wieso die Geltendmachung jedenfalls für Zeiträume nach Rechtskraft des PKH-Beschlusses "verbraucht" sein soll.[/QUOTE]

    Die monatliche Neuentstehung der Kosten wäre für mich kein Argument, Raten für ein Darlehen fallen auch jeden Monat neu an. Mir ist einfach nicht klar, wie das rechtlich zu Gunsten des Antragstellers gehen soll. Der Richter hat seinerzeit die wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 115 ZPO gerechnet und PKH gewährt. Der Rechtspfleger kann nach § 120a ZPO die Entscheidung anpassen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Und das ist meiner Meinung nach der springende Punkt, die Verhältnisse haben sich ja gerade nicht geändert, es hat sich vielmehr herausgestellt, dass die richterliche Berechnung nicht passt. Das kann meiner Meinung nach nicht über § 120a ZPO gelöst werden. Etwas anderes wäre es meiner Meinung nach nur, wenn sich die Fahrtkosten als solche verändert hätten (z.B. wenn die Fahrtkosten seit der Rechnung des Richters extrem gestiegen wären, weil der Antragsteller regelmäßig eine weit entfernte Spezialklinik aufsuchen müsste).

    Würde der Rechtspfleger nach § 120a ZPO einfach alles in die Berechnung aufnehmen, was der Richter vergessen hat, würden unsere Kompetenzen erheblich überschreiten, da richterliche Entscheidungen meiner Meinung nach nur vom Beschwerdegericht in Ordnung gebracht werden können.

  • Sehe ich grundsätzlich wie du. Das Verfahren nach § 120a ZPO ist nicht dazu da, eine richterliche Entscheidung in Ordnung zu bringen (ich stehe auch oft vor dem Problem, aber meistens ist es der umgekehrte Fall und ich möchte gerne Belastungen streichen). Von daher hätte er gleich Beschwerde gegen den PKH-Beschluss einlegen müssen. Wenn er das verpasst hat, ist das zwar blöd, aber du kannst es bzgl. der KFZ-Kosten mMn nicht richten.

    Die Kfz-Kosten fallen immer wieder neu an. Daher ist nicht ersichtlich, wieso die Geltendmachung jedenfalls für Zeiträume nach Rechtskraft des PKH-Beschlusses "verbraucht" sein soll.

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    Zitat

    Die monatliche Neuentstehung der Kosten wäre für mich kein Argument, Raten für ein Darlehen fallen auch jeden Monat neu an. Mir ist einfach nicht klar, wie das rechtlich zu Gunsten des Antragstellers gehen soll. Der Richter hat seinerzeit die wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 115 ZPO gerechnet und PKH gewährt. Der Rechtspfleger kann nach § 120a ZPO die Entscheidung anpassen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Und das ist meiner Meinung nach der springende Punkt, die Verhältnisse haben sich ja gerade nicht geändert, es hat sich vielmehr herausgestellt, dass die richterliche Berechnung nicht passt. Das kann meiner Meinung nach nicht über § 120a ZPO gelöst werden. Etwas anderes wäre es meiner Meinung nach nur, wenn sich die Fahrtkosten als solche verändert hätten (z.B. wenn die Fahrtkosten seit der Rechnung des Richters extrem gestiegen wären, weil der Antragsteller regelmäßig eine weit entfernte Spezialklinik aufsuchen müsste).

    Würde der Rechtspfleger nach § 120a ZPO einfach alles in die Berechnung aufnehmen, was der Richter vergessen hat, würden unsere Kompetenzen erheblich überschreiten, da richterliche Entscheidungen meiner Meinung nach nur vom Beschwerdegericht in Ordnung gebracht werden können.

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    Das sehe ich ganz genauso. :daumenrau

    Wenn die PKH-Partei mit dem Beschluss des Richters nicht einverstanden gewesen wäre (z. B. wegen der errechneten Ratenhöhe oder Nichtberücksichtigung von Krediten), hätte sie gegen diesen Beschwerde einlegen müssen. Der Rechtspfleger darf natürlich nicht den Beschluss des Richters wegen damaliger falscher Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder Nichtangabe von besonderen Belastungen durch die Partei abändern.

    In Betracht kommt lediglich eine Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt wegen der nach PKH-Bewilligung eingetretenen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (egal ob positiv oder negativ), natürlich aber erst ab dem Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse. Frühere Raten bleiben daher bestehen und sind zu zahlen, auch wenn eine Anforderung noch nicht erfolgt sein sollte.

