Nachlasssicherung

  • Hallo,

    ich würde gerne Ihre Meinung zu diesem Thema hören: Bei einer mir vorliegenden Bestallung zur Nachlasspflegschaft wurde der Wirkungskreis auf "Ermittlung der Erben und Sicherung des Nachlasses" beschränkt - also keine Verwaltung des Nachlasses.

    Bisher bin ich bei einem solchen Wirkungskreis immer davon ausgegangen, dass der Nachlasspfleger lediglich Informationen von mir erhält. Für weitere Aufgaben wie z.B. Sperrung der Konten, Löschung von Vollmachten oder Daueraufträgen, Rückgabe von Lastschriften usw. habe ich die Erweiterung des Wirkungskreises auf "Verwaltung des Nachlasses" verlangt. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob zur Sicherung des Nachlasses nicht noch weitere Aufgaben gehören. Kann ich mit einem solchen engen Wirkungskreis Sperren erfassen, um die vorhandene Masse zu schützen? Wo ist die Abgrenzung zwischen Sicherung und Verwaltung des Nachlasses?

    Ich freue mich über eure Meinung :)

  • Meines Erachtens lassen sich Sicherung und Verwaltung nicht abgrenzen (deshalb wird beides normalerweise in einem Atemzug genannt).

    Wenn ich Nachlassgegenstände sichere, indem ich sie in Besitz nehme, muss ich sie anschließend verwalten.

    So ziemlich alles, was man bei der Verwaltung des Nachlasses macht, dient dessen Sicherung. Widerruf von Daueraufträgen offensichtlicherweise, Verkauf von Aktien schützt gegen Kursverluste, Begleichung von Rechnungen schützt gegen Mahnkosten und Stromsperren, Kündigung des Telefonanschlusses schützt vor ansonsten endlos weiterlaufenden Kosten.

  • @kfreitag

    darf ich mal fragen was eine: "Beruf: Fachberaterin für Nachlasspfleger, Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte und Notare" macht/ist? da wir hier in einem Rechtspflegerforum sind. Man lernt ja nie aus.

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  • Hallo ARK,

    ich bin Mitarbeiterin eines Kreditinstitutes und betreue Kunden mit Treuhandvermögen, also z.B. Nachlasspfleger. Wir haben die Bearbeitung dieser Kunden zentralisiert, da so auf die besonderen Bedürfnisse eines Nachlasspflegers eingegangen werden kann und eine qualitativ hochwertige Betreuung erfolgen kann. Der Nachlasspfleger hat den großen Vorteil, dass er nicht in diverse Filialen für die Nachlasspflegschaften muss, sondern einen zentralen Ansprechpartner hat. Ich bin auf dieses Forum gestoßen, weil ich schon häufiger, wenn ich ein fachliches Problem hatte, mir hier Anregungen holen konnte. Da es ja auch für Leute gedacht ist, die mit Nachlasspflegschaften zu tun haben, dachte ich, dass ich mich anmelde, damit auch ich meine Fragen hier plazieren kann. :)

  • Auch von mir!😃

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Müsste man sich im Einzelfall anschauen, was der NP machen möchte. Widerruf einer Vollmacht würde ich als Sicherungsmaßnahme qualifizieren, Verkauf von Aktien vielleicht gerade noch. Aber im Zweifel wird das Nachlassgericht evtl. ergänzen müssen - oder der NP hat stets Steine im Weg und muss sich rechtfertigen. Sicherung und Verwaltung kann man nicht klar voneinander abgrenzen.

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen und die freundliche Aufnahme. Ich habe bisher immer um eine Ausweitung des Wirkungskreises gebeten. Zukünftig werde ich aber die Konten auch mit diesem eingeschränkten Wirkungskreis sperren.

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