13,8 % Wohnfläche vorsteuerabzugsberechtigt

  • Hi

    ich hab hier ein WEG - Verfahren ( Beschlussanfechtung ) in dem der Bekl. Vertr. angibt, das ein Beklagter ( VV 1108 RVG Erhöhung 2,0 ) zu 13,8 % der anteiligen Wohnfläche Vorsteuerabzugsberechtigt ist.

    Hat jemand eine Ahnung wie ich das berechnen soll :confused:

    gruss

    wulfgerd

  • Zu allererst müßten die Beklagten bereits im KfA angeben, in welchem Verhältnis sie eine Erstattung des gemeinsamen RA fordern (vgl. z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., 1008 VV Rn. 312 ff.). Denn obsiegende Streitgenossen mit einem gemeinsamen RA sind nicht Gesamt-, sondern Einzelgläubiger. Im Zweifel haben sie daher einen kopfteiligen Erstattungsanspruch.

    Ist einer der Streitgenossen ganz oder teilweise vorsteuerabzugsberechtigt, ist bei seinem Anteil entsprechend keine bzw. nur anteilige USt zu berücksichtigen. "13,8 % an der Wohnfläche" ist keine nach § 104 II S. 3 ZPO zulässige Erklärung ("Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann."). Er muß schon angeben, in welcher Höhe dieser Eigentümer seinen Erstattungsanspruch nicht als Vorsteuer abziehen kann.

    Will man die Erklärung auslegen, daß er die USt auf nur 86,2 % seines Erstattungsanspruches nicht als Vorsteuer abziehen kann? Ergäbe sich also beispielweise ein Bruchteil von 100,00 € netto, wären bei der Erstattung zu seinen Gunsten dann nur 100 € + 16,38 € (19 % von 86,20 €) = 116,38 € anstelle 119 % (19 % von 100,00 €) zu berücksichtigen?

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