Erbauseinandersetzung im Rahmen 1640er Verf. -> Genehmigung erforderlich?

  • In einem Verfahren nach § 1640 BGB wird bekannt, dass der Erblasser hohes Bankguthaben (in Form von Aktiendepots, Fonddepots, Bausparversträgen) besitzt.
    Erblasser ist ein Elternteil.
    Gesetzliche Erben sind der andere Elternteil und ein Kind.

    Nun wollen die Erben und die Bank das Guthaben anteilsmäßig verteilen bzw. Aktiendepots sollen umgeschrieben und weitergeführt werden.

    Sind hierfür Maßnahmen des Familiengerichts erforderlich?
    Evtl. eine Gen. nach § 1822 Nr. 1 BGB?

    Sind die Nachweise der Bank für die Umschreibung auf den Namen des Kindes für das 1640er Verfahren erforderlich?

    Welche weiteren Gedanken habt ihr hierzu?

  • Die Erbauseinandersetzung bedingt ein Selbstkontrahieren des vertretenden Elternteils. Es geht also zunächst nicht um das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung, sondern um das Erfordernis einer Pflegerbestellung und damit um die Frage, ob die Erbauseinandersetzung in Erfüllung einer (gesetzlichen) Verbindlichkeit erfolgt.

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