Kostenquotelung nach § 106 ZPO bei Streitgenossen

  • Hallo und guten Morgen,

    ich sitze seit neustem in der Kostenabteilung und weiß nicht ganz wie ich eine Quotelung nach § 106 ZPO fertigen soll, wenn auf einer Seite 2 Streitgenossen stehen.

    KGE: Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1. zu einem Sechstel, die Klägerin zu 2. zu drei Sechstel und die Beklagte zu zwei Sechstel.

    Ausgleichungsantrag vom geht vom gemeinsamen RA der Kläger ein (VV 3100 mit Wert 1,3! , 3104, 7003,7005,7002) = 1138,83 €.
    Die Beklagte meldet 20 € an.

    Meine erste Frage ist ob die KGE überhaupt zur Quotelung geeignet ist und dann wie überhaupt in diesem Fall eine Ausgleichung aussieht?!

    Danke vorab

  • Ich würde eine ganz normale Quotelung machen, d.h. die Kosten der Klägerseite 4/6 mit denen der Beklagtenseite quoteln.
    Die Gesamtkosten betragen 1158,83, von denen der Beklagte 2/6 = 386,28 EUR trägt. Nach Abzug der eigenen Kosten verbleiben 366,28 EUR, die an die Klägerseite zu erstatten sind, 3/4 davon an den Kläger zu 1) und 17$ an den Kläger zu 2).
    Die Gerichtskosten sind auch noch zu quoteln.

  • Hänge mich mal dran, weil ich unsicher bin.

    Streitgenosse A trägt Kosten des Gegners C, Gegner C die Kosten des Streitgenossen B (A und B haben denselben Anwalt)

    Fraglich ist für mich, wie man die Kosten des A und des B einzeln berechnet.
    Habe ich die Rechtsprechung (BGH 30.04.03 VIII ZB 100/02) dahingehend richtig verstanden, dass man die dem Anwalt des A und B entstandenen Kosten einfach durch zwei teilt?

    Also mit Erhöhung etc. 1500,00 Euro und davon sind die Kosten des A 750,00 und die Kosten des B ebenfalls 750,00?

  • Das hängt von der Streitwertbeteiligung ab. Die Kosten zu halbieren geht dann, wenn A + B mit demselben SW am Verfahren beteiligt sind, ansonsten ist die SW-Beteiligung maßgebend.
    Wenn du dir unsicher bist, kannst du auch den RA auffordern, in seinem Kfa anzugeben, welche Partei welchen Betrag fordert, d.h. der RA muss die Aufschlüsselung selbst vornehmen (OLG Ffm).

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