Vereinsgründung, schrittweise von 2 auf 7 Mitglieder

  • Ein Verein wurde von zwei Mitgliedern gegründet, die sich zum Vorstand gewählt haben. Später ist der Verein ohne weitere Versammlungen oder Wahlen auf sieben Mitglieder angewachsen und soll jetzt eingetragen werden.

    Registergericht meint, an Gründungsversammlung und Vorstandswahl hätten 7 Mitgliedern teilnehmen müssen, die Unterschriften unter der Satzung allein reichten nicht. Was meint ihr?

  • Stimme dem Registergericht da zu. Es muss eine konstituierende Versammlung stattfinden, in der die Satzung dahingehend beschlossen wird, dass alle Bestandteile in die Satzungsneufassung aufgenommen werden, die für die Eintragung erforderlich sind. Waren die vorher schon drin, wäre die alte Satzung zumindest mangelhaft gewesen.

    Letztlich muss es in den Fällen, in denen ein nicht eingetragener Verein in einen eingetragenen Verein entwickelt werden soll immer so laufen, dass die Satzung in der für die Eintragung erforderlichen Fassung beschlossen und der Vorstand in seinen Ämtern zumindest bestätigt werden muss.

  • Für die Gründung reichen zwei Personen (SSW Rn 8). Der Verein ist damit und mit der Vorstandswahl entstanden. Wenn die Satzung nicht mehr geändert werden muss, reichen 5 weitere Unterschriften unter der Satzung, um die Eintragungsfähigkeit zu erlangen; eine Gründungsversammlung von mindestens sieben Personen sieht das Gesetz nicht vor.
    Die neuen Mitglieder sind einem bestehenden Verein beigetreten und haben nur nach Maßgabe der Satzung Anspruch darauf, einen neuen Vorstand zu wählen (d. h. nach Ablauf der Amtszeit des amtierenden Vorstands).
    Eine Versammlung ist nur erforderlich, wenn die Satzung nicht eintragungsfähig ist, aber dazu gibt der Sachverhalt nichts her.

  • Ich schließe mich mikschu an.
    Es wäre schon mehr als ungewöhnlich, dass ein n.e.V. sich eine Satzung gegeben hat, die automatisch mangelfrei für einen e.V. passt (allein der Satz: "Der Verein soll in das VR eingetragen werden" wäre schon mehr als ungewöhnlich) und außerdem auch noch der VS ohne Änderungen übernommen wird, insbesondere auch im Hinblick auf § 26 BGB. Den Beschluss über die eintragungsfähige e.V.-Satzung und eine Bestätigung/Anpassung des VS halte ich daher ebenfalls auf jeden Fall für geboten. An derart viele Zufälle, dass alles passen soll, glaube ich einfach nicht.

  • Satzung und Gründungsprotokoll waren von vornherein für eine spätere Eintragung ausgelegt und wurden diesbezüglich auch nicht bemängelt. (u.a. 'Der Verein soll in das VR eingetragen werden, sobald die Zahl der Mitglieder sieben erreicht.')

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