  • [quote='Corypheus','RE: Änderung der PKH bei nachträglichen Angaben']

    Würde der Rechtspfleger nach § 120a ZPO einfach alles in die Berechnung aufnehmen, was der Richter vergessen hat, würden unsere Kompetenzen erheblich überschreiten, da richterliche Entscheidungen meiner Meinung nach nur vom Beschwerdegericht in Ordnung gebracht werden können.

    Dass richterliche Entscheidungen im Verfahren gem. § 120a ZPO nicht korrigiert werden können, ist grundsätzlich richtig - so liegt der Fall hier jedoch gar nicht.

    Nach dem Sachverhalt hatte der PKH-Antragsteller die zum Zeitpunkt der Antragstellung (und der richterlichen Bewilligung) bereits bestehenden Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Kfz nicht angegeben.

    Der Richter kannte sie demnach nicht, konnte sie also nicht zum Gegenstand seiner Entscheidung machen.

    Dass der Rechtspfleger nur nachträgliche Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigen darf, hat seinen Grund darin, dass eine vorangegangene richterliche Bewertung der Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Verbindlichkeiten nicht im Nachgang durch den Rechtspfleger abweichend bewertet werden darf.

    Was nicht Entscheidungsgegenstand - da nicht bekannt - , war, würde durch eine spätere Entscheidung durch den Rechtspfleger nicht "korrigiert". Richterliche und rechtspflegerische Wertung hinsichtlich der erst jetzt bekannt gemachten Verbindlichkeiten könnten also nicht im Sinne der aufgeworfenen Kompetenzüberschreitung konkurrieren.

    Gleichwohl bleibt die Tatbestandsvoraussetzung der "nachträglichen" Veränderung für eine Abänderung jedenfalls formell bestehen.

    Den Widerspruch haben offenbar auch die Beschwerdegerichte weitgehend erkannt, indem sie - wie Riljana zutreffend dargestellt hat - jedenfalls eine Aufhebung der PKH-Bewilligung in einem solchen Fall ausschließen: Wer nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen von Anfang an nicht in der Lage war, die (aufgrund später zu Tage getretener weiterer Umstände überzogenen) PKH-Raten zu zahlen, kann nicht "schuldhaft" in Rückstand geraten sein und ist nicht mit einer Aufhebung zu sanktionieren.

    Was bleibt hier also? Allenfalls eine Sollstellung der jeweils fälligen Raten und Überantwortung der Misere an die Einziehungsbehörden.

    Vor diesem Hintergrund erscheint es mir doch sachgerecht, über eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Ratenzahlungsverpflichtung jedenfalls nachzudenken und sich vielleicht sogar dazu durchzuringen.

  • [quote='Corypheus','RE: Änderung der PKH bei nachträglichen Angaben']

    Würde der Rechtspfleger nach § 120a ZPO einfach alles in die Berechnung aufnehmen, was der Richter vergessen hat, würden unsere Kompetenzen erheblich überschreiten, da richterliche Entscheidungen meiner Meinung nach nur vom Beschwerdegericht in Ordnung gebracht werden können.

    Dass richterliche Entscheidungen im Verfahren gem. § 120a ZPO nicht korrigiert werden können, ist grundsätzlich richtig - so liegt der Fall hier jedoch gar nicht.

    Nach dem Sachverhalt hatte der PKH-Antragsteller die zum Zeitpunkt der Antragstellung (und der richterlichen Bewilligung) bereits bestehenden Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Kfz nicht angegeben.

    Der Richter kannte sie demnach nicht, konnte sie also nicht zum Gegenstand seiner Entscheidung machen.


    Dann hätte die PKH-Partei gegen den richterlichen Beschluss, durch den ihr eine Ratenzahlung auferlegt wurde, Beschwerde einlegen müssen! Im Beschwerdeverfahren kann nachträgliches Vorbringen erfolgen und daraus resultierend eine Neuberechnung.

    Wenn ich im Abänderungsverfahren die Ratenanordnung des Richters ab dem Zeitpunkt der Bewilligung abändere/aufhebe, überschreitet das aus meiner Sicht die Zuständigkeit/Befugnis des Rechtspflegers. Es liegt nämlich keine nachträgliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor.

