Kostenfestsetzung § 464 b StPO

  • Guten Tag!

    Ich weiß gerade nicht weiter....folgender Fall:

    Ich habe Angeklage A vertreten durch PVA und
    Angeklagte B vertreten durch PVB.

    Das Verfahren endet durch Rücknahme der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft.

    PVA und PVB beantragen Kostenfestsetzung nach § 464b StPO.

    Der Bezirksrevisor beantragt die Zurückweisung beider KfA, da keine rechtkräftige Entscheidung über die Auslagen vorliegt (war auch nicht beantragt).

    Ich weise beide KfA's zurück.

    PVA legt gegen meinen Zurückweisungsbeschluss Beschwerde ein und beantragt die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

    PVB rührt sich nicht.

    Es wird ein richterlicher Beschluss erlassen und die Kosten der Staatskasse auferlegt. PVA nimmt seine Beschwerde gegen meinen Zurückweisungsbeschluss zurück.

    Nun liegt die Akte wieder auf meinem Tisch mit jeweils einem Schreiben der PVA und PVB in dem mitgeteilt wird, sie halten an Ihren KfA's von anno knipps fest.

    Ich bin der Meinung, da ich die KfA's von anno knipps zurückgewiesen habe, kann ich darüber nicht neu entscheiden. PVA und PVB müssten jeweils einen neuen KfA einreichen.

    Was meint ihr?

    Grüße Döner

  • Sehe ich genauso.

    Zumindest wenn Verzinsung beantragt wurde, hat es auch entsprechende Auswirkungen.

    (Unabhängig davon halte ich es für fraglich, ob die Staatskasse tatsächlich dem Angeklagten Kosten zweier Verteidiger erstatten muss.)

  • Sehe ich genauso. Zumindest wenn Verzinsung beantragt wurde, hat es auch entsprechende Auswirkungen.(Unabhängig davon halte ich es für fraglich, ob die Staatskasse tatsächlich dem Angeklagten Kosten zweier Verteidiger erstatten muss.)

    (es sind 2 Angeklagte ;))

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