Hallo,
habe folgendes Problem: Verfahren wo wir 2 Parteien vertreten, die eine ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, die andere nicht. Es handelt sich nicht um VN und Versicherung.
Jetzt hat das zsutändige Gericht hinsichtlich der Umsatzsteuer entschieden, dass die Umsatzsteuer hälftig zu teilen sei. M. E. ist dies nicht richtig. Hier hätte m. E. die Verfahrensgebühr gem. 3100 VV RVG mit MwSt. und die Erhöhungsgebühr gem. 1008 VV RVG ohne MwSt. berechnet und festgesetzt werden müssen.
Gibt es hier entsprechende Entscheidungen bzw. wie ist hier gängige Praxis?
Vielen Dank für eine Antwort, gerne auch mit Entscheidungen
Schönen Abend
stoner36