    Und das Argument, der Richter kannte die besondere Belastung nicht und konnte sie daher nicht berücksichtigen, ist zwar richtig. Andererseits kann ich als Rechtspfleger nicht anstelle des Richters entscheiden, ob es sich um eine berücksichtigungsfähige Belastung handelt.

    Überspitzt gesagt, müsste es die Beschwerde gegen die Ratenanordnung durch den Richter gar nicht geben, wenn man auch nachträglich damals schon vorhandene Belastungen mitteilen kann und der Rechtspfleger dann neu rechnet und die Ratenanordnung aufhebt.


  • Dann hätte die PKH-Partei gegen den richterlichen Beschluss, durch den ihr eine Ratenzahlung auferlegt wurde, Beschwerde einlegen müssen! Im Beschwerdeverfahren kann nachträgliches Vorbringen erfolgen und daraus resultierend eine Neuberechnung.

    Wenn ich im Abänderungsverfahren die Ratenanordnung des Richters ab dem Zeitpunkt der Bewilligung abändere/aufhebe, überschreitet das aus meiner Sicht die Zuständigkeit/Befugnis des Rechtspflegers. Es liegt nämlich keine nachträgliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor.

    Und das Argument, der Richter kannte die besondere Belastung nicht und konnte sie daher nicht berücksichtigen, ist zwar richtig. Andererseits kann ich als Rechtspfleger nicht anstelle des Richters entscheiden, ob es sich um eine berücksichtigungsfähige Belastung handelt.

    Überspitzt gesagt, müsste es die Beschwerde gegen die Ratenanordnung durch den Richter gar nicht geben, wenn man auch nachträglich damals schon vorhandene Belastungen mitteilen kann und der Rechtspfleger dann neu rechnet und die Ratenanordnung aufhebt.

    Ist ja alles richtig. Dass ich mir der formellen Rechtslage insoweit bewusst bin, habe ich ja dargestellt.

    Beim letzten Absatz gehe ich übrigens nicht mit. Selbst bei der von mir gezeichneten Verfahrensweise wäre selbstverständlich noch ein Bereich für die Beschwerde gegen die richterliche Bewilligung gegeben. Dann nämlich, wenn der Richter bestimmte Verbindlichkeiten kennt und sie zur Beschwer der Partei als nicht berücksichtigungsfähig bewertet.

    Um nochmal auf den Ausgangsfall zurückzukommen, es geht ja um eine sachgerechte Lösung:

    Was hindert denn eigentlich die PKH-Partei, der die Raten aufgrund der Unkennntis des Richters von bestehenden Verbindlichkeiten aufgebrummt wurden, jetzt noch Beschwerde einzulegen?
    Bekanntlich prüft die Ausgangsinstanz nur die Begründetheit, nicht aber die Zulässigkeit und damit eine etwaige Verfristung der Beschwerde.
    Sollte der Richter also die Kfz-Aufwendungen für berücksichtigungsfähig erachten, wofür nach dem Sachverhalt vieles spricht, und die Beschwerde damit für begründet befinden, hätte er ihr abzuhelfen. Ungeachtet der Verfristung.
    Sollte keine Abhilfe erfolgen, könnte die PKH-Partei die Beschwerde immer noch kostenneutral zurücknehmen. Der Versuch kostet also erstmal nichts.
    Im Zweifel würde ich der PKH-Partei in diesem Fall also genau zu dieser Vorgehensweise raten.

  • Durch das für die Reparatur aufgenommene Darlehen fand eine wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse statt, sodass die Voraussetzungen gemäß § 120a Abs. 1 S. 1 ZPO für eine Ratenänderung vorliegen. Ist dies der Fall, ist eine selbstständige, von der Ursprungsentscheidung gelöste Neubeurteilung geboten; an die (falsche) Beurteilung in der früheren Bewilligungsentscheidung ist der Rechtspfleger nicht gebunden (Zöller/Geimer, § 120a ZPO, Rn. 25, mwN). Hier hatten wir das schon einmal diskutiert. Bei der Neubeurteilung können dann auch die Kosten des KFZ berücksichtigt werden.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Durch das für die Reparatur aufgenommene Darlehen fand eine wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse statt, sodass die Voraussetzungen gemäß § 120a Abs. 1 S. 1 ZPO für eine Ratenänderung vorliegen. Ist dies der Fall, ist eine selbstständige, von der Ursprungsentscheidung gelöste Neubeurteilung geboten; an die (falsche) Beurteilung in der früheren Bewilligungsentscheidung ist der Rechtspfleger nicht gebunden (Zöller/Geimer, § 120a ZPO, Rn. 25, mwN). Hier hatten wir das schon einmal diskutiert. Bei der Neubeurteilung können dann auch die Kosten des KFZ berücksichtigt werden.


