Eigentumsverzicht/Grundschuldverzicht und Aneignung

  • Ich brauche mal wieder eure Hilfe, weil ich nicht wirklich was für mein Problem finde. Vielleicht ist es aber auch keins und ich sehe mal wieder den Wald vor Bäumen nicht. Ich habe einen Eigentumsverzicht für 2 Grundstücke eingetragen an denen jeweils 3 Grundschulden lasten. Wochen später verzichtete dann der Gläubiger auf die 3 Grundschulden. Jetzt habe ich einen Vertrag vorliegen, in dem der Freistaat sein Aneignungsrecht abtritt, aber nur für ein Grundstück. Das andere ist nicht Vetragsgegenstand. Ich habe jetzt ein Problem mit folgender Formulierung des Notars:" Die in Abt. III nr. 1-3 eingetragenen Grundpfandrechte sind am vertragsgegenständlichen Grundbesitz durch Verzicht auf die Gesamtgrundschuld an dem zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung bereits herrenlosen Grundstücke insoweit erloschen. Die Eigentümergrundschuld ist nicht entstanden. Das Grundbuch ist insoweit unrichtig. Die entsprechende Löschung im Wege der Grundbuchberichtigung wird beantragt. Höchstvorsorglich verzichtet der Freistaat als Aneignungsberechtigter gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1175 Abs. 1 S. 2BGB analog der Pfandfreigabe auf sein Anwartschaftsrecht auf Erwerb einer Eigentümergrundschuld am vertragsgegenständlichen Grundbesitz. Der Verkäufer bewilligt und die Vetragsteile beantragen den Vollzug der Pfandfreigabe im Grundbuch."
    Kann ich den Fall wie eine normale Pfandfreigabe behandeln? Oder muss ich, da ja keine Eigentümergrundschuld entstanden ist, oder vielleicht entsteht mit Eigentumseintrag ja doch eine?, die Grundschuld komplett im Wege der
    Grundbuchberichtigung löschen? Oder sehe ich ein Problem wo keins ist?

  • Beschluss des BGH vom 10.05.2012 - V ZB 36/12:

    „Gemäß § 27 Satz 1 GBO darf eine Grundschuld nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Nach dem Wortlaut der Norm bedarf es bei einem herrenlosen Grundstück keiner Zustimmung, weil der Eigentümer im Zeitpunkt der Löschung gemeint ist (…). Einen solchen gibt es aufgrund der Dereliktion nicht. Eine analoge Anwendung von § 27 Satz 1 GBO auf den Sonderfall der Dereliktion scheidet aus, weil es an einer Regelungslücke fehlt und es der Erteilung der Zustimmung durch einen Pfleger nicht bedarf § 27 Satz 1 GBO bezweckt allein den Schutz des Eigentümers.“

    Entsprechendes würde auch für den § 1183 BGB gelten. Da auch der § 1168 BGB den (hier nicht vorhandenen) Eigentümer schützen soll, könnte man in gleicher Weise dessen Anwendbarkeit anzweifeln.

    MüKo/Lieder BGB § 1168 Rn. 1: „Will der Gläubiger das dingliche Recht aufgeben, so soll dies nicht nur durch Aufhebung (§ 875) geschehen können, weil sie zum Erlöschen des dinglichen Rechts führt, während jedoch oft ein Interesse des Eigentümers an einer Erhaltung der Rangstelle besteht.“

    Ohne die Möglichkeit des Übergangs der Grundschuld auf den Eigentümer bliebe als Rest nur die bloße Aufgabe des Rechts (§ 875 BGB).

    MüKo/Lieder BGB § 1168 Rn. 3: „Der Verzicht ist die einseitige empfangsbedürftige Erklärung () des Gläubigers, dass er die Hypothek aufgibt.“

    Könnte der Gläubiger auch so erklären.

  • Danke erst einmal für eure Bemühungen. Zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Grundschulden, war der Eigentumsverzicht schon eingetragen, so dass eigentlich keine Eigentümergrundschuld/Fremdgrundschuld entstanden sein kann, es sei den mit Aneignung.

  • Augenscheinlich wurde übersehen, dass es bei einer Aufgabe der Grundschuld keine Erklärung des Eigentümers bedurft hätte ("§ 1183 mangels Eigentümer nicht anwendbar" Palandt/Bassenge BGB § 928 Rn 3; s.o.) und hat deshalb den Verzicht erklärt. Nur dass ohne Eigentümer der § 1168 BGB ebenfalls keine Anwendung finden kann und von der Erklärung letztlich auch nur wieder die im Verzicht enthaltene Aufgabe (§ 875 BGB) übrig bleibt.

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