    Hinsichtlich eines (notwendigen!) nach PKH-Bewilligung aufgenommenen Darlehens ist eine Berücksichtigung bei einer Abänderung natürlich möglich. Das war m. E. auch nicht die Frage des TS.

    Allerdings sehe ich es nicht als geboten an, dann alle - zwar damals vorhandenen (aber im PKH-Antrag vergessenen) - weiteren besonderen Belastungen auch zu berücksichtigen. Insoweit hätte eben Beschwerde gegen den PKH-Beschluss (bzgl. der Ratenhöhe) eingelegt und eine Neuentscheidung des Richters (oder ggf. des Beschwerdegerichts) eingeholt werden sollen. Mich überzeugt die Fundstelle im Zöller nicht.

    Zwischen dem zuständigen Richter und Rechtspfleger kann es Unterschiede in der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse (z. B. von berücksichtigungsfähigen Belastungen, Fahrtkosten zur Arbeit, Wohnkosten usw.) geben. Diese führen ggf. zu einer (negativen) Auswirkung für die Partei, nämlich wenn der Richter bei Kenntnis der weiteren Ausgaben mehr Abzüge vom Einkommen vorgenommen hätte (mit der Folge einer niedrigeren oder gar keinen Rate) als durch den Rechtspfleger bei Neuberechnung.

  • Zitat

    Hinsichtlich eines (notwendigen!) nach PKH-Bewilligung aufgenommenen Darlehens ist eine Berücksichtigung bei einer Abänderung natürlich möglich. Das war m. E. auch nicht die Frage des TS.

    Dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen geändert haben, ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Neufestsetzung der Rate möglich ist. Trägt die PKH Partei ausschließlich vor, dass die Ratenanordnung in der Ursprungsentscheidung falsch war, kann darauf mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 120a Abs. 1 S. 1 ZPO keine Abänderungsentscheidung ergehen.

    Zitat

    Allerdings sehe ich es nicht als geboten an, dann alle - zwar damals vorhandenen (aber im PKH-Antrag vergessenen) - weiteren besonderen Belastungen auch zu berücksichtigen. Insoweit hätte eben Beschwerde gegen den PKH-Beschluss (bzgl. der Ratenhöhe) eingelegt und eine Neuentscheidung des Richters (oder ggf. des Beschwerdegerichts) eingeholt werden sollen. Mich überzeugt die Fundstelle im Zöller nicht.

    Woraus soll sich die Bindungswirkung an die rechtlichen Auffassungen in der ursprünglichen Entscheidung ergeben? PKH-Entscheidungen entfalten keine materielle Rechtskraftwirkung. Für die von Wobder und mir vertretene Auffassung spricht auch der Wortlaut des § 120a Abs. 1 S. 1 ZPO: demgemäß soll eine Änderung der Entscheidung erfolgen, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern. Hätte der Gesetzgeber eine Bindungswirkung angenommen, hätte er formuliert: "..., soweit sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben."

    Im Übrigen setzt sich die von Wobder zitierte Entscheidung 14 Ta 649/09 genau mit der hier vorliegenden Konstellation auseinander:

    "Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine Abänderung der Prozesskostenhilfeentscheidung nach Eintritt einer wesentlichen Veränderung nicht isoliert nach dieser Veränderung vorgenommen werden kann, sondern nach den jetzt bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu überprüfen ist, ob und in welcher Höhe die Anordnung von Raten- bzw. Einmalzahlungen gerechtfertigt ist, was die Berücksichtigung von ursprünglich bei Bewilligung bereits bestehenden, aber bislang nicht geltend gemachten Belastungen mit umfasst (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 394). Voraussetzung bleibt aber, dass überhaupt eine wesentliche Veränderung vorliegt. Hier gilt nichts anderes als bei einer Abänderungsklage im Sinne des § 323 ZPO. Nicht im ursprünglichen Prozess vorgetragene Alttatsachen können ein Abänderungsverlangen allein nicht begründen, sind aber zu berücksichtigen, wenn eine Abänderung wegen anderer Tatsachen erfolgen soll (vgl. BGH, 1. Oktober 1997, XII ZR 49/96, NJW 198, 162)."

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



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